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Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz

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Präsentation zum Thema: "Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Schulrecht - Ebenen Gesetze: BayEUG Schulfinanzierungsgesetz
Verordnungen: FOBOSO Verwaltungsvorschriften: KMBek (Amtsblatt) KMS (intern)

2 Gliederung von Rechtsvorschriften
Gesetz in Artikel, Verordnung in §§ Absätze (in Klammer vorangestellt) Sätze (hochgestellte Zahl) Nummern Buchstaben, Doppelbuchstaben Bezeichnung wird nachgestellt.

3 Beispiele für Zitierung
Art. 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayEUG (Vorrücken und Wiederholen) § 28 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) FOBOSO (Aufnahme in die Berufs oberschule)

4 Rechtsnatur schulischer Entscheidungen
Verwaltungsakt Verfügung, Entscheidung und andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde trifft zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen Kein Verwaltungsakt Sonstige schulische Entscheidungen

5 Rechtsnatur schulischer Entscheidungen - Beispiele
Verwaltungsakt Ordnungsmaßnahmen gemäß Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 4 bis 9 BayEUG, wohl auch Nr. 10, evtl. auch Nr. 3 Probezeitentscheidung Vorrücken Zuerkennung des Schulabschlusses Kein Verwaltungsakt Verweis und verschärfter Verweis Ermahnungen, Zurechtweisungen, Rügen Sitzordnung, Hausordnung Einzelnoten (im Normalfall) Zwischenzeugnisse

6 Rechtsbehelfe (vgl. § 97 FOBOSO alte Fassung)
formlos (immer zulässig) Gegenvorstellung Aufsichtsbeschwerde Dienstaufsichtsbeschwerde förmlich (nur gegen Verwaltungsakte, an Frist und Form gebunden) Widerspruch Klage beim Verwaltungsgericht Beide Arten sind parallel möglich. Im Zweifelsfall gilt die günstigere Form als eingelegt.

7 Formlose Rechtsbehelfe
Gegenvorstellung nochmalige Prüfung des Sachverhalts, Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit Aufsichtsbeschwerde Behandlung durch Schule, bei Abhilfe erledigt; sonst mit Stellungnahme zur Entscheidung an MB (§ 2 Abs.1 Satz 3 FOBOSO) Dienstaufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Lehrers: Schulleiter entscheidet Schulleiters: Ministerium entscheidet

8 Förmliche Rechtsbehelfe
wahlweise sofortige Klage beim Verwaltungsgericht oder zunächst Widerspruch vgl.KMBek vom , KWMBl I Nr. 17/2007, S. 320f. Über einen Widerspruch entscheidet die Lehrerkonferenz (§ 5 Nr. 1 FOBOSO). Form: schriftlich oder zur Niederschrift Frist: 1 Monat bei VA mit Rechtsbehelfsbelehrung 1 Jahr bei VA ohne Rechtsbehelfsbelehrung

9 Widerspruch /1 bei Verzögerung schriftliche Nachricht
Entscheidung durch die Lehrerkonferenz ob zulässig (formale Gesichtspunkte) ob begründet (inhaltliche Gesichtspunkte) unverzügliche Entscheidung; bei Verzögerung schriftliche Nachricht Widerspruchsbescheid

10 Widerspruch /2 Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung
außer bei Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gleichzeitig mit Erlass des VA Art. 86 Abs. 14 BayEUG Verweigerung eines begünstigenden VA (Bsp.: Widerspruch gegen nicht bestandene Probezeit berechtigt nicht zu weiterem Schulbesuch)

11 Widerspruchsbescheid
Entscheidung ggf. Kostenfestsetzung Bei Ablehnung des Widerspruchs Begründung der Entscheidung mit Darstellung des Sachverhalts in gedrängter Form Würdigung und Darlegung der Ablehnungsgründe Rechtsbehelfsbelehrung

12 Rechtsbehelfsbelehrung (Muster siehe KMBek vom 20.08.2007, KWMBl I Nr. 17/2007, S. 320f.)
Erforderlich bei Ablehnendem Widerspruchsbescheid Androhung der Entlassung Entlassung Nicht üblich bei sonstigen VA der Schule

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