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„Aktuelles Steuerrecht 2010“ (Stand Februar 2010)

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Präsentation zum Thema: "„Aktuelles Steuerrecht 2010“ (Stand Februar 2010)"—  Präsentation transkript:

1 „Aktuelles Steuerrecht 2010“ (Stand Februar 2010)

2 Inhalt Mehrwertsteuerpaket 2010 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Änderungen im Bilanzrecht Bürgerentlastungsgesetz Künstlersozialabgabe, Sie auch? Sonstiges

3 Mehrwertsteuerpaket 2010 u.a.
Ort der Dienstleistungen (sonstige Leistung) Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung Vorsteuervergütungsverfahren

4 Ort der Dienstleistungen (sonstige Leistung)
Mehrwertsteuerpaket 2010 Ort der Dienstleistungen (sonstige Leistung) Ab neu geregelt: Abweichend zur bisherigen Regelung ist nun in folgende zwei Grundfälle zu unterscheiden: B2B = Business to Business = Dienstleistungen von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer (für dessen Unternehmen) B2C = Business to Customer = Dienstleistungen von einem Unternehmer an eine Privatperson bzw. für außerunternehmerische Zwecke

5 Leistungen an Nichtunternehmer (B2C) Leistungen an Unternehmer ( B2B ) Leistungsempfänger Nichtunternehmer sind: Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind, Unternehmer; wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird Nicht unternehmerisch tät ige juristische Personen; denen keine USt - IdNr. erteilt worden ist Unternehmereigenschaft ergibt sich grundsätzlich aus § 2 UStG Erweiterung nach § 3 UStG: Unternehmern gleichgestellt sind nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, die über eine USt Id Nr. verfügen Grundsatz Leistungsort: Sitzort des leistenden Unternehmers (Unternehmersitzortprinzip § 3a Abs. 1 UStG) Wird die sonstige Leistung von einer Betriebsstätte ausgeführt; gilt die Betriebsstätte als Ort der sonstigen Leistung Leistung sort: Sitzort des Leistungsempfängers (Leistungsempfängersitzort prinzip § 3a Abs. 2 UStG) an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt; ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend.

6 Hinweis: Von den Grundregelungen gibt es weiterhin zahlreiche Ausnahmen! z.B. Grundstücksbezogene Leistungen Personen- und Güterbeförderungen Restaurationsleistungen Katalogleistungen bei B2C

7 Der deutsche Berater D berät den französischen Unternehmer F für
Beispiel: Der deutsche Berater D berät den französischen Unternehmer F für dessen unternehmerische Zwecke. F verwendet seine USt-IdNr. aus Frankreich. Die Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung. Der Ort ist dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt - in Frankreich. Die sonstige Leistung ist in Frankreich steuerbar und auch nicht steuerbefreit. Steuerschuldner in Frankreich ist F. In Deutschland ist die Leistung nicht steuerbar, aber in der Zusammenfassenden Meldung zu melden. In der USt-VA ist die Leistung in der Zeile 41 einzutragen:

8 Beispiel: Der deutsche Berater B berät einen Schweizer Bürger S für dessen private Zwecke. Die Beratungsleistung ist eine sonstige Leistung. Sonderregelung, da Katalogleistung: Der Ort ist dort, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat – in der Schweiz. Die sonstige Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar. Die eventuelle Besteuerung in der Schweiz richtet sich nach dem dortigen Steuerrecht. Der Umsatz ist in der USt-VA in der Zeile 42 anzugeben. Hinweis: die gleiche Lösung bei Beratung an Schweizer Unternehmer (B2B), da Leistungsort, Sitzort des Empfängers, also Schweiz.

9 Beispiel: Der französische Steuerberater S berät den deutschen Unternehmer D für dessen unternehmerische Zwecke. D verwendet seine USt-IdNr. Dieser Umsatz ist in der Zeile 48 anzugeben. Der Leistungsempfänger in Deutschland wird zum Steuerschuldner, weil sich der Ort der sonstigen Leistung im Inland ergibt und der leistende Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig ist. Der schweizer Monteur M montiert beim deutschen Unternehmer D für dessen unternehmerische Zwecke eine Maschine. In der Zeile 49 sind die anderen Leistungen anzugeben, bei denen der Leistungsempfänger im Inland zum Steuerschuldner für eine von einem ausländischen Unternehmer ausgeführte Leistung wird. Dies sind insbesondere sonstige Leistungen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern sowie Werklieferungen oder nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland ausgeführte Leistungen ausländischer Unternehmer.

10 Der Subunternehmer S (B2B)
Beispiel: Der deutsche Unternehmer U beauftragt den deutschen Subunternehmer S bei seinem Schweizer Unternehmer-Kunden K die Reparatur einer Maschine zu übernehmen. Die Arbeiten werden in der Schweiz ausgeführt. Der Subunternehmer S (B2B) Der Ort der sonstigen Leistung (Reparatur) befindet sich in Deutschland, da der Empfänger der Leistung seinen Sitz in Deutschland hat. Rechnung S an U mit Umsatzsteuer! Unternehmer U (B2B) Der Ort der sonstigen Leistung befindet sich in der Schweiz, da K seinen Sitz in der Schweiz hat. Rechnung U an K ohne deutsche Umsatzsteuer. Die Besteuerung in der Schweiz richtet sich nach den dortigen Gesetzen.

11 Änderungen bei der Zusammenfassenden Meldung:
Ab auch innergemeinschaftliche sonstige Leistungen melden Geplant: ab soll die ZM bis zum 25. des Folgemonats abgegeben werden (bisher 10.). Die Dauerfristverlängerung soll nicht mehr möglich sein und der Meldezeitraum wird auf einen Monat verkürzt.

12 Vorsteuervergütungsverfahren
Künftig sind für EU-Unternehmen und Nicht-EU-Unternehmen unterschiedliche Anforderungen zu beachten. Sind einem deutschen Unternehmer im Drittlandsgebiet Mehrwertsteuerbeträge berechnet worden, so bestimmt sich die Vorsteuervergütung weiterhin nach den Regelungen des jeweiligen Drittstaates. Die Vergütung muss weiterhin in dem Drittstaat beantragt werden. Die Vorsteuervergütung wird ab für Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet in dem jeweiligen Heimatland beantragt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet. Für deutsche Unternehmer gilt dies entsprechend umgekehrt.

13 Vorsteuervergütungsverfahren
Nicht-EU-Unternehmen (wie bisher) Unternehmer aus dem Drittlandsgebiet müssen weiterhin beim Bundeszentralamt für Steuern (Dienstsitz Schwedt) die Vergütung der in Deutschland entstandenen Vorsteuerbeträge beantragen. Es besteht für den Vergütungsantrag eine Frist von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres (Ausschlussfrist) Die Vorsteuerbeträge sind durch Originalrechnungen / Einfuhrbelegen nachzuweisen. Der Vergütungsantrag ist eigenhändig zu unterschreiben. Der Vergütungsberechtigte muss seine Unternehmereigenschaft durch behördliche Bestätigung nachweisen. Für einen Vergütungsantrag muss sich mindestens eine Vergütung von 1.000,- € ergeben. Wenn für das ganze Kalenderjahr oder den letzten Zeitraum des Kalenderjahres, dann mindestens 500,- €.

14 Vorsteuervergütungsverfahren
EU-Unternehmen (neu) Die Anträge sind elektronisch über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern zu stellen. Rechnungen sind, soweit Entgelt mindestens 1.000,- € beträgt (bei Kraftstoffen 250,- €) elektronisch beizufügen. Originale können bei Zweifeln angefordert werden. Antragsfrist beträgt neun Monate (bis zum des Folgejahrs). Vergütungsanspruch für Drei-Monats-Anträge mindestens 400,- € oder für Kalenderjahr mindestens 50,- €. Erstattungsbeträge sind ab vier Monate und zehn Tagen nach Eingang zu verzinsen.

15 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
u.a. Kinderfreibeträge werden von EUR auf EUR ab dem VZ 2010 angehoben Kindergeld wird ab dem um jeweils 20 EUR pro Kind erhöht Aufhebung der zeitlichen Beschränkung bei körperschaftsteuerlichen Sanierungsklausel Wiedereinführung der Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern bis 410 EUR alternativ zum Wahlrecht zur Bildung eines Sammelpostens für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150 und EUR. 

16 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Bisher: Anteilsübertragungen nach dem : partieller bzw. vollständiger Wegfall von Verlusten, wenn innerhalb von 5 Jahren ein schädlicher Beteiligungserwerb von mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteilsrechte erfolgt. die Rechtsfolgen gelten auch für gewerbesteuerliche Fehlbeträge Die Verlustabzugsregel wurde für 2008 und 2009 über eine Sanierungsklausel entschärft. Neu: Diese Änderung wird über 2009 hinaus zeitlich unbeschränkt fortgeführt. Damit ist der Untergang von Verlustvorträgen bei einem Besitzerwechsel auf sanierungswillige Investoren ausgeschlossen, wenn der Erwerber eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verhindern oder beseitigen will und die wesentlichen Betriebsstrukturen erhält.

17 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
2008 / 2009 Ab 2010 Bis 2007 GWG bis 410 € Sofortaufwand oder Aktivierung und Abschreibung auf Nutzungsdauer GWG bis 150 € GWG 150 bis 1000 € Sammelposten, auf 5 Jahre Grundsatz: (siehe bis 2007) (mit Verzeichnis über WG 150 - 410 €) Alternative (siehe 2008/09)

18 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
u.a. Reduzierung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungssatzes bei Miet- und Pachtzinsen von 65 auf 50 %.  Die Bedingungen für die Unternehmensnachfolge werden krisenfest, planungssicherer und mittelstandsfreundlicher ausgestaltet.  Senkung der Steuerbelastung in der Steuerklasse II - also insbesondere für Geschwister und Geschwisterkinder - bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer durch einen neuen Steuertarif von 15 bis 43 %. Absenkung des Umsatzsteuersatzes bei Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gastronomiegewerbe auf 7 %.

19 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Durch die Erbschaftsteuerreform wurde dem Betriebsnachfolger folgende unwiderrufliche Wahl eingeräumt: Er muss mit Abgabe der Steuererklärung wählen, ob er eine Verschonung zu 85 % oder zu 100 % des begünstigten Vermögens in Anspruch nehmen will. Danach bleiben 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn das Unternehmen 7 Jahre fortgeführt wird. Ab 2010 sind es 5 Jahre. die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter 650 % der Ausgangssumme gesunken ist (bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern). Ab 2010 sind es 400 % und die Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Beschäftigten. das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 50 % beträgt. Dies bleibt unverändert. Oder auf Antrag bleiben 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, wenn das Unternehmen 10 Jahre fortgeführt wird. Ab 2010 sind es 7 Jahre. die Lohnsumme am Ende des gesamten Zeitraums nicht unter % der Ausgangssumme gesunken ist (bei Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern). Ab 2010 sind es 700 % und die Lohnsummenregelung gilt nur bei mehr als 20 Beschäftigten. das unschädliche Verwaltungsvermögen maximal 10 % beträgt. Dies bleibt unverändert.

20 Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Steuersätze in der Steuerklasse II Vermögen bis 2008 2009 2010 EUR EUR 12 % 30 % 15 % EUR EUR 17 % 20 % EUR EUR 22 % 25 % EUR EUR 27 % EUR EUR 32 % 50 % 35 % EUR EUR 37 % 40 % ab EUR 43 %

21 Änderungen im Bilanzrecht
Zahlreiche Änderungen im HGB z.B. Befreiung von der Buchführungspflicht für EK, wenn 2 Jahre unter 500 T€ Umsatz und 50 T€ Gewinn Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit und damit Ende für die Einheitsbilanz? (Mehr Abweichungen zwischen Handelsrechtlichem und Steuerrechtlichem Abschluss, z.B. werden handelsrechtlich der Ausweis des Sonderpostens mit Rücklageanteil und die Vornahme von steuerlichen Sonderabschreibungen verboten.) div. Änderungen nur im Handelsrecht ohne Auswirkungen auf Steuerecht: Beispiel Herstellkosten:

22 Änderungen im Bilanzrecht
HGB (aktuell) EStR 6.3 HGB i. d. F. des BilMoG IFRS Materialeinzelkos ten Pflicht Fertigungseinzel kosten Sondereinzelkost en der Fertigung Materialgemeink osten Wahlrecht Fertigungsgemei nkosten Fertigungsbezog ene Verwaltungskost en [3] Allgemeine [4] Verbot Herstellungsbezo gene Zinsen Vertriebskosten

23 Änderungen im Bilanzrecht
Die geänderten Regelungen zum Jahresabschluss sind erstmals für das nach dem beginnende Geschäftsjahr anzuwenden ( Jahresabschluss 2010 oder 2010/2011). Die neuen Vorschriften können jedoch (freiwillig) bereits auf ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr ( Jahresabschluss 2009 oder 2009/2010) angewendet werden; jedoch nur insgesamt. In bestimmten Fällen ist eine freiwillige Anwendung bereits im Jahresabschluss 2009 oder 2009/2010 vorteilhaft. Das ausgewiesene Jahresergebnis und das ausgewiesene Eigenkapital kann durch Anwendung der neuen Regelungen erhöht werden, z.B.: Aktivierung von Entwicklungskosten (für Unternehmen, die Güter oder Verfahren neu- oder weiterentwickeln) Aktivierung von latenten Steuern (für Unternehmen, die steuerliche Verlustvorträge haben) Verzicht auf Fortführungswahlrechte (für Unternehmen, die bestimmte Abschreibungen in den Vorjahren vorgenommen haben) Durch diese Regelungen kann der Ausweis des Jahresergebnisses und des Eigenkapitals in der Handelsbilanz verbessert werden. Steuerlich wirken sich diese Maßnahmen nicht aus.

24 Bürgerentlastungsgesetz
Steuerliche Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen ab KV Basiskrankenversicherungsschutz voll als Sonderausgabe abzugsfähig (nicht Chefarztbehandlung, Zahnersatz- u Brillenversicherung usw.) PV in voller Höhe auch Beiträge für mitversicherte Kinder oder andere unterhaltsberechtigte Personen Sonstige Versicherungen (Alo, BU, Unfall, Haftpflicht bestimme LV) nur bis zusammen mit KV und PV max € bzw € pro Jahr

25 Hinweis: Auszüge aus einer Vorlage des Steuerberaterverbandes Thüringen mit freundlicher Genehmigung Allgemeine Informationen zur Künstlersozialabgabe (unter Vorbehalt der Vollständigkeit)

26 Künstlersozialabgabe
Künstlersozialabgabegesetz (KSVG) I. II. Versicherungspflicht Künstlersozialabgabe selbständige Künstler Verwerter künstlerischer u. und Publizisten publizistischer Leistungen

27 Künstlersozialabgabe
Was ist das ? Versicherte Deutsche RV (50%) Künstler- sozialkasse Künstlersozialabgabe KSK Krankenkasse (30%) Wilhelmshaven Bundeszuschuss Pflegekasse (20%)

28 Künstlersozialabgabe
Abgabepflicht für: Alle Unternehmen, die nicht nur gelegentlich selbständige künstlerische und publizistische Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens in Anspruch nehmen, um damit Einnahmen zu erzielen. Jedes Unternehmen ist davon betroffen !

29 Künstlersozialabgabe
Abgabepflicht für: Sie oder für Ihr Unternehmen, wenn Sie für sich selbst Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen - z.B.: Erstellung einer Internetseite und Pflege der Homepage Entwurf eines Flyers Gestaltung eines Geschäftsberichtes mehr als drei öffentliche Veranstaltungen im Jahr (Gaststätten) Bauernmalerei Werbetexter Literaturübersetzer „öffentliche“ Betriebsveranstaltungen…..

30 Künstlersozialabgabe
....keine Abgabepflicht für: Eigenwerber, die einmalig oder selten und unbedeutende Aufträge für die Gestaltung von z.B. Briefpapier, Homepage vergeben!

31 Künstlersozialabgabe
Abgabepflichtig, wenn nicht nur gelegentlich, d.h. gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein erhebliches wirtschaftliches Ausmaß (Volumen/Häufigkeit/Zeitraum) Veranstaltungen, mehr als 3 pro Jahr andere Maßnahmen im Rahmen der Eigenwerbung oder nach der Generalklausel (z.B. Gestaltung einer Internetseite, Entwurf eines Flyers, Gestaltung eines Geschäftsberichts oder Nutzung von Design-Leistungen), bei Wiederholungen bereits eine einmal jährliche Auftragserteilung oder Nutzung Größere Anzahl kleinerer Aufträge (einzeln wirtschaftlich nicht erheblich) Bei größeren Intervallen als einem Kalenderjahr ist die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ auch erfüllt, wenn Ausstellungen oder Werbemaßnahmen regelmäßig alle drei oder fünf Jahre stattfinden.

32 Künstlersozialabgabe
Bemessungsgrundlage: Künstlerische/publizistische Hauptleistung Nebenleistung Reise- und Bewirtungskosten nicht Umsatzsteuer GEMA Übungsleiterpauschale Reisekosten in Höhe der steuerlich anerkannten Sätze

33 Künstlersozialabgabe
Beitragssätze: 4,0% 3,9% 3,8% 3,8% 4,3% 5,8% 5,5% 5,1% 4,9% 4,4% 3,9%

34 Künstlersozialabgabe
Meldepflicht: Folgejahr Erstmalige Meldung…….…. listenmäßige Aufzeichnungen Nacherhebung der KSA für 5 Jahre bewusste Unterlassung u. U. weitere Jahre Bußgeld von € bis € erweitert

35 Künstlersozialabgabe
Prüfung durch: DRV im Rahmen der regelmäßigen Betriebsprüfungen bei den Arbeitgebern Bilanz Sachkonten Einzelbelege

36 Künstlersozialabgabe
Gestaltungen: Aufträge an juristische Personen (GmbH….) direkte Abrechnung von nicht - künstl. Leistungen korrekte Abrechnung, Reisekosten

37 Sonstiges Neues Investitionszulagengesetz 2010 (für Investitionen in den Jahren 2010 bis 2013), mit stufenweiser Verringerung der Zulagensätze Arbeitszimmer: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit (Bescheide ergehen unter Vorbehalt) Doppelte Haushaltsführung auch bei Wegverlegung des Hauptwohnsitzes vom Beschäftigungsort Haushaltsnahe Dienstleistungen seit 2009 Sätze angehoben (Beschäftigungen 20% (bisher 10%) max. 510 € / Dienstleistungen 20% (bisher 12%) max € (bisher 2400) / Handwerkerleistungen 20% max € (bisher 600) Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in Rechnungen für den Vorsteuerabzug durch BFH verschärft (z.B. Beratungen im Jahr reicht nicht aus, wenn nicht weiter zu konkretisieren)

38 Freizeichnung Der Vortragsinhalt und das Script sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Wegen der Dynamik des Rechtsgebietes, wegen der Vielzahl letztinstanzlich nicht entschiedener Einzelfragen und wegen des Fehlens beziehungsweise der Unvollständigkeit bundeseinheitlicher Verwaltungsanweisungen kann vom Verfasser und Referenten keine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Inhalte und Darstellungen übernommen werden. Der Vortrag sowie das Handout ersetzen keine Steuerberatung Simone Rappe Steuerberater mail: fon: / fax: / mobil: 0173 /


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