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Zugriff der Gläubiger bzw. des Staates auf das Altersvorsorgevermögen

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Präsentation zum Thema: "Zugriff der Gläubiger bzw. des Staates auf das Altersvorsorgevermögen"—  Präsentation transkript:

1 Zugriff der Gläubiger bzw. des Staates auf das Altersvorsorgevermögen
Dr. Claudia Seifert L-F/MV-FVB-Rechtsfragenreferat

2 Agenda Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen 4 © Copyright Allianz

3 Kurz und knapp Durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge wird insbesondere Selbständigen ermöglicht, Altersvorsorgevermögen aufzubauen Das Gesetz sieht die Anwendbarkeit der Pfändungsfreigrenzen bei Riester-Verträgen und Basisrente ohne Beschränkung des Personenkreises, insbesondere auch bei Selbständigen, vor In der bAV gibt es bereits entsprechende Schutzmechanismen. Das Gesetz ist u.E. im Rahmen der bAV nicht anwendbar 4 © Copyright Allianz

4 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Pfändungsschutz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Arbeitnehmer Selbständige Gesetzliche Rente Pfändungsfreigrenzen i.d.R. kein Anspruch, wenn Anspruch: Pfändungsfreigrenzen BAV Ansparphase: kein Ver-wertungsrecht; Leistungsphase: Pfändungs- freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital i. d. R. nicht möglich Privatverträge Wenn Voraussetzungen der Neu- regelung (§ 851c ZPO) erfüllt: wie bei Selbständigen. Wenn nicht: Ansparphase: pfändbar; Leistungsphase: Pfändungs-freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital Wenn Voraussetzungen der Neuregelung (§ 851c ZPO) erfüllt: Ansparphase: Pfändungsschutz; Leistungsphase: Pfändungsfreigrenzen © Copyright Allianz

5 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Zielsetzung des Gesetzes Sicherung des Existenzminimums bei Selbständigen Beseitigung der Ungleichbehandlung des Pfändungsschutzes bei Arbeitnehmern (AN) und Selbständigen Aber: Nur Existenzsicherung, nicht Vermögensaufbau soll ermöglicht werden Entlastung der Sozialhilfeträger © Copyright Allianz

6 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Zentrale Vorschrift: § 851c ZPO (wird neu in ZPO eingefügt): Abs.1 (Voraussetzungen des neuen Pfändungsschutzes) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. © Copyright Allianz

7 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Tatbestandsmerkmale: 1. „in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang erbrachte Leistungen“ - Lebenslang erbrachte Leistungen erforderlich; Kapitalzahlung nur im Todesfall zulässig, daher keine Kapitaloption möglich 2. „Verfügungsverzicht“ - Abschluss einer unwiderruflichen Vereinbarung zwischen VN und Versicherer dahingehend erforderlich, dass keine Verfügungen (z. B Abtretungen, Kündigung, Verpfändungen) vorgenommen werden dürfen - Ergänzung der versicherungsvertraglichen Vorschriften dahingehend, dass Verzicht vereinbart werden kann (§ 165 Abs. 3 VVG) 3. „Bezugsrecht für den Todesfall“ - In Anlehnung an Hinterbliebenenbegriff im Versorgungsrecht: Bezugsrecht zumindest zugunsten Ehegatten, Kinder und Pflegekinder © Copyright Allianz

8 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Anwendungsbereich der Neuregelung: Im Fokus: Selbständige Aber: Keine Beschränkung des Personenkreises Vorschrift daher auch anwendbar für AN, denen Anspruch auf Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung zusteht Vorschrift auch anwendbar für Personen, die nicht erwerbstätig sind, z. B. Hausfrauen © Copyright Allianz

9 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Höhe des geschützten Vermögens in der Ansparphase (§ 851c ZPO Abs. 2): Staffelung der Höhe des geschützten Vermögens nach dem Lebensalter Vorsorgevermögen bleibt bis zu einer Gesamtsumme von € nach Vollendung des 65. Lebensjahres des Schuldners pfändungsfrei. Darüber hinaus sind 30 % unpfändbar. Über € ist alles pfändbar Durch § 851c ZPO ist Vorsorgevermögen in der Ansparphase (Höhe abhängig vom Lebensalter) pfändungsgeschützt. In der Leistungsphase sind Pfändungs- freigrenzen zu beachten. Da nur in die Insolvenzmasse fällt, was pfändbar ist (§ 36 InsO), auch entsprechender Schutz in der Insolvenz. © Copyright Allianz

10 Aufbau der 238.000 Euro vom 60. – 65. Lj. jeweils 9.000 €
Quelle: IPV vom 18. – 29. Lj. jeweils € vom 30. – 39. Lj. jeweils € vom 40. – 47. Lj. jeweils € vom 48. – 53. Lj. jeweils € vom 54. – 59. Lj. jeweils € vom 60. – 65. Lj. jeweils € Aufbau der Euro 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 © Copyright Allianz

11 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Umwandlungsrecht (§ 173 VVG) Anspruch des VN auf Umwandlung eines bestehenden Vertrags in Vertrag, der Anforderungen der Neuregelung entspricht  Kein Neuabschluss erforderlich VN trägt Kosten Umwandlung bestehender Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht: Steuerunschädlich möglich (Ausschluss Kapitalwahlrecht) Umwandlung bestehender Kapitallebensversicherungen: Steuerunschädlich möglich, wenn - pfändungsgeschützter Vertrag materiell vor dem beginnt pfändungsgeschützter Vertrag nicht Anforderungen der Basisrente erfüllt - Altverträge (Abschluss vor dem ) bei vertragsgemäßer Fortsetzung Voraussetzungen für Steuerfreiheit des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. erfüllt hätten - Neuverträge (Abschluss ab dem ) bis zum abgeschlossen worden sind. Derzeit wird vom GDV geklärt, bis zu welchem Zeitpunkt das Umwandlungsrecht ausgeübt werden kann (z.B. auch dann, wenn Insolvenzverfahren kurz bevorsteht?) © Copyright Allianz

12 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Mehrmalige Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen? Werden mehrere Bezüge gepfändet, sind die Pfändungsfreigrenzen bei jedem Bezug gesondert zu berücksichtigen Der Gläubiger beantragt im Regelfall bei Gericht die Zusammenrechnung der Bezüge  Pfändungsfreibetrag wird nur einmal hinsichtlich der Gesamtbezüge berücksichtigt (pfändbare Beträge sind im Anhang zur ZPO abgedruckt) © Copyright Allianz

13 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Beispiel: Gläubiger pfändet bei einem ledigen Schuldner Renten aus gesetzlicher Rentenversicherung Renten aus bAV Renten aus einem durch die Neuregelung geschützten Vertrag (§ 851c ZPO) Bei allen Rentenleistungen sind die Pfändungsfreigrenzen (abhängig vom Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten) zu beachten, d. h. derzeit sind bei einem ledigen Schuldner 3 x 989,99 € monatlich netto pfändungsfrei. Wird vom Gericht auf Antrag des Gläubigers die Zusammenrechnung der Renten angeordnet, ist die Pfändungsfreigrenze nur einmal zu beachten, d. h. 989,99 € monatlich netto bleiben pfändungsfrei. © Copyright Allianz

14 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge und Basisrente Basisrente: Anwartschaftsphase: Bereits nach derzeitiger Rechtslage können Gläubiger bzw. Insolvenzverwalter keine Werte in Anspruch nehmen: Kündigung führt produktseitig zur Beitragsfreistellung GDV: Basisrente erfüllt Anforderungen der Neuregelung (§ 851c ZPO)  zusätzlicher Pfändungsschutz Rentenphase: Bisher sind bei Rentenleistungen Pfändungsfreigrenzen zu beachten, Ausnahme: Selbständige und nicht Erwerbstätige § 851d ZPO (neu eingefügt): Bei Rentenleistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind immer Pfändungsfrei- grenzen zu beachten  Pfändungs- und Insolvenzschutz auch für Selbständige © Copyright Allianz

15 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Auswirkungen des Gesetzes auf Riester-Verträge und Basisrente Riester-Verträge: Anwartschaftsphase: Bereits bisher Pfändungs- und Insolvenzschutz für das geförderte Altersvorsorgevermögen, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge sowie den Anspruch auf die Zulage (§ 97 EStG i. V. m. § 851 ZPO und § 36 InsO) Rentenphase: Bisher sind bei Rentenleistungen Pfändungsfreigrenzen anwendbar, Ausnahme: Selbständige und nicht Erwerbstätige § 851d ZPO (neu eingefügt durch Gesetz): Bei Rentenleistungen aus steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen sind immer Pfändungsfreigrenzen zu beachten Hinsichtlich möglicher Kapitalzahlungen bei Riester in Höhe von 30 %  Kapital pfändbar, Pfändungsfreigrenzen gelten nicht © Copyright Allianz

16 Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen
Voraussetzungen der Inanspruchnahme: Ein Bedürftiger hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II, wenn er erwerbsfähig ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Liegen die Voraus-setzungen nicht vor: Anspruch auf Sozialhilfe © Copyright Allianz

17 Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen
Auf das Arbeitslosengeld II wird Vermögen angerechnet, wenn dieses verwert- bar ist (§ 12 Absatz 1 SGB II) BAV: i. d. R. keine Verwertungsmöglichkeit des Bedürftigen in der Ansparphase  keine Anrechnung Privatverträge: Möglichkeit der Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses zur Nutzung des Altersvorsorgefreibetrages in Höhe von 250 € pro Lebensjahr des Bedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils € (§ 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II) Riester-Verträge/Basisrente: Gesetzliche Regelung, dass keine Anrechnung von als Altersvorsorge gefördertem Vermögen sowie geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträgen erfolgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) Verträge, die Anforderungen der Neuregelung erfüllen: Nicht geklärt. U. E. keine Anrechnung, da Verfügungsverzicht zu vereinbaren ist  Kein verwert- bares Vermögen unabhängig von den Grenzen des Altersvorsorgefreibetrages © Copyright Allianz

18 Arbeitslosengeld II bzw. Sozialhilfe und Altersvorsorgevermögen
Grundsatz: Im Rahmen der Sozialhilfe ist vom Bedürftigen sein gesamtes Vermögen einzusetzen Verpflichtung zur Verwertung des Vermögens, soweit möglich (z. B. Kündigung von Versicherungsverträgen). Ist die Verwertung unwirtschaftlich (z. B. geringer Rückkaufswert), hat Sozialhilfeträger die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung. Teilweise wird dem Bedürftigen ein Schonvermögen i. H. v € zugestanden Besteht keine Verwertungsmöglichkeit (z. B. bAV, Basisrente, geschützte Verträge nach der Neuregelung): Sozialhilfeträger hat die Möglichkeit, sich die zukünftigen Leistungen übertragen zu lassen Auszahlung der Renten an Sozialhilfeträger © Copyright Allianz

19 Back Up © Copyright Allianz

20 Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge
Pfändungsschutz vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Arbeitnehmer Selbständige Gesetzliche Rente Pfändungsfreigrenzen i.d.R. kein Anspruch, wenn Anspruch: Pfändungsfreigrenzen BAV Ansparphase: kein Ver-wertungsrecht; Leistungsphase: Pfändungs- freigrenzen bei Renten, nicht bei Kapital i. d. R. nicht möglich Privatverträge Ansparphase: pfändbar; Leistungsphase: Kapital pfändbar, Pfändungsfrei- grenzen bei Renten Ansparphase: pfändbar; Leistungsphase: pfänd-bar, auch bei Renten keine Pfändungsfrei-grenzen © Copyright Allianz

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

22 Wichtige Hinweise Die Ihnen als Handout überlassenen Unterlagen basieren auf Beurteilungen, Trendaussagen und rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Einschätzungen der Allianz Lebensversicherungs-AG zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Die Unterlagen sind damit nicht geeignet, eine Beurteilung im Einzelfall abzuleiten oder sie zur Grundlage vertraglicher Regelungen zu machen. Durch die Überlassung der Unterlagen wird eine Haftung gegenüber dem Empfänger (Teilnehmer) oder Dritten nicht begründet. Die Inhalte dieser Präsentation sind das geistige Eigentum unseres Unternehmens. Jede weitere Verwendung sowie die Weitergabe an Dritte im Original, als Kopie, in Auszügen, elektronischer Form oder durch eine inhaltsähnliche Darstellung bedürfen der Zustimmung der Allianz Lebensversicherungs-AG. © Copyright Allianz


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