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A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung.

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Präsentation zum Thema: "A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung."—  Präsentation transkript:

1 A n t r a g Verbraucherinsolvenz Schuldenbereinigungsplan §§ 304, 305 InsO Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) Abweisung mangels Masse § 26 InsO Eröffnung § 27 InsO Das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ruht bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan § 306 InsO Plan angenommen Plan nicht angenommen Insolvenzverwalter hat Masse in Besitz und Verwaltung zu nehmen § 148 InsO Eigenverwalter unter Aufsicht vom Sachwalter §§ 270 ff. InsO Der Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs § 794 I Nr. 1 ZPO Verfahrenseröffnung, Einsetzung eines Treuhänders; das Verfahren setzt sich im vereinfachten Verfahren fort §§ 311,312,313 InsO Berichtstermin § 29 Nr.1 InsO Verwertung oder vereinfachte Verteilung, § 314 InsO Insolvenzantrag und Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gelten als zurückgenommen § 308 II InsO Abwicklung der Insolvenz auf der Grundlage eines Plans : § 217 InsO Sanierung übertragende Sanierung Liquidation mögliche Restschuldbefreiung i.S.v. § 227 InsO Abwicklung der Insolvenz auf der Grundlage gesetzl. Vorschriften = Liquidation §§ 217,159 InsO ohne Antrag auf Restschuld-befreiung mit Antrag auf Restschuldbefreiung Vereinfachtes Verfahren: Grundsätzlich gelten die allgemeinen Vorschriften, § 304 I InsO, jedoch weicht das Verfahren gegenüber dem Regelverfahren in folgenden Punkten ab: Der Gerichtstermin entfällt; nach der Eröffnung findet nur ein Prüfungstermin nach § 312 I InsO statt, da der Erörterungsbedarf spätestens nach Scheitern des Plan erschöpft ist. Das gesamte Verfahren kann unter den Voraus-setzungen des § 312 II InsO schriftlich durchgeführt werden. Die Regelungen über den Insolvenzplan und die Eigenverwaltung finden keine Anwendung. In diesem Verfahren gibt es keinen Insolvenz-verwalter. Dessen Kompetenzen fallen entweder den Gläubigern direkt oder einem Treuhänder nach §§ 313, 292 InsO zu. Die Insolvenzanfechtung steht nach §§ 313 II InsO den Gläubigern zu. Die Verwertung von Gegenständen, die mit Pfandrechten oder anderen Absonderungs-rechten behaftetet sind, fällt ebenfalls den Gläubigern zu. Auf die Verwertung des Schuldnervermögens kann verzichtet werden, wenn der Schuldner den voraussichtlichen Erlös der Verwertung binnen einer zu bestimmenden Frist mit einmaliger Nachfristsetzung, an den Treuhänder auszahlt. § 314 InsO Natürliche Personen Schlusstermin, § 197 InsO Verteilung, Ankündigung der Restschuldbefreiung Juristische Personen, Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit Antrag auf Restschuldbefreiung Schlusstermin, Verteilung § 197 InsO Verwertung § 159 InsO Treuhänder § 291 InsO Wohlverhaltens-periode ohne Antrag auf Restschuldbefreiung Verwertung § 159 InsO Schlusstermin Schlussverteilung Ankündigung der Restschuldbefreiung § 291 InsO Verfahrens-aufhebung § 200 InsO Restschuldbefreiung-/- Versagung, § 300 InsO Schlusstermin Schlussverteilung § 197 InsO Treuhänder, § 291 InsO Wohlverhaltensperiode Aufhebung § 200 InsO Restschuldbefreiung, Versagung, § 300 InsO


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