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JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH

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Präsentation zum Thema: "JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH"—  Präsentation transkript:

0 JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH
Maßnahmen zum Schutz vor Plagiaten. Fünftes VHB-Forum „Regelwerk und Produktschutz“ Deidesheim, den 21. Mai 2014 Die 3 Interessantestes herausgegriffen Kontakt: Dr. Stefan Lieck JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hohenstaufenring Köln Tel. +49 (0) Fax +49 (0) A /0.17/15 Dez 2005 A /0.17/15 Dez 2005

1 JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH
Themenüberblick Einführung Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure Fazit A /0.17/15 Dez 2005

2 JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH
I. Einführung Begriff „Plagiat“ „unrechtmäßige Aneignung von Gedanken, Ideen o. Ä. eines anderen auf künstlerischem oder wissenschaftlichem Gebiet und ihre Veröffentlichung; Diebstahl geistigen Eigentums“ (Duden) = Produktpriraterie Geistiges Eigentum Gewerbliche Schutzrechte Urheberrecht Know-How-Schutz Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz A /0.17/15 Dez 2005

3 JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH
I. Einführung A /0.17/15 Dez 2005

4 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 1. Übersicht Gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster/Designs Urheberrechte Know-How Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz A /0.17/15 Dez 2005

5 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 2. Ansprüche Zivilrechtliche Ansprüche: Rechte des Geistigen Eigentums räumen dem Rechteinhaber eine Monopolstellung ein Unterlassungsanspruch Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch Schadensersatzanspruch Entschädigungsansprüche Rückruf- und Entfernungsanspruch Vernichtungsanspruch (Verhältnismäßigkeitsprüfung) Urteilsveröffentlichungsanspruch (Verhältnismäßigkeitsprüfung) Besichtigungsanspruch zur Sachverhaltsaufklärung Strafrechtliche Ansprüche: Vorsätzliche Verletzung ist ein Straftatbestand (von Geldstrafe bis 3 bzw. 5 Jahre Freiheitsstrafe) A /0.17/15 Dez 2005

6 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 3. Patente Definition: Recht, das eine technische Erfindung schützt, die neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Arten: nationales deutsches Patent EP-Patent (Bündelpatent) mit Validierung in Deutschland voraussichtlich ab 2015: Patent mit einheitlicher Wirkung Entstehung: mit Eintragung nach positiver Prüfung des Patentamts auf Schutzfähigkeit kein Benutzungszwang Schutzgegenstand: Erzeugnisse/Vorrichtungen (auch Verwendung) Verfahren (auch Verwendung): auch Schutz von unmittelbaren Verfahrenserzeugnissen A /0.17/15 Dez 2005

7 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 3. Patente Schutzdauer: grundsätzlich max. 20 Jahre ab Anmeldetag Veröffentlichung: 18 Monate nach Anmeldung bzw. Prioritätsdatum Kosten: Anmeldekosten: Amtskosten, Patentanwaltskosten für Recherche und Anmeldung Jahresgebühren für Aufrechterhaltung (ansteigend von € 70 bis ca. € 2.000) Rechtsverfolgungskosten (abhängig vom Streitwert) und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens Verletzung durch Plagiate: Strikte Trennung in Deutschland zwischen Verletzung und Rechtsbestand (Unterschiedliche Zuständigkeit der Gerichte; lediglich Aussetzung des Verletzungsverfahrens möglich) Unmittelbare und mittelbare Verletzung Wortsinngemäße und äquivalente Verletzung Verfahren: Landgerichte (Spezialkammern) und Oberlandesgerichte (Spezialsenate) zuständig; Dauer ca Monate pro Instanz im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller A /0.17/15 Dez 2005

8 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 3. Patente Rechtsbestand (Angriff auf das Patent durch Plagiatoren): Einspruchsverfahren Frist: innerhalb von 9 Monaten ab Veröffentlichung der Erteilung Zuständigkeit: DPMA/Bundespatentgericht für deutsche Patente und EPA/EPA-Beschwerdekammern für EP-Patente Kosten: abhängig vom Streitwert; trägt grundsätzlich jede Partei selbst (ca. € € für jede Instanz) Nichtigkeitsverfahren Keine Frist: aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist, sofern kein Einspruchsverfahren anhängig ist Zuständigkeit: Bundespatentgericht/Bundesgerichtshof Kosten: abhängig vom Streitwert; sind von der unterlegenen Partei zu tragen (ca. € – ca. € ) A /0.17/15 Dez 2005

9 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 4. Gebrauchsmuster „kleiner Bruder des Patents“ Unterschiede zum Patent: Schutzdauer: maximal 10 Jahre und nur national (DE-Gebrauchsmuster) Eintragung ohne Prüfung auf Schutzfähigkeit Abzweigung aus Patentanmeldungen innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich Kein Schutz für Verfahren Geringere Kosten für Anmeldung und Aufrechterhaltung Rechtsbestand: kein Einspruchsverfahren Löschungsverfahren vor dem DPMA/Bundespatentgericht Rechtsbestand kann auch von Landgerichten in Verletzungsverfahren eigenständig beurteilt werden, wenn Einrede des fehlenden Rechtsbestands erhoben wird A /0.17/15 Dez 2005

10 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 5. Marke Definition: geschütztes Zeichen, das insbesondere dazu dient, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Territorialer Schutzumfang Nationale deutsche Marke (DPMA) IR-Marke (WIPO) Gemeinschaftsmarke (HABM) Entstehung: Eintragung (Registermarke), wenn Schutzvoraussetzungen erfüllt sind (unterschiedlicher Prüfungsmaßstab bei nationaler Marke und Gemeinschaftsmarke) Verkehrsgeltung (Benutzungsmarke) geografische Herkunftsangaben (z.B. Warsteiner, Bornheimer Spargel) Schutzgegenstand: z. B. Wortmarken, Wort-/Bildmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken, Hörmarken, Farbmarken, Positionsmarken, Geruchsmarken Schutzdauer: zunächst 10 Jahre, Verlängerungen um jeweils 10 Jahre möglich, aber: Benutzungszwang (5 Jahre Benutzungsschonfrist) Kosten: Eintragungskosten, Recherchekosten, Verlängerungsgebühren A /0.17/15 Dez 2005

11 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 5. Marke Verletzung durch Plagiate bei Doppelidentität (Zeichen und Waren/Dienstleistungen identisch) bei Verwechslungsgefahr bei bekannten Marken auch, wenn Unterscheidungskraft oder Wertschätzung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird Verfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsmarken nur Gemeinschaftsmarkengerichte, z.B. Düsseldorf für NRW) und Oberlandesgerichte zuständig; Dauer: ca. 3-8 Monate pro Instanz im Hauptsacheverfahren; eV-Verfahren deutlich schneller Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens Rechtsbestand Widerspruchsverfahren: Amtsverfahren innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung (nationale Marke) bzw. der Anmeldung bei Gemeinschaftsmarke Löschungsverfahren: nicht fristgebunden als Amtsverfahren oder gerichtliches Verfahren (nur Widerklage bei Gemeinschaftsmarke) möglich, gestützt auf Bestehen älterer Rechte oder Verfall wegen Nichtbenutzung Einrede im Verletzungsverfahren A /0.17/15 Dez 2005

12 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 6. Design/Geschmacksmuster Schutzgegenstand: alle zwei- und dreidimensionalen Erscheinungsformen eines Erzeugnisses Schutzvoraussetzungen: Neuheit und Eigenart Territorialer Schutzumfang: Nationales deutsches Design (DPMA) IR-Geschmacksmuster (WIPO) Gemeinschaftsgeschmacksmuster (HABM) Entstehung: Registereintragung (eingetragenes Design) nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster (geringe Schutzdauer) Schutzdauer: Grundsatz: 5 Jahre, kann bis insgesamt 25 Jahre verlängert werden Ausnahme: nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: 3 Jahre Kein Benutzungszwang Kosten: Eintragungskosten, Recherchekosten, Verlängerungsgebühren A /0.17/15 Dez 2005

13 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 6. Design/Geschmacksmuster Verletzung durch Plagiate wenn das angegriffene Design keinen anderen Gesamteindruck bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt als das geschützte Design Verfahren: Landgerichte (bei Gemeinschaftsgeschmacksmustern nur Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte, z.B. Düsseldorf für NRW) und Oberlandesgerichte zuständig; Dauer: ca Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens Rechtsbestand Rechtsgültigkeit wird vermutet Nichtigkeitsverfahren Amtsverfahren (DPMA bzw. HABM) Widerklage vor den Gerichten im Falle einer Verletzungsklage A /0.17/15 Dez 2005

14 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 7. Urheberrecht Definition: Werk, das durch eine persönliche geistige Schöpfung entstanden ist und eine gewisse Gestaltungshöhe aufweist Territorialer Schutzumfang: Deutschland Entstehung: durch bloßes Erschaffen des Werks; keine Registrierung notwendig Schutzgegenstand: alle Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (z. B. Computerprogramme, angewandte Kunst, Darstellungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen) mit gewisser Gestaltungshöhe Schutz der „kleinen Münze“ nun unter Umständen auch bei angewandter Kunst Bloße Ideen sind nicht geschützt, aber die Umsetzung der Ideen Schutzdauer: 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers Verletzung Verfahren: Landgerichte und Oberlandesgerichte zuständig Dauer: Monate im Hauptsacheverfahren; im eV-Verfahren deutlich schneller Kosten: abhängig vom Streitwert und vom Grad des Gewinnens/Unterliegens A /0.17/15 Dez 2005

15 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 8. Know-How-Schutz Definition: jedes nicht durch Schutzrechte gesicherte unternehmerische Wissen, das nicht offenkundig ist, an dem der Inhaber ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse geltend machen kann und das einen wirtschaftlichen Wert verkörpert. Schutzumfang: Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Entstehung: automatisch, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen Verletzung: Strafrechtlich: §§ 17 ff. UWG (von Geldstrafe bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe) Geheimnisverrat durch Arbeitnehmer Betriebsspionage Unbefugte Geheimnisverwertung auf Grundlage des Geheimnisverrats („Geheimnishehlerei“) Verwertung von Vorlagen Zivilrechtlich: §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB; § 826, aber: problematisch bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern; daher Abschluss von nachvertraglichen Geheimhaltungsvereinbarungen mit Vertragsstrafe empfehlenswert Ansprüche: Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Beseitigung A /0.17/15 Dez 2005

16 II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH II. Verteidigungsfähige Rechte an Originalprodukten 9. Ergänzender wettbewerbsrechtl. Leistungsschutz Definition: Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers Entstehung: automatisch, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Wettbewerbliche Eigenart Nachahmung Zusätzliches Unlauterkeitsmoment Herkunftstäuschung Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung unredliches Erlangen von Unterlagen (Produktschutz aufgrund Know-How-Verletzung) Schutzumfang: alle Waren oder Dienstleistungen eines Wettbewerbers Verletzung (nur zivilrechtlich) Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz Alternativ oder flankierend zur Geltendmachung Gewerblicher Schutzrechte A /0.17/15 Dez 2005

17 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure Außergerichtliche Maßnahmen Abmahnung Grenzbeschlagnahme durch den Zoll Messemaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft Gerichtliche Maßnahmen Einstweiliges Verfügungsverfahren Hauptsacheverfahren A /0.17/15 Dez 2005

18 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 1. Abmahnung Sinn und Zweck: Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung Inhalt: Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall fruchtlosen Fristablaufs Folgen: Abgabe der Unterlassungserklärung lässt Wiederholungsgefahr entfallen Verstoß löst Vertragsstrafe aus Abmahnkosten sind bei berechtigter Abmahnung grundsätzlich vom Plagiateur zu tragen Bei fehlender Abmahnung sind Kosten eines gerichtlichen Verfahrens vom Kläger zu tragen, wenn der Plagiateur im Verfahren ein sofortiges Anerkenntnis abgibt A /0.17/15 Dez 2005

19 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 2. Grenzbeschlagnahme Verfahrensarten EU-Verfahren nach VO (EU) 608/13: Schutz vor Plagiaten, die aus Drittstaaten in die EU importiert werden oder aus der EU in Drittstaaten exportiert werden, Unionsanträge oder Beschränkung auf einen Mitgliedstaat möglich nationales Verfahren (PatG, MarkenG, DesignG, UrheberG): Schutz vor Plagiaten, die aus der EU nach Deutschland importiert werden oder aus Deutschland in die EU exportiert werden (auch Schutz bei Gebrauchsmustern) Voraussetzungen Verdacht der Verletzung eines Schutzrechts ausreichend Grenzbeschlagnahmeantrag (online und schriftlich beim Zoll, Zentralstelle für gewerblichen Rechtschutz, einzureichen): kostenfrei und jeweils maximal ein Jahr Angaben zum Antragsteller Angaben der Schutzrechte Besondere Merkmale und Erkennungshinweise der Originalwaren Kosten- und Haftungsübernahmeerklärung des Schutzrechtsinhabers Evtl. Antrag Anwendung „Kleinsendungsverfahren“ (maximal drei Einheiten oder weniger als 2 kg) Nachweis der Vollmacht bei Antrag durch Rechtsanwalt A /0.17/15 Dez 2005

20 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure EU-Verfahren Nationales Verfahren Verdacht, dass es sich um nachgeahmte bzw. gefälschte Waren handelt mit Bezug EU/ einzelner Mitgliedstaat zu einem Drittstaat und die gemeinschaftsweite oder nationale Rechte verletzen Verdacht, dass es sich um Verletzungsprodukte handelt mit Bezug Drittstaat/EU zu Deutschland und nationale Rechte verletzen Tätigwerden des Zolls Aussetzung der Überlassung/Zurückhaltung der Waren Basisverfahren: Untätigkeit des SR-Inhabers führt zur Freigabe an Besitzer Kleinsendungsverfahren: Untätigkeit des Besitzers führt zur Vernichtung Beschlagnahme der Waren Untätigkeit des Besitzers führt zur Vernichtung der Waren Benachrichtigung Möglichst bald tätig werden; Frist wird im Zweifel später kurzfristig mitgeteilt Klärung innerhalb von 10 Arbeitstagen (max. 20) Verfahren A /0.17/15 Dez 2005

21 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 2. Grenzbeschlagnahme EU-Verfahren Vernichtung der Waren auf Kosten des SR-Inhabers durch Zollamt, wenn: Bestätigung, dass die Waren nach Auffassung des Inhabers der Entscheidung rechtsverletzend sind (Ausnahme: Kleinsendungsverfahren) Mitteilung des Inhabers der Entscheidung, dass keine Einwände gegen die Vernichtung bestehen kein Widerspruch des Anmelders/Besitzers gegen die Vernichtung bei Widerspruch des Anmelders/Besitzers: Nachweis der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens innerhalb der schon laufenden Frist, Verlängerung um weitere 10 Arbeitstage in Ausnahmefällen möglich Nationales Verfahren Vernichtung der Waren durch Zollamt auf Kosten des Schutzrechtsinhabers, wenn Besitzer nicht innerhalb von zwei Wochen Einspruch gegen Beschlagnahme erhebt Falls Einspruch eingelegt wurde, teilt Zollamt Frist mit für Nachweis auf Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung/Klage A /0.17/15 Dez 2005

22 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 3. Messemaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft Ausgangspunkt: Vorsätzliche Schutzrechtsverletzungen sind Straftatbestände Staatsanwaltschaft kann nach Stellung eines Strafantrags Verletzungsprodukte zu Beweiszwecken sicherstellen Polizei/Zoll als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft inspizieren die im Strafantrag erwähnten Stände und stellen alle verdächtigen Waren zur Sicherung von Beweisen sicher Vorteile: kein gerichtliches Verfahren notwendig Geringe finanzielle Risiken (Kosten werden vom Staat übernommen) Anfangsverdacht reicht aus; keine „Überzeugung“ von Verletzung notwendig Nachteile: Vorherige Abstimmung mit Staatsanwaltschaft notwendig; Unterschiedliche Handhabung der Staatsanwaltschaften „Service“ der Sicherstellung wird nicht überall angeboten Keine vollstreckbare Entscheidung A /0.17/15 Dez 2005

23 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 4. Einstweilige Verfügung Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes, daher geringerer Schutzumfang als im Hauptsacheverfahren Regelfall im Markenrecht, Designrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht grds. ohne Beteiligung des Gegners („ex-parte“) und ohne Sicherheitsleistung Ausnahme im Patentrecht (setzt grds. vorherige Prüfung des Rechtsbestands im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren voraus) und nur gegen Sicherheitsleistung Ansprüche: beschränkt auf Unterlassung und eingeschränkte Auskunft, aber: Arrestanordnung gegen Unternehmen aus Drittstaaten möglich Voraussetzungen Verfügungsanspruch Verfügungsgrund, insb. Dringlichkeit (1-2 Monate nach Kenntnisnahme) Interessenabwägung A /0.17/15 Dez 2005

24 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 4. Einstweilige Verfügung Verfahrensablauf im eV-Verfahren Einreichung des eV-Antrags Entscheidung des Gerichts eV wird erlassen (Beschluss ohne mündliche Verhandlung) eV-Antrag wird zurückgewiesen/Rücknahme des Antrags Mündliche Verhandlung (Urteil) Vollziehung, wenn eV erlassen wird: Vollziehungsfrist: 1 Monat ab Zustellung der eV Gegner kann jederzeit Widerspruch gegen eV einlegen, dann mündliche Verhandlung mit Urteil eV wird bestätigt eV wird aufgehoben (Schadensersatzpflicht für alle Vollziehungsschäden) Berufung möglich Alternativ: Abschlusserklärung (endgültige Anerkennung der eV durch Plagiateur) A /0.17/15 Dez 2005

25 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 4. Einstweilige Verfügung Vorteile: sehr schnelle Entscheidung ohne Beteiligung des Gegners möglich; besonders geeignet für Vorgehen gegen Plagiateure auf Messen Oftmals Möglichkeit zur Rücknahme des Antrags ohne Kenntnis des Gegners Ausnutzung des Überraschungseffekts eV ist sofort vollstreckbar (grds. auch ohne Sicherheitsleistung) Öffentlichkeitswirksame „Abschreckung“ möglich „Abräumung“ von Messeständen möglich Arrestanordnung Kein Gerichtskostenvorschuss notwendig Nachteile und Risiken: Schadensersatzrisiko, wenn eV vollzogen und nachträglich aufgehoben wird Nur begrenzte Geltendmachung von Ansprüchen möglich Hauptsacheverfahren notwendig, wenn Gegner keine Abschlusserklärung abgibt A /0.17/15 Dez 2005

26 III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure
JONAS RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH III. Maßnahmen zur Rechtsverteidigung gegen Plagiateure 5. Hauptsacheverfahren Alle Ansprüche können geltend gemacht werden Ablauf des Hauptsacheverfahrens Gerichtskostenvorschuss Zustellung der Klageschrift Schriftsatzfristen für Kläger und Beklagte Mündliche Verhandlung Urteil Ggf. Berufung Vollstreckung Rechtskraft Keine Rechtskraft: Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung (Achtung: Schadensersatzrisiko, wenn in 2. Instanz aufgehoben wird) Kosten: unterlegene Partei trägt Kosten (Gerichtskosten und Rechtsanwalts- bzw. auch Patentanwaltskosten); Höhe abhängig vom Streitwert A /0.17/15 Dez 2005

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IV. Fazit Die Registrierung von Schutzrechten verleiht dem Rechteinhaber eine Monopolstellung und dient dem effektiven Schutz vor Plagiaten Auch ohne registrierte Schutzrechte kann es möglich sein, gegen Plagiateure vorzugehen Plagiateure können durch eine Vielzahl außergerichtlicher und/oder gerichtlicher Maßnahmen in Deutschland sehr zeitnah und effektiv bekämpft werden Welche Maßnahmen im konkreten Fall möglich bzw. am effektivsten sind, ist in jedem Einzelfall durch einen auf den Bereich Gewerblicher Rechtsschutz spezialisierten Rechtsanwalt zu entscheiden A /0.17/15 Dez 2005

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Fragen? Dr. Stefan Lieck Kontakt: JONAS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Hohenstaufenring Köln Tel. +49 (0) Fax +49 (0) A /0.17/15 Dez 2005


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