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Pfandrecht RA Nadezhda Serova, LL.M., Ernst & Young Seminar des Komitees für Rechtsfragen zum Thema: Pfandrecht in Russland am 15. Oktober 2009.

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1 Pfandrecht RA Nadezhda Serova, LL.M., Ernst & Young Seminar des Komitees für Rechtsfragen zum Thema: Pfandrecht in Russland am 15. Oktober 2009

2 Presentation titlePage 2 - Inhaltsübersicht - I. Allgemeines II. Besonderheiten III. Schlussfolgerung

3 Presentation titlePage 3 I. Allgemeines Pfandrecht dient zur Sicherung einer Forderung durch die Belastung veräußerbaren Vermögens Das PfandR ist akzessorisch – d.h. erlischt die Forderung, erlischt das PfandR auch Ist die Vereinbarung über das Pfand unwirksam, bleibt die zu sichernde Forderung jedoch bestehen.

4 Presentation titlePage 4 I. Allgemeines a) Rechtsgrundlagen: Art. 329 Pkt. 1, Art. 334-358 ZGB und das Gesetz der RF Über das Pfand vom 29.05.1992, Fassung vom 30.12.2008 (FGüPf= Föderales Gesetz Über das Pfand) b) Bestellung: Art. 338 Pkt. 1 ZGB grds. keine Übergabe Übergabe oder Verwahrung bei Wertpapieren - abdingbar keine Vertragsdisposition bei unbewegliches Vermögen, Umlaufwaren höchstpersönliche Rechte nicht verpfändbar

5 Presentation titlePage 5 I. Allgemeines c) Pfandvertrag: Art. 10 FGüPf, Art. 339 ZGB grds. schriftliche Form Pfandgegenstand (Stückschuld) seine Bewertung, Art, Umfang und Erfüllungszeit der besicherten Verpflichtung Zur Angabe der besicherten Verpflichtung Verweis auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft - ausreichend Rechtsstand = Sitzort, Art. 10 Pkt. 6 FGüPf d) Anwendungsvorrang: internationale Verträge der RF haben Vorrang Art. 2 Abs. 4 FGüPf iVm. Art. 7 Pkt. 2 Abs. 2 ZGB.

6 Presentation titlePage 6 II. Besonderheiten a) Befriedigungsvorrang vor allen anderen Gläubigern des Pfandgebers, Art. 1 Abs. 1 FGüPf und Art. 334 Pkt. 1 ZGB. ähnlich dem § 50 I InsO b) Seltenheit kaum Gebrauch in Beziehung mit ausländischen Vertragspartnern

7 Presentation titlePage 7 b) Seltenheit Gründe: konkursfest ist nur seit 22.01.2006(1) kein Vertrauen (2) ungenaue Wertvorstellung (3)

8 Presentation titlePage 8 b) Seltenheit Gründe: Befriedigung im Insolvenzverfahren (1) seit 22.01.2006 gilt die n. F. des Art. 64 Abs. 2 ZGB über den Befriedigungsvorrang Ausnahme: Forderungen des ersten und zweiten Ranges, die vor dem Abschluss des Pfandvertrages entstanden sind.

9 Presentation titlePage 9 b) Seltenheit Gründe: kein Vertrauen (2) Mehrfachverpfändung Wertübersteigung ungenaue Wertvorstellung (3) Bewertungsungenauigkeiten

10 Presentation titlePage 10 c) Praxisexkurs 1. Pfandrechte an Aktien: mit Eintragung in das Aktionärsregister* *das Aktionärsregister ist eine Datenbank mit dem Sinn & Zweck der Identifizierung der Aktionäre und der Feststellung ihrer Rechte an den Gesellschaftsaktien. Von Kleingesellschaften kann es selbstständig geführt werden, bei einer Aktiengesellschaft mit über 50 Aktionären, muss ein spezialisierter Registerführer beauftragt werden. Verwässerung bleibt unbeachtlich

11 Presentation titlePage 11 c) Praxisexkurs 2. Verpfändung von Immobilien: Immobilienvermögen als Pfandgegenstand (für Kredit- oder Darlehenssicherung) Föderales Gesetz Über die Hypothek Nr. 102-FG vom 16. Juli 1998 Verpfändungsvertrag essentialia negotii Registrierung im Einheitlichen staatlichen Register der Immobilienrechte & -geschäfte Gebäude & Grundstück Sicherungsfall Gerichtliches Verfahren der Zwangsvollstreckung Ausnahme: notariell beglaubigte Vereinbarung

12 Presentation titlePage 12 c) Praxisexkurs 3. Verpfändung von Warenlager: Art. 357 Pkt. 1 ZGB Veränderung der Zusammenstellung und der natürlichen Gestalt des verpfändeten Vermögens Warenlager, Rohstoffe, Halbfabrikate, fertige Produkte u. a.

13 Presentation titlePage 13 c) Praxisexkurs 3. Verpfändung von Wechseln : nur dann verwertbar sind, wenn sie bei der Verpfändung auch ordentlich indossiert worden sind (vgl. Pkt. 8 des Informationsbriefes des Obersten Wirtschaftsgerichtes vom 25. Juli 1997)

14 Presentation titlePage 14 III. Schlussfolgerung Pfandrechte & Hypotheken: Tendenz zur Erweiterung der Benutzung von Pfandrechten & Hypotheken

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

16 Presentation titlePage 16 Nadezhda Serova, LL.M. | Manager | Lawyer | Tax & Legal Ernst & Young (CIS) B.V. branch in Moscow Sadovnicheskaya Nab. 77, bld. 1 115035 Moscow, Russia Phone: +7 (495) 648 9631, Fax: +7 (495) 755 9701, Mobile: +7 (916) 514 8705 E-Mail: Nadezhda.Serova@ru.ey.com Website: www.ey.com/cis


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