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Veröffentlicht von:Elsa Schiff Geändert vor über 10 Jahren
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Rechtsanwalt Daniel Klußmann Berufsakademie Lörrach
EDV - Recht Vortrag von Rechtsanwalt Daniel Klußmann an der Berufsakademie Lörrach am K+h Rechtsanwälte Maximilianstraße 35, München Tel. 089 /
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EDV - Recht Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht/Patentrecht
K+h Rechtsanwälte EDV - Recht Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht/Patentrecht Kartellrecht Arbeitsrecht Zoll- und Außenhandelsrecht Steuerrecht Strafrecht Versicherungsrecht Datenschutz
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Vertriebsvereinbarungen
K+h Rechtsanwälte EDV - Verträge Software Hardware Dienstleistungen Kooperationen Forschung & E Vertriebsvereinbarungen
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Softwareinstallation Sonstige Dienstleistungen
K+h Rechtsanwälte Softwareverträge Softwareentwicklung Softwareüberlassung Softwareinstallation Softwarepflege Softwareschulung Sonstige Dienstleistungen
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Softwareentwicklungsverträge
K+h Rechtsanwälte Softwareentwicklungsverträge Entwicklung von Individualsoftware Customizing „Zuschneiden“ von Software auf individuelle Anforderungen des Kunden Leistungsumfang im Pflichtenheft festlegen Zusatzleistungen; Konvertieren von Altdatenbeständen Vergütung (Höhe, Fälligkeit) Gewährleistung Haftung
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Softwareüberlassung - Vertragsgegenstand (Softwarelizenz)
K+h Rechtsanwälte Softwareüberlassung - Vertragsgegenstand (Softwarelizenz) Lieferung / Installation / Schulung Implementierung / Parametrierung Abnahme - Nutzungsumfang (Außschließlichkeit, Befristung, Übertragung etc.) - Schutzrechte (Lizenzgeber behält Rechte, copyright - Vermerk etc.) - Vergütung (einmalige / laufende Gebühr; Fälligkeit) - Gewährleistung - Haftung - Schutzrechte Dritter - Kündigung, Rückgabe und Löschung - Allgemeine Bestimmungen
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Softwarepflege - Vertragsgegenstand (Bezeichnung Software, Leistung)
K+h Rechtsanwälte Softwarepflege - Vertragsgegenstand (Bezeichnung Software, Leistung) - Leistungsumfang (Hotline, Fernwartung, Updates etc.) - Mitwirkungspflicht des Auftraggebers (Dokumentation, Zutritt, Fernwartung etc.) - Vergütung (Höhe, Fälligkeit, Zusatzleistungen) - Vertragsdauer / Kündigung - Gewährleistung - Haftung - Geheimhaltung - Datenschutzerklärung / Fernwartungsvertrag - Rechte an Arbeitsergebnissen - Allgemeine Bestimmungen
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Hardwareinstallation Sonstige Dienstleistungen
K+h Rechtsanwälte Hardwareverträge Hardwarekauf Hardwaremiete Hardwareleasing Hardwarewartung Hardwareinstallation Hardwareschulung Hardwareberatung Sonstige Dienstleistungen
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Schutz von intellektuellem Eigentum
K+h Rechtsanwälte Schutz von intellektuellem Eigentum Patentrecht Urheberrecht Schutz von Topographien Markenrecht Rechtliche Durchsetzung
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Urheberrecht Umfang der Schutzfähigkeit • Software, Handbücher etc.
K+h Rechtsanwälte Urheberrecht Umfang der Schutzfähigkeit • Software, Handbücher etc. Wer ist Rechtsinhaber? Grundsatz: Urheber Rechtsinhaber aller Verwertungsrechte Ausnahme: Softwareentwicklung im Arbeitsverhältnis, § 69b UrhG • Arbeitnehmer bleibt Urheber • Arbeitgeber erhält alle Verwertungsrechte • genaue Vereinbarung im Arbeitsvertrag notwendig Verstöße gegen Urheberrecht • Vervielfältigung • Bearbeitung • Verbreitung
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Arbeitsrecht Urheberrecht
K+h Rechtsanwälte Arbeitsrecht Urheberrecht Sondervorschrift § 69b UrhG bei Entwicklung von Computerprogrammen • Arbeitgeber erhält alle Verwertungsrechte • Arbeitnehmer bleibt Urheber nur Auslegungsregel, deshalb genaue vertragliche Vereinbarung nötig Sonderproblem: Urheberpersönlichkeitsrechte (Namensnennung) Patentrecht keine Sondervorschrift wie § 69b UrhG muß deshalb im Arbeitsvertrag geregelt werden Nachvertragliches Wettbewerbsverbot Schriftliche Vereinbarung zulässige Länge Karenzentschädigung
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