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Bürgerliches Vermögensrecht I Übungsfall 2

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Präsentation zum Thema: "Bürgerliches Vermögensrecht I Übungsfall 2"—  Präsentation transkript:

1 Bürgerliches Vermögensrecht I Übungsfall 2
Prof. Dr. Markus Würdinger Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Europäisches und Internationales Privatrecht sowie Zivilprozessrecht

2 Sachverhalt – Teil 1 Rechtsanwalt R benötigt einen besonders konstruierten Aktenordner, der von der Büromaterial herstellenden Firma Leitz unter der Bezeichnung Typ 1080 angeboten wird. R pflegt seinen Bürobedarf durch Bestellung bei dem Schreibwarenhändler A. Huber zu decken. Deshalb diktiert er einen Brief folgenden Inhalts: „Lieber Herr Huber, ich benötige einen Leitz Typ 1080 und bitte um rasche Lieferung. Mit freundlichen Grüßen Rechtsanwalt R“.

3 Relevante Informationen:
Bestellung Aktenordner (Name: Leitz Typ 1080) bei Schreibwarenhändler A. Huber = ständiger Geschäftspartner Brief als Angebot? essentialia negotii?

4 Sachverhalt – Teil 2 Den Brief schreibt die Sekretärin S, die noch nicht lange bei R beschäftigt ist und deshalb die Anschrift des Schreibwarenhändlers Huber nicht auswendig kennt. Sie sucht diese Adresse aus dem Telefonbuch heraus und gerät dabei versehentlich in eine falsche Zeile, so dass sie die Anschrift des Fotohändlers A. Huber in den Brief einfügt. Bei der Unterzeichnung des Schreibens bemerkt R diesen Fehler nicht.

5 Relevante Informationen:
Sekretärin S unterläuft bei der Adressierung ein Fehler (Stellung der Sekretärin  Bote, Stellvertreter, weder noch?) R bemerkt den Fehler nicht deswegen Anfechtung möglich?  § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB?  § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB?

6 Sachverhalt – Teil 3 Der Zufall will es, dass es einen Dia-Projektor eines Herstellers ebenfalls mit dem Namen Leitz gibt, der die Typenbezeichnung 1080 trägt. Fotohändler Huber nimmt deshalb an, R wolle diesen Projektor bei ihm bestellen. Er besorgt sich sofort bei einem Großhändler ein solches Gerät und bringt es persönlich zu R. Dort klärt sich das Missverständnis auf. R weigert sich, den Projektor abzunehmen. Huber besteht auf Zahlung des Ladenpreises für den Projektor.

7 Relevante Informationen:
Fotohändler Huber verkauft ein Produkt des gleichen Namens (Leitz Typ 1080) Fotohändler Huber hält sich für den richtigen Adressaten => Auslegung des Angebots von R Annahmeerklärung?

8 Fallfrage Mit Recht?

9 I. Ausgangssachverhalt (1)
H könnte gegen R einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für den Dia-Projektor aus § 433 Abs. 2 BGB haben. 1. Wirksamer Vertragsschluss a) Angebot des R Problem: Kaufpreis nicht enthalten Problem: R wollte keinen Dia-Projektor kaufen, allerdings Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) Problem: Sekretärin als technische Hilfe

10 I. Ausgangssachverhalt (2)
10 I. Ausgangssachverhalt (2)    b) Annahme durch H Möglichkeit 1: konkludent durch Besorgung des Projektors beim Großhändler; Zugang dieser Annahme- erklärung gem. § 151 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB entbehrlich (SV  Bitte um rasche Lieferung) Möglichkeit 2: konkludent durch Lieferung; Zugang bei der versuchten Übergabe des Projektors

11 I. Ausgangssachverhalt (3)
11 I. Ausgangssachverhalt (3)    2. Zwischenergebnis: Vertragsschluss (+)

12 I. Ausgangssachverhalt (4)
12 I. Ausgangssachverhalt (4)    3. Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB? a) Anfechtungsgrund Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (-) Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (+)

13 I. Ausgangssachverhalt (5)
13 I. Ausgangssachverhalt (5)    b) Anfechtungserklärung Konkludent in der Verweigerung der Abnahme und Kaufpreiszahlung, § 143 Abs. 1 BGB c) Gegenüber Anfechtungsgegner H nach § 143 Abs. 2 BGB(+) d) Ohne schuldhaftes Zögern gemäß § 121 Abs. 1 BGB (+)

14 I. Ausgangssachverhalt (6)
14 I. Ausgangssachverhalt (6)    4. Anfechtung wirksam erfolgt 5. Ergebnis: H hat gegen R keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB

15 II. Abwandlung (1) Wie wäre die Rechtslage, wenn R diktiert hätte: „Lieber Herr Huber, ich benötige wieder einmal von Ihnen etwas, nämlich einen Leitz Typ Für rasche Lieferung wäre ich dankbar. Mit freundlichem Gruß. Rechtsanwalt R.“

16 II. Abwandlung (2) Relevante Informationen bzw. Änderung zum Ausgangsfall: Auslegung des Angebots von R

17 II. Abwandlung (3) 1. Wirksamer Vertragsschluss
a) Angebot des R Allerdings ist hier für den Empfänger klar ersichtlich, dass sich das Angebot nicht an ihn richtet. b) Daher Angebot (-) 2. Zwischenergebnis: Vertrag (-) 3. Ergebnis: H hat gegen R keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB

18 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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