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Auslegung der Willenserklärung

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Präsentation zum Thema: "Auslegung der Willenserklärung"—  Präsentation transkript:

1 Auslegung der Willenserklärung

2 Bedeutung der Frage Gesetzesauslegung haben wir kennen gelernt
Erfolgt nach objektiven Kriterien Aber auch WE können mehrdeutig sein Testaments- Beispiel:

3 Beispiel: Erblasser E wendet seinem Neffen N im Wege des Vermächtnisses sein „Grundstück in Leipzig, eingetragen im Grundbuch Blatt 13“ zu. E war Eigentümer einer Wiese, Blatt 31, und eines Baugrundstücks, Blatt 13. Was kann N aufgrund des Testaments von dem Erben X verlangen?

4 Lösung Wortlaut: Baugrundstück, Blatt 13
X wendet ein, dass E mehrfach und unter Zeugen geäußert habe, er wolle N die Wiese zuwenden. Zudem ist N als einziger der Beteiligten Landwirt. Was ist entscheidend? Nur der Wortlaut oder auch weitere Umstände?

5 Bedeutung des wahren Willens
Fall ist geregelt in § 133: Nicht der Buchstabe, sondern der wahre Wille entscheidet Auch außerhalb der Erklärung liegende Umstände sind zu berücksichtigen Spracheigentümlichkeiten Vorgeschichte der Erklärung Vorhandene Dokumente Verfolgter wirtschaftlicher Zweck Dollar- Beispiel: Auslegung ergibt Can-$

6 § 133 - § 157 Bei einseitiger WE genügt der Wille des Erklärenden
Keine weitere Partei am Rechtsgeschäft beteiligt Kein Anlass für Schutz des Rechtsverkehrs Schwieriger wird es bei zweiseitigen Geschäften Schutz des anderen Beteiligten vor Missverständnissen? Erklärungsverantwortung? § 157 erklärt auch die Verkehrssitte sowie Treu und Glauben für beachtlich Ebenso wie bei den Voraussetzungen der WE Ausgleich zwischen Willen und Verkehrsschutz erforderlich

7 Vorgehensweise bei zweiseitigen Rechtsgeschäften
Zuerst tatsächliche Willensübereinstimmung prüfen Tatsächliche Willensübereinstimmung führt immer zum gültigen Vertragsschluss Auch wenn Wortwahl mehrdeutig zB gemeinsamer Fehlgebrauch: Codewort „Gummibärchen“ für Commerzbank- Aktien Falsch verstandenes Fremdwort: „Haarkjöringsköd“ zB erkanntes Missverständnis: KV über „Grundstück Blatt 13“, Käufer wollte aber eine Wiese und hatte diese auch besichtigt Angebot von „nikotinfreiem Kaffe“, Käufer erkennt, dass Koffeinfreier gemeint ist. Grundsatz: falsa demonstratio non nocet

8 Vorgehensweise bei zweiseitigen Rechtsgeschäften
Im zweiten Schritt Empfängerhorizont prüfen Empfänger ist nicht schutzwürdig, wenn er fahrlässig gehandelt hat (§ 932!) Fahrlässigkeit ist ein objektiver Begriff Daher Verständnismöglichkeit des objektiven Erklärungsempfängers Frage: Was hätte der objektive Empfänger der Erklärung verstanden?

9 Normativer Konsens Preisangabe des Verkäufers in Dollar
Verkäufer sitzt und produziert in Kanada Verlangt Bezahlung in (wertvolleren) US-$ 1. Prüfstufe: Empirischer Konsens (-) 2. Prüfstufe: Normativer Konsens? Maßgeblich ist obj. Empfängerhorizont Hier: Can-$ Daher trotz entgegenstehendem Willen des Erklärenden Auslegung dahin, dass Can-$ gemeint waren. Vertragsschluss mit diesem Inhalt Kein Dissens! Einigung im rechtlichen Sinne zu bejahen Regulierung des nicht gewollten Vertrages über die Irrtumsanfechtung (§ 119 I 1. Alt, Inhaltsirrtum)

10 Auslegung geht dem Dissens vor!
Möglichkeit der normativen Auslegung schafft Einigung im Rechtssinne auch dort, wo tatsächlich ein Missverständnis vorlag Gesetzgeber will diese Fälle über § 119 gelöst haben Mit SE- Pflicht des sich undeutlich Erklärenden Daher nicht vorschnell Dissens (§ 155) annehmen Die Norm hat nur einen geringen Anwendungsbereich Vor allem dann, wenn objektive Auslegung kein Ergebnis ergibt, weil eine Variante so wahrscheinlich ist wie die andere Weinsteinsäure-Fall des RG (RGZ 104, 266) Aktien-Fall des OLG Köln, WM 1970, 892.

11 Zur Übung: Klosettrollen-Fall:
Schulleiter bestellt aus Katalog „25 Gros Packungen WC-Papier“ Nimmt an, es handele sich um 25 große Packungen Geliefert werden Packungen Gros ist eine altertümliche Maßeinheit Ein Gros = 144 Stück (12*12) Schule will die Menge nicht abnehmen, Lieferant verlangt Erfüllung. Erst lösen, dann lesen: LG Hanau, NJW 1979, Kornblum, Jus 1980, 258.


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