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Veröffentlicht von:Hilbert Geschwind Geändert vor über 10 Jahren
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Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche
I. Ist ein Anspruch entstanden ? 1. Vertragsschluss: - Haben sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt? 2. Keine Wirksamkeitshindernisse - bestehen „rechtshindernde Einwendungen“ 3. Ist der Anspruch übergegangen? II. Ist der Anspruch erloschen ? bestehen „rechtsvernichtende Einwendungen“ III. Ist der Anspruch durchsetzbar? bestehen keine „rechtshemmenden Einreden“? IV. Ergebnis: Erfüllungsanspruch besteht, wenn nicht .....
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I. Ist ein Anspruch entstanden ? (1)
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche I. Ist ein Anspruch entstanden ? (1) 1. Vertragsschluss: Haben sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt? Angebot (Antrag) § 145 BGB Zugang des Angebotes §§ BGB Mit dem Antrag übereinstimmende Annahme §§ 146 ff. BGB Zugang der Annahme §§ BGB Wirksamkeit des Antrags im Zeitpunkt der Annahme Wenn die Parteien nicht selbst gehandelt haben, ggf. Zurechnung ihrer Willenserklärungen durch Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB oder Botenschaft, § 120 BGB.
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I. Ist ein Anspruch entstanden ? (2)
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche I. Ist ein Anspruch entstanden ? (2) 2. Keine Wirksamkeitshindernisse ( = rechtshindernde Einwendungen), z.B. Geschäftsunfähigkeit ( § 105 I i.V.m. § 104 Nr. 1, 2 BGB ) Beschränkte Geschäftsfähigkeit bei Verweigerung der Genehmigung (§ 108 I BGB) Offener Einigungsmangel ( § 154 BGBl ) Vorbehalt, Scheingeschäft, Scherzerklärung ( §§ 116 ff. BGB ) Formnichtigkeit ( § 125 S. 1 BGB; § 494 BGB ) Gesetzesverstoß ( § 134 BGB ) Sittenverstoß ( § 138 BGB ) Widerruf einer Willenserklärung nach § 130 I 2 BGB
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I. Ist ein Anspruch entstanden ? (3)
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche I. Ist ein Anspruch entstanden ? (3) 3. Ist der Anspruch übergegangen? z.B. durch Abtretung §§ 398 ff. BGB oder durch Eintrittsrecht in den Mietvertrag nach § 563 BGB.
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Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche
II. Ist der Anspruch erloschen ( = rechtsvernichtende Einwendungen) z.B. Erfüllung (§ 362 I BGB) und Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 I BGB) Hinterlegung (§ 378 BGB) Aufrechnung (§ 389 BGB) Erlass- (§ 397 BGB) oder Aufhebungsvertrag (§§ 241, 311 I BGB) Vollzogene Anfechtung (§ 142 I BGB; §§ 119 ff. BGB) Unmöglichkeit (§§ 275, 326 BGB) Rücktritt z.B. wegen Schuldnerverzug (§ 323 BGB) Kündigung (z.B §§ 542, 543 BGB beachte auch § 314 BGB) § 495 BGB, § 312 BGB, § 312d BGB : „Schwebende Wirksamkeit“ wegen Widerrufbarkeit bzw. Rückgaberecht nach §§ BGB - nach erfolgtem Widerruf endgültige Unwirksamkeit; - es entsteht ein gesetzliches Rückgewährschuldverhältnis, da auf die Rücktrittsvorschriften verwiesen wird, (§ 357 BGB)
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III. Ist der Anspruch durchsetzbar? Keine rechtshemmende Einreden:
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche III. Ist der Anspruch durchsetzbar? Keine rechtshemmende Einreden: 1. Dauernde Einreden, z.B. Verjährung (§§ 194 ff. BGB) Einrede der Bereicherung (§ 821) 2. Aufschiebende Einreden (Zurückbehaltungsrechte), z.B. Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) allg. Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) Stundung (§ 202 BGB) 3. Unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB
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IV. Ergebnis: Erfüllungsanspruch besteht,
Aufbaumuster für vertragliche Erfüllungsansprüche IV. Ergebnis: Erfüllungsanspruch besteht, wenn der Anspruch entstanden ist, keine Nichtigkeitsgründe vorliegen, der Anspruch nicht untergegangen ist und der Anspruch durchsetzbar ist.
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