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Veröffentlicht von:Huppert Boeger Geändert vor über 11 Jahren
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Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Unmöglichkeit I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld Stückschuld = individuelle Merkmale Beispiele: bestimmtes Bild; ein gebrauchter Gegenstand; Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1) = Leistung nur nach allgemeinen Merkmalen Beispiele: Bestellung (Kauf) neuer Serienware; Kauf von Frankenwein, trocken, Jahrgang , beinhaltet Wein aus Franken, beliebiger Lage, Rebsorte und Preis; Gattungsschuld. Unmöglichkeit nur denkbar, wenn die Gattung insgesamt untergeht, sonst Beschaffungspflicht (vgl. § 276 Abs. 1 Satz 1)
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Die unmögliche oder verweigerte Leistung
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Die unmögliche oder verweigerte Leistung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U. /Stückschuld
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U. /Stückschuld § 275 Abs. 1 : entweder jedermann (objektiv) oder zumindest der Schuldner (subjektiv) ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen; egal ob sie schon vor Vertragsschluss (anfänglich) oder danach unmöglich (nachträglich) ist § 275 Abs. 2 : Leistungsverweigerungsrecht (Einrede); Leistung theoretisch noch möglich, aber wegen eines völlig unverhältnismäßigen Aufwands faktisch nicht mehr durchführbar ("praktische Unmöglichkeit", Beispiel: "Ring auf dem Meeresgrund“)
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U. /Stückschuld Zu beachten: § 275 Abs. 2 Satz 1 Leistungsverweigerung - nicht die eigene Interessenlage des Schuldners (z. B. erhöhter wirtschaftlicher Aufwand; Leistungs-erschwernisse) maßgeblich; entscheidend ist, ob der Gläubiger im Hinblick auf den Leistungsaufwand des Schuldners und unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses (z. B. Bedeutung der Leistung) und der Gebote von Treu und Glauben vernünftigerweise noch die geschuldete Leistung erwarten kann; wichtig auch, ob der Schuldner Leistungshindernis zu vertreten hat (§ 275 Abs. 2 Satz 3 BGB).
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 3 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U. /Stückschuld 1. Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 283 Satz 1? Zwischen G und H besteht ein Kaufvertrag, also ein Schuldverhältnis. H hat seine Pflicht zur Lieferung verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1). Da G aber Schadensersatz statt der nicht mehr möglichen Leistung verlangt, müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 283 gegeben sein.
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld H ist von seiner Leistungspflicht nach § 275 Abs. 1 freigeworden, weil die Leistung (Lieferung des genau bestimmten Vorführwagens = Stückschuld) objektiv unmöglich geworden ist. H hat diese Nichterfüllung gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 zu vertreten. H sich unvorsichtig bei Schweißarbeiten verhalten, also fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2) G kann somit auch Ersatz der Mehrkosten in Höhe von 500 € verlangen (§ 251 Abs. 1)
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 4 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld wie Var. 3 - H hat die Unmöglichkeit zu vertreten, weil er sich im Verzug mit der Übereignung befand (§ 286 BGB) und deshalb den zufälligen Untergang zu vertreten hat (§ 287 Satz 2 BGB). Die Übereignung erfolgte nicht mit Fälligkeit (18.01., § 286 Abs. 1, § 271 Abs. 2 BGB). Die Mahnung war wegen des Termins entbehrlich (§ 286 Abs. 2 BGB). H hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt missachtet, denn es kann erwartet werden, dass ein Termin eingehalten wird. Sein Verhalten war fahrlässig. (§ 286 Abs. 4, § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB).
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Gattungsschuld und Konkretisierung
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Gattungsschuld und Konkretisierung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld Beschaffungspflicht, solange es die Gattung gibt und die Gattungsschuld nicht in eine Stückschuld umgewandelt wurde (sog. Konkretisierung, § 243 Abs. 2) Konkretisierung: am richtigen Ort, zur richtigen Zeit, die richtige (idR fehlerfreie) Handlung Ort: Differenzierung nach Hol-, Schick- und Bringschuld
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Auslegungsregel zum Ort:
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld Auslegungsregel zum Ort: § 269 Abs. 1 Alt. 1 primär vertragliche Vereinbarung ohne Vereinbarung: Holschuld (vgl. § 269 Abs. 1Alt. 3), nach den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses, etwas anderes anzunehmen (§ 269 Abs. 1 Alt. 2). Beispiele zu § 269 Abs. 1 Alt. 2 : Öl wird üblicherweise frei Haus geliefert (Bringschuld);
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Konkretisierungshandlung
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Konkretisierungshandlung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld Entscheidend: nicht mit Erfüllung gleichzusetzen Holschuld: am Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners - Aussondern + wörtliches Angebot Schickschuld (auf Wunsch des Gläubigers): am Wohn-/Geschäftssitz des Schuldners - Übergabe an zuverlässige Transportperson Bringschuld (meist Angebot des Schuldners): tatsächliches Angebot am Wohn-/Geschäftssitz des Gläubigers(Gläubiger muss zugreifen können - tatsächliche Anwesenheit nicht erforderlich, wenn zur rechten Zeit)
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Beispiele zur Konkretisierung (Umwandelung in Stückschuld):
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Beispiele zur Konkretisierung (Umwandelung in Stückschuld): I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld Bestellung eines neuen TV-Geräts Holschuld: Gerät wird aus anderen gleichwertigen Geräten ausgesondert, z.B. in ein Regal gestellt und mit Käufernamen versehen und Käufer wird telefonisch informiert - wenn jetzt Gerät vernichtet wird besteht keine Beschaffungspflicht mehr
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld Schickschuld: Übergabe an Transporteur; im Falle des Untergangs muss Verkäufer nicht mehr leisten, aber Käufer Kaufpreis zahlen Bringschuld: Verkäufer fährt zum Käufer und ermöglicht ihm das Zugreifen; bei Annahme-verzug fährt Verkäufer mit Stückschuld zurück
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Var. 5 Lösung Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 5 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1? Kaufvertrag besteht Anspruch nicht erloschen, weil kein Fall des § 275 Abs. 1 oder 2 Gattungsschuld ( § 243 Abs. 1 - keine Konkretisierung - Holschuld - kein wörtliches Angebot Beschaffungspflicht
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Leistungs- und Preisgefahr
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Leistungs- und Preisgefahr Leistungsgefahr (= Sachgefahr) trägt Gläubiger - weil der Schuldner nicht mehr leisten muss, bekommt der Gläubiger die ihm geschuldete Leistung nicht mehr; Gegenleistungsgefahr (= Preisgefahr) trägt Schuldner, weil die Pflicht zur Gegenleistung wegfällt (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB)
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Ausnahmen der Preisgefahr
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Ausnahmen der Preisgefahr Gläubiger für Leistungshindernis allein oder weit überwiegend verantwortlich (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1) Eintritt des vom Schuldner nicht zu vertretenden Leistungshindernisses während des Gläubigerverzugs (§ 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2)
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Var. 6 Lösung Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 6 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1? Kaufvertrag besteht Anspruch erloschen, wenn Untergang einer Stückschuld § 275 Abs. 1 Zunächst Neuwagen = Gattungsschuld ( § 243 Abs. 1 Konkretisierung ? Holschuld - wörtliches Angebot (Information) und Aussondern (Fertigmachen) Kein Anspruch auf Erfüllung
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Anspruch des H auf Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Anspruch des H auf Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 1? Kaufvertrag besteht - Anspruch auf Kaufpreis entstanden Anspruch gemäß § 326 Abs. 1 BGB erloschen? Wagen durch Brand zerstört - Übereignung unmöglich Leistungspflicht bezieht sich auf individuelle Sache (Stückschuld s.o.) H gemäß § 275 Abs. 1 BGB von Leistungspflicht frei
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Damit ist der Anspruch auf den Kaufpreis erloschen.
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Gegenleistungsanspruch auf den Kaufpreis erlischt nach § 326 Abs. 1 BGB, da die G weder den Untergang des Kaufgegenstands zu vertreten hat noch sich im Annahmeverzug befindet (§ 326 Abs. 2 BGB). Damit ist der Anspruch auf den Kaufpreis erloschen.
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Var. 7 Lösung Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 7 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Anspruch des G auf Erfüllung nach § 433 Abs. 1? Kaufvertrag besteht Anspruch erloschen, wenn Untergang einer Stückschuld § 275 Abs. 1 Zunächst Neuwagen = Gattungsschuld ( § 243 Abs. 1 Konkretisierung ? Schickschuld (Wunsch des G) – Übergabe an Transporteur Kein Anspruch auf Erfüllung
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Anspruch des H auf Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Anspruch des H auf Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 1? Kaufvertrag besteht - Anspruch auf Kaufpreis entstanden Ausnahmevorschrift zu § § 447 Wunsch des G anderer Ort als Erfüllungsort Preisgefahr auf G übergegangen G muss also Kaufpreis bezahlen
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 8 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Anspruch des H auf den Kaufpreis gemäß § 433 Abs. 2 Halbsatz 1 ? Kaufvertrag; Anspruch entstanden gemäß § 326 Abs. 1 BGB erloschen? Zunächst Neuwagen = Gattungsschuld ( § 243 Abs. 1 Konkretisierung ? Bringschuld (Angebot desH) – Anlieferung bei G – G konnte zugreifen (tatsächliches Angebot) Stückschuld untergegangen - Leistungspflicht unmöglich - H von Leistung befreit (§ 275 Abs. 1 BGB).
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Anspruch auf den Kaufpreis grundsätzlich erloschen (§ 326 Abs. 1 BGB)
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Anspruch auf den Kaufpreis grundsätzlich erloschen (§ 326 Abs. 1 BGB) Ausnahmeregelung des § 326 Abs. 2 Alt 2 BGB: G im Annahmeverzug am von H angebotene Leistung seitens des G nicht angenommen (§§ 293, 294 BGB), obwohl H in der Lage war, zu leisten (§ 297 BGB); Kein Hindernis im Sinne des § 299 BGB - Termin ! G im Annahmeverzug G muss zahlen
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr Hinweis: Ein Schadensersatzanspruch des G gegen H nach § 280 Abs. 1,3, § 283 scheidet aus, weil H den Untergang nicht zu vertreten hat. Obzwar er leicht fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 1 Satz 2 und BGB), hat er den Untergang nicht zu vertreten, weil er während des Annahmeverzugs des G nach § 300 Abs. 1 BGB nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz einstehen muss.
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Schadensersatz statt Leistung, § 311a Abs. 2 Satz 1
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr d) Anfängliche U. Schadensersatz statt Leistung, § 311a Abs. 2 Satz 1
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Var.9 Lösung Anspruch G gegen H auf Erfüllung, § 433 Abs. 2 ? VWA
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var.9 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr d) Anfängliche U. Anspruch G gegen H auf Erfüllung, § 433 Abs. 2 ? Obwohl bereits bei Abschluss des Kaufvertrags die Leistung (Lieferung des Vorführwagens = Stückschuld) in Folge des Unfalls objektiv unmöglich geworden war, ist der Vertrag zwischen G und H wirksam zustande gekommen (§ 311 a Abs. 1). Der Erfüllungsanspruch ist jedoch nach § 275 Abs. 1 auf Dauer ausgeschlossen.
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Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, § 311 a Abs. 2 Satz 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr d) Anfängliche U. Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, § 311 a Abs. 2 Satz 1? 2.1 Bereits beim Abschluss des Kaufvertrags lag, wie dargelegt, ein Leistungshindernis im Sinne des § 275 Abs. 1 vor. 2.2 H hat aber das Leistungshindernis nicht gekannt und er hat diese Unkenntnis auch nicht deshalb zu vertreten, weil er bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt die Unmöglichkeit der Leistung hätte erkennen können (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2).
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G steht somit kein Schadensersatzanspruch zu.
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit a) Nachträgliche U./Stückschuld b) Nachträgliche U/ Gattungsschuld c) Leistungs- und Preisgefahr d) Anfängliche U. Zwischen der Aufnahme der Verhandlungen um 14 Uhr und dem Vertragsschluss um 15 Uhr lag ein so kurzer Zeitraum, dass H sich nicht nochmals durch einen Anruf in seinem Betrieb vergewissern musste, ob der Wagen noch vorhanden und in Ordnung sei. Ob darin, dass die Mitarbeiter des H trotz der fortgeschrittenen Vertragsverhandlungen mit G einem anderen Kunden noch eine Probefahrt ermöglichten, eine schuldhafte Pflichtverletzung gesehen werden kann, ist für den Anspruch aus § 311 a Abs. 2 ohne Bedeutung. G steht somit kein Schadensersatzanspruch zu.
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Sonstige Pflichtverletzungen nach Vertragsschluss
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Sonstige Pflichtverletzungen nach Vertragsschluss I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung a) nach Vertragsschluss
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Var. 10 Lösung Schadensersatzanspruch G gegen H aus § 280 Abs. 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 10 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung a) nach Vertragsschluss Schadensersatzanspruch G gegen H aus § 280 Abs. 1? Schuldverhältnis G und H - Kaufvertrag H hat die Pflicht aus Schuldverhältnis verletzt, auf die Rechtsgüter des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2), indem er die Vase umgestoßen und zerstört hat H hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten. Er unaufmerksam war, also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (fahrlässig, § 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2). G kann somit Schadensersatz in Höhe von 100 € verlangen (§ 251 Abs. 1).
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VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung a) nach Vertragsschluss
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Beispiel: I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung a) nach Vertragsschluss Bei der Lieferung beschädigt der Verkäufer betrunken nacheinander das Eingangstor und eine Garage (grob fahrlässig) und beleidigt den Käufer schwer (vorsätzlich) Käufer kann Leistung ablehnen und Schadensersatz statt Leistung nach § 280 Abs. 1, § 282 verlangen Käufer kann auch nach § 324 zurücktreten
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Sonstige Pflichtverletzungen vor Vertragsschluss
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Sonstige Pflichtverletzungen vor Vertragsschluss I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung a) nach Vertragsschluss b) vor
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Var. 11 Lösung G gegen H Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 11 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung a) nach Vertragsschluss b) vor G gegen H Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1? Zwischen G und H zwar noch kein Kaufvertrag zustande gekommen, jedoch entsteht ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 auch schon durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1). H hat die Verpflichtung, auf die Rechtsgüter des möglichen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, in gleicher Weise schuldhaft verletzt wie in Var 10. G kann daher Schadensersatz in Höhe von 100 € verlangen (§ 251 Abs. 1).
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Haftung für eigenes und fremdes Verschulden
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Haftung für eigenes und fremdes Verschulden I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden
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VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden
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Var. 12 Lösung I. Schadensersatzanspruch des G gegen H
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA Var. 12 Lösung I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden I. Schadensersatzanspruch des G gegen H 1. aus § 280 Abs. 1? 1.1. Schuldverhältnis zwischen G und H - wirksamer Kaufvertrag 1.2. M hat die Pflicht des H aus Schuldverhältnis verletzt, auf die Rechtsgüter des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2), indem er die Vase umgestoßen und zerstört hat 1.3. H hat diese Pflichtverletzung auch zu vertreten.
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FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden Zwar hat er nicht selbst gehandelt, aber das Verhalten seines Erfüllungsgehilfen M wird ihm nach § 278 zugerechnet. M hat mit Wissen und Wollen des H in dessen Pflichtenkreis und in Erfüllung der Sorgfaltspflichten des H gehandelt. Er hat dabei durch seine mangelnde Aufmerksamkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und sich fahrlässig verhalten (§ 276 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ). G kann somit Schadensersatz in Höhe von 100 € verlangen (§ 251 Abs. 1).
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M ist als Arbeitnehmer weisungsgebunden und somit Verrichtungsgehilfe
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden 2. nach § 831 Abs. 1 Satz 1 ? M ist als Arbeitnehmer weisungsgebunden und somit Verrichtungsgehilfe Er hat in Verrichtung seiner Tätigkeit eine unerlaubte Handlung begangen, in dem er die Vase umgestoßen hat und so das Eigentum des G verletzte. Sein Verhalten war mangels Rechtfertigungsgrund rechtswidrig. Das Verschulden des H bei der Auswahl oder Überwachung des M wird vermutet, deshalb kann er sich ggfs. exculpieren( § 831 Abs. 1 Satz 2) Der Anspruch ist offen
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II. Schadensersatzansprüche gegen M 1. aus § 280 Abs. 1?
FH-Hof/ VWA Wirtschaftsprivatrecht Prof. Dr. J. Lehmann VWA I. Einführung II. Leistungs- störungen 1. Grundlagen 2. Verzug des Schuldners 3. Verspätung des Gläubigers 4. Unmöglichkeit 5. Sonstige Pflichtverletzung 6. Haftung für Fremdverschulden II. Schadensersatzansprüche gegen M 1. aus § 280 Abs. 1? Vertragspartner ist H, somit liegt kein vertragliches Schuldverhältnis zwischen G und M vor. Ein Anspruch scheidet aus. 2. aus § 823 Abs. 1? M hat eine unerlaubte Handlung begangen (s.o. I. 2.) und dabei fahrlässig gehandelt (s.o. I. 1.3.) M ist somit zum Schadensersatz in Höhe von 100 € verpflichtet (§ 251 Abs. 1).
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