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Veröffentlicht von:Helma Muhle Geändert vor über 11 Jahren
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Krankenversicherung Arbeiter Rentner Künstler Angestellte Arbeitslose
Studenten Bergleute Rehabilitanden freiwillig Versicherte Landwirte Behinderte Menschen Familien-versicherte
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Wird ihnen präsentiert von:
Ilir Neziri Christian Weege Sebastian Löllke Maik Nieradzik Sascha von Halem
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Themenübersicht
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I. Versicherte Personen
Pflichtversicherte Freiwillig versicherte Familienversicherte
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Pflichtversicherte sind:
Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsaufbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt werden. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehende Personen. Landwirte nach dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte. Künstler und Publizisten nach dem Künstlerversicherungsgesetz. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen.
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Freiwillig versicherte:
Freiwillig versichert kann nur werden wer; Aus Familienversicherung ausgeschlossen ist Zum ersten mal eine Beschäftigung aufnimmt und von Anfang an wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze von 45900,-€ versicherungsfrei ist. Aus der Versicherungspflicht ausgeschlossen ist und in den letzten 5 Mon. oder kurz vor dem Ausscheiden ununterbrochen min. 12 Mon. Versichert war.
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Familienversicherte pflicht- oder freiwillig versichert sind
kein Gesamteinkommen von 340,- € im Monat haben versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind Bei den Kindern sind Altersgrenzen zu beachten und diese gelten aber nicht für behinderte Menschen, die sich nicht selbstunterhalten können.
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II Finanzierung Die Mittel für die Krankenversicherung werden durch Beiträge aufgebracht. Sie sind so zu bemessen, dass sie die Ausgaben eines Haushaltsjahres decken. Zur Finanzierung sind auch die sonstigen Einnahmen heranzuziehen, z. B. Kapitalerträge. Der Risikostrukturausgleich wird von dem Bundesversicherungsamt, der Aufsichtsbehörde für die Krankenkassen, durchgeführt. Die landwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen an dem Risikostrukturausgleich nicht teil.
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1. Höhe der Beiträge Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder und dem Beitragssatz. Der Beitragssatz ist ein Vomhundertsatz. Angewendet auf die beitragspflichtigen Einnahmen ergibt er den Beitrag zur Krankenversicherung Die Einnahmen sind nur bis zu einer bestimmten Höhe zu berücksichtigen: der Beitragsbemessungsgrenze. Sie entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze und beträgt damit im Jahr 2003 monatlich 3825,- EUR. Bei versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen zahlt der Arbeitgeber allein einen Beitrag in Höhe von 11 % des Arbeitsentgelts.
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2. Zahlen der Beiträge Wer als Arbeitnehmer pflichtversichert ist, braucht seinen Beitrag nicht alleine zu tragen. Der Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber tragen den Beitrag je zur Hälfte. Der Arbeitgeber trägt den vollen Beitrag allein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt bei einer Beschäftigung zur Berufsbildung 400,- EUR nicht übersteigt. Bei geringfügigen Beschäftigungen hat der Arbeitgeber den Beitrag für Krankenversicherung (11 %) und den zur Rentenversicherung (12 %) zuzüglich eines pauschalen Steueranteils ((2 %) in einem Betrag in Höhe von 25 % an die Bundesknappschaft als Einzugsstelle abzuführen. Die Bundesknappschaft übernimmt die Aufteilung des Betrages auf die Beteiligten.
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Die Beiträge der versicherungspflichtigen Rentner werden vom Rentenversicherungsträger bei der Rentenzahlung einbehalten und an die Krankenversicherung abgeführt. Der Rentner selbst zahlt wie der Arbeitnehmer nur die Hälfte des Beitrages. Die andere Hälfte zahlt der Rentenversicherungsträger. Der freiwillig Versicherte zahlt seinen Beitrag alleine in voller Höhe! Ist er als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei, erhält er jedoch von seinem Arbeitgeber zu dem Beitrag einen Zuschuss. Der freiwillig versicherte Rentner erhält von seinem Rentenversicherungsträger einen Zuschuss.
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III Leistungen Leistungen / Ansprüche - zur Verhütung von Krankheiten
- zur Früherkennung von Krankheiten - zur Behandlung einer Krankheit - bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Sterbegeld - bei Pflegebedürftigkeit
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Leistungen zur Verhütung von Krankheiten
um den Gesundheitszustand zu verbessern Unterstützung von Selbsthilfegruppen und ähnlicher Organisationen medizinische und pharmazeutische Vorsorgeleistungen: Rehabilitation Kuren Bei Kuren haben Personen über 18J. einen Anteil von 9€ zuzuzahlen.
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Leistungen bei Krankheit
Bei Erkältungen oder grippalen Infekten muss der Versicherte die Kosten der Medikamente selbst tragen. Unter einem bestimmten Einkommenssatz übernimmt die Krankenkasse die vollen Kosten für Medikamente und der Versicherte kann von den Zuzahlungen zB. Für Kuren oder Krankenhausaufenthalte befreit werden. Bei Krankheit eines Kindes wird das Krankengeld maximal 10 Tage gezahlt, Alleinerziehende 20 Tage im Jahr.
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Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem durchschnittlichen Nettoeinkommen, dabei zahlt die Krankenkasse höchstens 390€/monatlich die Differenz zahlt der Arbeitgeben oder der Bund. Auch wenn das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft aufgelöst wurde besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
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IV. Versicherungsträger
Im allgemeinen werden die Träger der Krankenversicherungen auch Krankenkassen genannt. Die Selbstverwaltung der Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie der Ersatzkrankenkasse bestehen aus dem Verwaltungsrat und dem hauptamtlichen Vorstand. Verwaltungsrat: Vorstand: Vertreterversammlung: Vorstand:
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Ortskrankenkassen: Sie sind für ein bestimmtes Bundesland oder abgegrenzte Regionen dessen zuständig. Für jedes Bundesland gibt es immer nur eine Ortskrankenkasse mit der Ausnahme von Nordrhein-Westfalen. Hier gibt es für die Region Reinland und Westfalen-Lippe zwei eigenständige Ortskrankenkassen.
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Betriebskrankenkassen:
Kann jeder Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe einrichten unter bestimmten Voraussetzungen: Bei gemeinsamen Betriebskrankenkassen kann jeder beteiligte Arbeitgeber mit seinem Betrieb aus dieser Krankenkasse ausscheiden. Aber auch hier muss die Aufsichtsbehörde dem Ausscheiden zustimmen.
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Andere Krankenkassen Innungskrankenkassen: Ersatzkassen:
See-Krankenkasse: Landwirtschaftliche Krankenkassen: Bundes Knappschaften:
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Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit
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