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Veröffentlicht von:Walther Hellerman Geändert vor über 10 Jahren
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Folgen für das technische und Verwaltungspersonal
Hochschulen im Umbau – Folgen für das technische und Verwaltungspersonal Tagung „Hochschulen im Umbruch – Wettbewerb statt Stabilität?“ Carl von Ossietzky Universität, Kooperationsstelle Hochschule/Gewerkschaften ver.di Bezirk Weser-Ems Oldenburg, 19. Mai 2008 Dr.-Ing. Karl-Heinrich Steinheimer ver.di-Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung
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Veränderungen Autonomie der Hochschule
strategische Orientierung / strategisches Konzept „Wettbewerb“ Effizienz Qualitätsbewusstsein / Qualitätssicherung und -entwicklung Bologna-Prozess
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Autonomie Entscheidungen in der Hochschule Folgen
„Neue Steuerungsmodelle“ (z. B. Ziel- und Leistungs- vereinbarungen) Leitungs- und Entscheidungsstrukturen / Befugnisse Dezentralisierung Folgen Arbeitsverdichtung bei gleichzeitig komplexeren Aufgaben vielfältigere Arbeitsaufgaben neue Herausforderungen an Handlungskompetenzen
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Herausforderungen und Möglichkeiten
Weiterbildung / Qualifizierung (auch wegen neuer ‚technischer‘ Bedingungen / Möglichkeiten) TV-L § 5 Frage: In TV-L vergütungsrelevant anerkannt? Arbeitsbedingungen ‚entschärfen‘ formelle und informelle Möglichkeiten des PR nutzen Dienstvereinbarungen
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Strategische Orientierung
Selbstverständnis / Leitbild der Hochschule Profilierung ‚Arbeitsmodell‘ Organisationsentwicklung und Steuerung als bewusstes HS-Mitglied handeln ?‚Denke ändern‘? Möglichkeiten zur Beteiligung nutzen
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„Wettbewerb“ Exzellenzinitiative
Wettbewerb um Personal und Studierende Programm- / Projektorientierung ‚wettbewerbliche‘ Mittelvergabe / -einwerbung Drittmittel (mit Folgen) WissZeitVG „Drittmittelbefristung“ von Arbeitsverhältnissen auch des ‚nichtwissenschaftlichen‘ Personals
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WissZeitVG - „Drittmittelbefristung“
erstmalige – und für die gesamte Wirtschaft einmalige – vom TzBfG abweichende gesetzliche Sonderregelung zur Befristung von AV, die nicht ausschließlich wissenschaftliches Personal betrifft bei überwiegender Finanzierung aus Drittmitteln Finanzierung für bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt Mitarbeiter überwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprechend beschäftigt keine zeitliche Begrenzung der Gesamtdauer
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Befristung von AV im TV-L
1 Befristete Arbeitsverträge sind zulässig auf Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen. 2Für Beschäftigte, auf welche die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die Besonderheiten in den Absätzen 2 bis 5; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für welche die §§ 57a ff. Hochschulrahmengesetz beziehungsweise gesetzliche Nachfolgeregelungen unmittelbar oder entsprechend gelten.
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TV-L § 40 (Sonderregelungen HS + Fo-E)
Niederschriftserklärung Nr. 18. zu § 40 Nr (betreffend § 30 TV-L): Die Tarifvertragsparteien erwarten eine verantwortungsbewusste Handhabung der Befristungen im Wissenschaftsbereich.
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Effizienz leistungs- und belastungsorientierte Mittel-zuweisung / -verteilung Globalhaushalt Folgen flexible (aufgabenorientierte?) Stellenstruktur Leistungsentgelt (TV-L § 18) Sonderzahlung, Leistungszulage, Leistungsprämie in Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L § 40 Nr. 6)
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Qualität Qualität als Ziel aller Prozesse Folgen / Herausforderungen
QM- und QS-Systeme Instrumente / Methoden (Evaluierung, Akkreditierung, Audit, …) Folgen / Herausforderungen Qualitätsbewusstsein Beteiligung z. B. hohe formale Ansprüche Systemakkreditierung
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Bologna-Prozess Folgen für tuV-Personal
neue Aufgaben Arbeitsverdichtung Handlungsmöglichkeiten / -erfordernisse Qualifizierung Umsetzung des Bologna-Prozesses (Studienreform, Studienganggestaltung: Modularisierung / Prüfungs- ordnung / Leistungsnachweise …) in der HS sinnvoll und überlegt durchführen
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Beteiligungsorientierte OE-Prozesse
erforderlich wegen Erfolg Akzeptanz bedingt Transparenz Identifikation erfordert Selbstverständnis (auch) des tuV-Personals als Akteur im Prozess
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Beteiligung neu definieren
per Gesetz / Vereinbarung / Vorgabe verankert Personalrat Gremien der akademischen Selbstverwaltung Prozesse, z. B. Systemakkreditierung formell und informell ‚jenseits der Mitbestimmungsordnung‘ Begründung für Beteiligung aus Zielen, Prozessen und Ergebnissen ableiten – nicht Selbstzweck
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Ich danke für die Aufmerksamkeit
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