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Leistungsorientierte Professorenbesoldung

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Präsentation zum Thema: "Leistungsorientierte Professorenbesoldung"—  Präsentation transkript:

1 Leistungsorientierte Professorenbesoldung
Hochschulkurs des CHE am 16./ in Bielefeld Leistungsorientierte Professorenbesoldung Umsetzung der W-Besoldung am Beispiel der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Götz Scholz 1

2 Grundsätzliche Überlegungen zur W-Besoldung in Rheinland-Pfalz
1. Landestypische Abweichungen vom BBesG 2. Rollenverteilung 3. Sicht der Hochschulleitung der Universität Mainz II. Entscheidungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten der Hochschulen in RLP 1. Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge 2. Besondere Leistungsbezüge 3. Funktionszulagen 4. Forschungs- und Lehrzulagen III. Vergaberahmen IV. Erste Erfahrungen 2

3 Grundsätzliche Überlegungen zur W- Besoldung in RLP
1. Landestypische Modifikationen des BBesG - Mitglieder Hochschulleitung > W-Besoldung - Universitäten und Fachhochschulen: W2 und W3 nach Stellenplan - Kriterien für Berufungs-/Bleibeleistungsbezüge (§ 9 Abs. 1 LBesG): - individuelle Qualifikation - besondere Bedeutung der Professur - Bewerberlage - Arbeitsmarktsituation - Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge in der Regel unbefristet - 3 Jahresfrist - Kann-Bestimmung der Dynamisierung Entscheidungsbefugnis: Präsident auf Vorschlag Dekan (besonders begründet: Ministerium) 3

4 Besondere Leistungsbezüge
- „Leistungen erheblich über dem Durchschnitt“, in der Regel mehrere Jahre - Einmalzahlung oder befristet auf max. 5 Jahre - wiederholte Vergabe, unbefristete Vergabe, Widerrufsvorbehalt - Kann-Bestimmung Dynamisierung Entscheidungsbefugnis: Präsident auf Vorschlag Hochschulrat Ruhegehaltfähigkeit - Kann-Bestimmung für befristet gewährte Zulagen nach 10 Jahren in Höhe von 40%, darüberhinaus (Zuweisung Ministerium, Entscheidung Präsident): - 2% = 50% ruhegehaltfähig (W2 und W3) - 4% = 60% ruhegehaltfähig (W3) - 2% = 80% ruhegehaltfähig (W3) 4

5 Funktionsleistungsbezüge
- hauptberufliche Hochschulleitung: %-Satz vom Grundgehalt W3 - nebenamtliche Vizepräsidenten/innen: analog - weitere Funktionsleistungsbezüge: fest, variabel, monatlich, einmalig, orientiert an Entwicklungszielen, Zielvereinbarung - weitere Funktionen neben der HS-leitung möglich: %-Satz W3, Grund- ordnungserfordernis Entscheidungsbefugnis: - HS-leitung: Minister - sonst: Präsident auf Vorschlag Hochschulrat Forschungs- und Lehrzulage - Begrenzung 100% Jahresgrundgehalt, nicht ruhegehaltfähig, Zweckbestimmung Drittmittelgeber, Entscheidung: Präsident auf Antrag des Professors 5

6 - Entscheidung Leistungsbezüge: Präsident
2. Rollenverteilung - Entscheidung Leistungsbezüge: Präsident - Vorschlagsrechte: Dekane/Hochschulrat - Verfahrensfestlegung, Kriterien: Senat (Grundordnung) „Schönheitsfehler“: Eingriffsrecht Ministerium bei Berufungs-/Bleibezusagen 3. Sicht der Universität Mainz - Erhöhung der Autonomie der Universität positiv - Abkehr von Dienstaltersstufen positiv - aber: Konfliktgefahr! - Leistungsvermutung: Regel = Zulage (überdurchschnittliche Leistung, Kriterienkatalog) Ausnahme = keine Zulage (Sanktion) - Leistungsanstiegsvermutung: Regel = Verdauerung befristeter Zulagen bzw. Neuvergabe Ausnahme = „Entzug“ der Zulage 6

7 - Festlegung und Kontrolle der Leistungsvermutung: Zielvereinbarung
- Zielvereinbarung bezogen auf Schwerpunkte der nächsten Jahre - Orientierung Zulagensystem an „Dienstalterstufen“ der C-Besoldung, solange Konkurrenz der C-Besoldung anderer Länder 7

8 II. Entscheidungsspielräume und Gestaltungsmöglichkeiten an der
Universität Mainz innerhalb der landesgesetzlichen Regelungen bezüglich der a) Kriterien der Vergabe von Zulage b) Höhe von Zulagen c) Dauerhaftigkeit d) Dynamisierung e) Zielvereinbarung f) Ruhegehaltfähigkeit (bis zur 40%-Grenze) g) Antrags- und Entscheidungsverfahren (teilweise) Unterschiedlich bezüglich der 1. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge 2. Besonderen Leistungsbezüge 3. Funktions-Leistungsbezüge 8

9 II.1 Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 1 LBesG, § 3 LVO)
- keine weiteren Kriterien über § 9 Abs.1 LBesG hinaus - „Verhandlungsmacht“ des/der Berufenen - Spielraum des Präsidenten - Konkurrenzsituation - Höhe: variabel - unbefristet mit sofortiger Wirkung (Regel), Orientierung am bisherigen Status ( C-Besoldung, Dienstalter) und - unbefristet mit Zeitverzug und Zielvereinbarung Projeklt 9

10 - befristet (Zielvereinbarung), mit der Möglichkeit der Ent- fristung
- Zielvereinbarung: Prof., Dekan (ggflls. Beratergruppe), (Präsident) - dezentrale Budgets für Grundgehalt und Berufungsleistungs- bezüge und Pool für besondere Leistungsbezüge - ruhegehaltsfähig (bis 40 %), nach drei Jahren (!) - ausnahmsweise (>40%), keine Regelung in GO Projeklt 10

11 II.2 Besondere Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 2 LBesG, § 4 LVO)
- Antrag (Stichtag), - mit Leistungsbeschreibung der vergangenen Jahre - mit Schwerpunkten der nächsten drei Jahre ( in der Regel als Grundlage einer Zielvereinbarung zwischen Dekan und Professor/in) - Umfangreicher Kriterienkatalog GO, quantitativ und qualitativ, obligatorischer Fragebogen (Forschung und wissenschaftlicher Nachwuchs, Lehre, Sonstiges) - Höhe: Vielfaches der bisherigen Dienstaltersstufen (300 Euro, nicht in GO festgelegt) Dauer offen (mindestens 3 Jahre) Projeklt 11

12 - Regel: kein „Entzug“ der Zulage, es sei denn:
Zielvereinbarung nicht erfüllt (ausnahmsweise Sanktion) - eventuell Verdauerung der Zulage und neue befristete Zulage - Einmalzahlungen bisher nur in Ausnahmefällen geplant - Stellungnahme Dekan obligatorisch - Vorschlag Hochschulrat (!) Projeklt 12

13 II.3 Funktions-Leistungsbezüge (§ 9 Abs. 5 LBesG, § 5 LVO)
- GO: Dekane/innen - Höhe: 11 % von W3 - kein Antrag notwendig - besondere Funktionen = besondere Leistungszulage (=Sonstiges) II.4 Forschungs- und Lehrzulage ( § 8 LVO) - Regelung in GO - Antragsverfahren - nur Drittmittelkonten der Universität - Grundlage: Bewilligungsbescheid III. Vergaberahmen ( § 7 LVO) - keine vorherige Festlegung der Anteile von Berufungs-Leistungs- bezügen, besonderen Leistungsbezügen und Funktions-Leistungs- bezügen erfolgt - Pool der besonderen Leistungsbezüge - Rückstellungen geplant 13

14 Allgemeine Skepsis gegenüber W-Besoldung
IV. Erste Erfahrungen Allgemeine Skepsis gegenüber W-Besoldung momentane Abbildung C-Besoldung mit DA-Stufen fair Zielvereinbarung ist „neu“, wird akzeptiert Strategie: Forderung Berufungsleistungsbezüge zur Abdeckung zukünftiger (fiktiver) Dienstaltersstufen Begründung sofortiger besonderer Leistungszulagen mit vergangenen Leistungen keine Absage wegen W-Besoldung 14


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