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Einführung der W-Besoldung

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Präsentation zum Thema: "Einführung der W-Besoldung"—  Präsentation transkript:

1 Einführung der W-Besoldung
Rechtliche Grundlagen Bundesbesoldungsgesetz vom (Einführung der W-Besoldung, Umsetzung bis spätestens bundesweit) Landesbesoldungsgesetz (8.ÄndLBesG) (Verabschiedet am ) Hochschul-Leistungsbezügeverordnung (Verabschiedet am ) Regelungen der Hochschule (Ordnung noch zu erarbeiten) W-Besoldung-Stand stei

2 Einstufung nach BBesG/LBesG
Professoren nach W 2 oder W 3 Rektoren nach W 3 Kanzler nach W 3 Alle vorhandenen Professoren bleiben in C- Besoldung und können für W optieren Der Wechsel von C nach W ist unwiderruflich W-Besoldung-Stand stei

3 Ausbringung von W 3-Stellen
Fachhochschulen: Nach Maßgabe des Haushalts Anteil der W 3-Stellen bis zu 10% Universitäten; Kunst- und Musikhochschulen: Anteil der W 3-Stellen bis zu 56,25% W-Besoldung-Stand stei

4 Übergang von der C- zur W-Besoldung
Von C 4 bundesgesetzlich zwingend nach W 3 Von C 3 oder C 2 nach W 2 oder W 3 nach näherer landesgesetzlicher Regelung; Bisherige Sprachregelung MWF : Von C 3 und C > W 2 > auf Antrag Von C 2 und W 2 > W 3 > im Rahmen von Berufungsverfahren W-Besoldung-Stand stei

5 Bisheriges Besoldungssystem C
Vier Besoldungsgruppen C 1 bis C 4 15 altersabhängige Besoldungsstufen; Steigerung alle 2 Jahre Dienstalters- C 2 C stufen 6 ( 31. Lj) € € 10 ( 39. Lj) € € 15 ( 49.LJ; Endstufe) € € W-Besoldung-Stand stei

6 Neues Besoldungssystem W
Drei Ämter mit festen Grundgehältern (Stand ) W 1: € (nur an Univ./gleichgest. Hochschulen) W 2: € zum Vergleich: C Stufe € C Stufe € W 3: € Plus variable Leistungsbezüge : Berufungs-oder Bleibe-Leistungsbezüge Besondere Leistungsbezüge Funktions-Leistungsbezüge Forschungs- und Lehrzulage aus Drittmitteln W-Besoldung-Stand stei

7 Berufungs- und Bleibe- Leistungsbezüge ( §4 HLeistBVO)
Zulagen bei Berufungs- oder Bleibeverhandlungen Gewährung in der Regel unbefristet und als laufender Bezug (§12 LBesG) Unbefristet gewährte Zulage kann an regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen (§12 LBesG) Bleibe-Leistungsbezüge setzten Ruf einer anderen Hochschule oder Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers voraus (§ 12 LBesG) Neue oder höhere Leistungsbezüge bei neuem Ruf frühestens nach Ablauf von 3 Jahren seit letzter Gewährung W-Besoldung-Stand stei

8 Besondere Leistungsbezüge (§ 5 HLeistBVO)
Für längerfristig erbrachte besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung Gewährung soll nicht vor Ablauf von 5 Jahren seit Erstberufung zugestanden werden (§ 12 Abs.2 LBesG) Zulage als laufende monatliche Zahlung bis zu max. 5 Jahren In begründeten Ausnahmefällen auch Einmalzahlung W-Besoldung-Stand stei

9 Kriterien für besondere Leistungsbezüge
Beispiele für besondere Leistungen in der Forschung Ergebnisse von Forschungsevaluationen, Auszeichnungen, Preise Aufbau und Leitung von Forschungsschwerpunkten, Sonderforschungsbereichen, wiss. Arbeitsgruppen Drittmitteleinwerbung Gutachter- und Vortragstätigkeiten für Stellen außerhalb der Hochschule Internationale Kooperationen Leistungen im Wissenschaftstransfer einschl. Existenzgründungen Publikationen, Erfindungen, Patente, wiss. Redaktion von Fachzeitschriften W-Besoldung-Stand stei

10 Kriterien für besondere Leistungsbezüge
Beispiele für besondere Leistungen in der Lehre Ergebnisse der Lehrevaluation Studentische Veranstaltungskritik Lehrtätigkeit über Lehrverpflichtung hinaus, die nicht auf Regellehrverpflichtung angerechnet wird Besonderes Engagement bei internat. Kooperationen / Austausch, Integration ausländischer Studierender Besonderes Engagement bei Studienreform, Entwicklung innovativer Studiengänge und Lehrangebote Besonderes Engagement bei Betreuung Studierender Auszeichnungen, Preise W-Besoldung-Stand stei

11 Kriterien für besondere Leistungsbezüge
Beispiele für Besondere Leistungen In der Kunst Aufführungen, Ausstellungen, herausragende Konzerte Auszeichnungen und Preise Engagement bei künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Projekten Im Bereich Weiterbildung Ergebnisse der Evaluation v. Weiterbildungsveranstaltungen Bes. Engagement bei Entwicklung v. Weiterbildungsangeboten bes. hoher Anteil an Weiterbildungseinnahmen der FH In der Nachwuchsförderung Bes. Initiativen/Aktivitäten zur Förderung wiss. Nachwuchses Bes. Engagement für Gleichstellung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern W-Besoldung-Stand stei

12 Funktions-Leistungsbezüge ( § 7 HLeistBVO)
Zulagen für Mitglieder des Rektorats, Dekaninnen und Dekane sowie sonstige Funktionsträger/innen der FH DO Rektor in Höhe von 28,2 % des Grundgehalts W ( 1.332,-€ ) Kanzler in Höhe von 12,0 % des Grundgehalts W ( 567,-€ ) Prorektorin/Prorektor, Dekanin/Dekan sowie Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung in Höhe bis zu 10 % des jeweiligen Grundgehalts ( W2 max. 389,-€; W3 max. 473,-€ ) W-Besoldung-Stand stei

13 Ruhegehaltsfähigkeit
Berufungs-/Bleibe-Leistungsbezüge und besondere Leistungsbezüge bis zu 40% des Grundgehalts ruhegehaltsfähig, wenn unbefristet gewährt und jeweils 3 Jahre bezogen. Bei befristeter Gewährung: Ruhegehaltsfähig bei wiederholter Vergabe; Bezug mindenstens 10 Jahre. Funktions-Leistungsbezüge Ruhegehaltsfähig gemäß § 15a BeamtVG ( § 33 Abs. 3 BBesG) W-Besoldung-Stand stei

14 Forschungs- und Lehrzulage (§ 9 HLeistBVO)
Von privaten Dritten eingeworbene Mittel für Forschungs- und Lehrvorhaben der Hochschule Eigene Durchführung des Vorhabens Zulage für die Dauer des Drittmittelflusses , sofern Drittmittelgeber Mittel ausdrücklich hierfür vorsieht Bei Lehrvorhaben keine Anrechnung auf die Lehrverpflichtung F und L -Zulage bis maximal 100% des Jahresgrundgehalts Nicht ruhegehaltsfähig Parallel keine Gewährung besonderer Leistungs-bezüge für das Einwerben dieser Drittmittel W-Besoldung-Stand stei

15 Zuständigkeit über die Gewährung der Leistungsbezüge
Berufungs-oder Bleibe- Leistungsbezüge (§4 HLeistBVO) Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Dekane/Dekanin Besondere Leistungsbezüge (§5 HLeistBVO) Funktions-Leistungsbezüge ( §7 HLeistBVO) MIWFT für Rektor und Kanzler Rektor für Prorektorin/Prorektor, Dekanin/Dekan sowie Funktionsträgerinnen/ Funktionsträger mit vergleichbarer Belastung und Verantwortung Forschungs-und Lehrzulage (§9 HLeistBVO) Rektor im Einvernehmen mit dem Drittmittelgeber W-Besoldung-Stand stei

16 Vergaberahmen für Leistungsbezüge
Die Höhe des Vergaberahmens wird in eigener Verantwortung der Hochschule berechnet: Besoldungsdurchschnitt NRW (z.Zt ,-€) minus Grundgehalt der W- Besoldung multipliziert mit der Anzahl vergaberahmenrelevanter Stellen W-Besoldung-Stand stei

17 Besoldungsdurchschnitt
Durchschnittliche Besoldungsausgaben für NRW nach § 13 LBesG (Besoldungsdurchschnitt- BDS) Für FH‘s Universitäten etc. Basis € € Basis € € Der Besoldungsdurchschnitt nimmt an den Besoldungs-anpassungen teil und wird jährlich durch ein Haushalts-oder Besoldungsgesetz festgelegt. Dabei bildet der Besoldungsdurchschnitt des Jahres 2001 die Untergrenze; d.h. keine Personalkosteneinsparungen bei der Umstellung. W-Besoldung-Stand stei

18 Berechnung des Vergaberahmens
Besoldungsdurchschnitt ( BDS) an FH‘s in NRW auf der Basis von 2005 = € € BDS Obergrenze FH‘s in NRW € ./ € W Jahres-Grundgehalt / € W 3 € jährliche Differenz zu BDS € W-Besoldung-Stand stei


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