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Die Datei der Verdächtigen

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Präsentation zum Thema: "Die Datei der Verdächtigen"—  Präsentation transkript:

1 Die Datei der Verdächtigen
Was ist die genaue Fragestellung? C-Fraktion ruft BVerfG an: Klärung der Verpflichtung BP zur Ausfertigung! „In Betracht kommt ein Organstreitverfahren nach Art. 93 Abs.1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG“ A.Zulässigkeit I.Eröffnung des Verfassungsrechtsweges (...) II.Antragsberechtigung/Beteiligtenfähigkeit/Parteifähigkeit Unterscheiden Sie vor allem im Organstreitverfahren: Beteiligtenfähigkeit (setzt die Verleihung von eigenen Rechten durch GG oder GO voraus!) und Antragsbefugnis (setzt die Geltendmachung der Verletzung eigener oder fremder, in Prozessstandschaft für das „übergeordnete“ Organ (FraktionParlament) geltend gemachter Rechte voraus, die die Verfassung selbst (und nicht nur die GO) verleihen muss!

2 Zulässigkeitsvoraussetzungen
II.Beteiligtenfähigkeit (Fraktion: Art. 53a GG, §§ 76 ff. GOBT; BP: Art. 82 GG) III.Antragsgegenstand (Weigerung der Ausfertigung) IV.Antragsbefugnis (§ 64 BVerfGG) Keine eigenen, die Ausfertigung von Gesetzen betreffende Rechte, aber Gesetzgebungsrecht des Parlaments V.Form und Frist (§ 23 BVerfGG und § 64 Abs. 3 BVerfGG)

3 Begründetheit Obersatz: (z.B.)
„Der Antrags ist begründet, wenn der BP zur Ausfertigung des Gesetzes verpflichtet ist und das Unterlassen die Befugnisse des BT verfassungswidrig beschneidet.“ Rechtsgrundlage des Verhaltens des BP: Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG I.Formelles Prüfungsrecht 1.Gesetzgebungskompetenz (muss für jede Norm des Gesetzes gegeben sein, also hier: Einrichtung der Datei Regelungen der Datei Errichtung eines Bundesamtes) [Konkret: Art. 73 Nr. 10b / Art. 87 Abs. 1 GG]

4 Begründetheit: 2. Gesetzgebungsverfahren
a.Gesetzgebungsinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG + § 76 GOBT) b.Gesetzesbeschluss des BT (Art. 78 GG, Art. 42 Abs. 2 GG  Was heißt Mehrheit, wenn Enthaltungen vorliegen? Muss der BT beschlussfähig sein? Was ist unter Beschlussfähigkeit zu verstehen? (§ 45 Abs. 1,2 GOBT: Fiktion der Beschlussfähigkeit, solange Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist) Abweichende Anforderungen der Verfassung? (Setzt Prinzip der repräsentativen Demokratie eine Mindestzahl von Ja-Stimmen voraus?)

5 Begründetheit: 2. Gesetzgebungsverfahren
c.Ordnungsgemäße Beteiligung des Deutschen Bundesrates „Fraglich ist, ob der D BR ordnungsgemäß beteiligt wurde. Nach Art. 78 GG kommt ein Gesetz zustande, wenn...“ [Darstellung der Unterscheidung Zustimmungsgesetzes (setzt grundgesetzliche Anordnung voraus) / Einspruchsgesetze] Hier: Keine Anordnung, also Einspruchsgesetz Keine Äußerung des D BR = Kein Einspruch

6 Begründetheit II.Materielles Prüfungsrecht
1.Bestehen eines materiellen Prüfungsrechts? (Wortlaut offen / System: Zirkelargumente aus Amtseid oder Anklagemöglichkeit) Zentrales widerstreitendes Argument: Normverwerfungsmonopol des BVerfG „Dem steht allerdings entgegen, dass...“ Zentrales unterstützendes Argument: Bindung aller staatlichen Gewalt an Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG) Evidenzkontrolle der Verfassungsmäßigkeit!

7 [II.]2.Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
a.Verletzung von Art. 8 GrCharta? Anwendbarkeit und Anwendungsvorrang? Art. 51 GrCharta verlangt die Ausführung europäischen Rechts! (zur Argumentation vgl. BVerfG NJW 2013, 1499) b.Verletzung von Grundrechten „In Betracht kommt jedoch eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Es findet seine Grundlage in Art. 2 Abs.1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG“ aa.Berührung des Schutzbereichs (autonome Entscheidung über Verarbeitung personenbezogener Daten) bb.Eingriff (finale Beschränkung)

8 [II.]2.Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
cc.Rechtfertigung „Eingriffe in das RiS sind nach der Rechtsprechung des BVerfG gerechtfertigt, wenn sie durch ein förmliches (!: Parlamentsvorbehalt) Gesetz erfolgen, das selbst verfassungsgemäß ist, insbesondere dem rechtsstaatlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht...“ Verfolgung eines legitimen Zwecks? Eignung zu dessen Erreichung? Erforderlichkeit = Kein gleich wirksames milderes Mittel? Verhältnismäßigkeit i.e.S. = Angemessenheit Umfassende Güterabwägung unter Verwendung der in der Aufgabe enthaltenen Angaben Leitgedanke: Je intensiver die Daten die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen (z.B.: Intimsphäre), desto eher überwiegt der Schutz des RiS

9 [II.]2.Materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
Verletzung des „informationellen Trennungsprinzips“? (Zugriff von Nachrichtendiensten auf Informationen der Polizeibehörden?) (Teil der Problematik der Trennung von Nachrichtendiensten und Polizeibehörden) Normative Grundlage  Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechtsstaatsprinzips Wertungsgrundlage: Datenerhebung und Datenverarbeitung streng zweckgebunden; unterschiedliche Grundlagen der Befugnis zur Informationsbeschaffung und Informationsverwaltung!


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