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Datenschutz am Mittag Videoüberwachung

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Präsentation zum Thema: "Datenschutz am Mittag Videoüberwachung"—  Präsentation transkript:

1 Datenschutz am Mittag Videoüberwachung
Wendelin Schramm, DSB

2 Agenda Allgemeine Rechtslage zur Videoüberwachung
Position des Zentrums für Datenschutz der BW- Hochschulen (ZENDAS) zur VÜ Welche Spielregeln gelten an der HHN? Einheitliche Kennzeichnung von VÜ und Zusammenarbeit mit dem DSB Beispiele aus der Praxis

3 Datenschutzgrundlage
GG Artikel 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

4 Datenschutzgrundlage
GG Artikel 2 (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

5 Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983
„Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

6 Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz 1983
Einschränkungen dieses Rechts auf “informationelle Selbstbestimmung” sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage … Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

7 Rechtsgrundlagen BDSG, LDSG & HDSVO
Subsidiarität: Es gilt das Auffangprinzip („lex specialis derogat legi generali“). Hierarchie der Gesetze LDSG, BDSG Anwendungsbereich BDSG: Bund und Wirtschaft Anwendungsbereich LDSG: Öffentliche Stellen in Baden-Württemberg wie die Hochschule Heilbronn Anwendungsbereich HDSVO: Hochschulen im Land Baden-Württemberg §1 Anwendungsbereich BDSG: Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch … … 2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und … … b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,

8 LDSG §4 Zulässigkeit der Datenverarbeitung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, 1. wenn dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder 2. soweit der Betroffene eingewilligt hat. Ergo: Jede Form der Videoüberwachung an der Hochschule ist problematisch und muss sorgfältig abgewägt werden.

9 BDSG § 6b Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch- elektronischen Einrichtungen: (1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch- elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie 1. zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, 2. zur Wahrnehmung des Hausrechts oder 3. zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Ergo: In Analogie zum BDSG könnte die Hochschule im Einzelfall ein berechtigtes Interesse geltend machen (e.g. arbeitssicherheitsrelevante Bereiche). Cave: Juristischer Graubereich!

10 LDSG §9 Datensparamkeit: (1) Die Gestaltung und Auswahl der technischen Einrichtungen und der Verfahren zur automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten hat sich an dem Grundsatz auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Ergo: Bevor eine VÜ eingerichtet wird, ist zu prüfen, ob andere Verfahren wie e.g. Zugangskontrollen zum selben Ziel führen.

11 LDSG und Videoüberwachung
§13 Erhebung personenbezogender Daten: (2) Personenbezogene Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden, sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Werden Daten nicht über eine bestimmte Person, sondern über einen bestimmten Personenkreis, etwa durch Videoüberwachung, erhoben, muss der Betroffene die seinen schutzwürdigen Belangen angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten. Ergo: Keine Videoüberwachung ohne Information der Betroffenen.

12 Agenda Allgemeine Rechtslage zur Videoüberwachung
Position des Zentrums für Datenschutz der BW- Hochschulen (ZENDAS) zur VÜ Welche Spielregeln gelten an der HHN? Einheitliche Kennzeichnung von VÜ und Zusammenarbeit mit dem DSB Beispiele aus der Praxis

13 Zentrale Datenschutzstelle der Universitäten Baden Württembergs
Zendas unterstützt die Universitäten des Landes Baden-Württemberg und ihre Vertragspartner in allen rechtlichen und technisch-organisatorischen Fragestellungen des Datenschutzes. HHN ist Mitglied.

14 ZENDAS und Videoüberwachung
Öffentliche Stellen in Ländern, die keine spezifische Norm zur Videoüberwachung im Landesrecht haben, haben derzeit keine Rechtsgrundlage, um öffentlich zugängliche Bereiche mit Hilfe von Überwachungskameras in den Blick zu nehmen und die Aufnahmen zu speichern (BW!). Eine Speicherung von Videobildern ist rechtswidrig. Aber…

15 ZENDAS und Videoüberwachung
Zulässigkeit einer Überwachung möglich, wenn: es sich um einen Ort handelt, an dem wiederholt Straftaten begangen wurden, tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass weitere Straftaten begangen werden (Kriminalitätsschwerpunkt), durch die Beobachtung neben der Beweissicherung eine Präventivwirkung erzielt werden kann. Ergo: 1. Zendas öffnet, unter juristischen Vorbehalten, der HHN den Weg, VÜ im Einzelfall zu betreiben Es muss eine Dokumentation der Straftaten erfolgen. 3. Es darf sich nicht um Einzelfälle handeln

16 Agenda Allgemeine Rechtslage zur Videoüberwachung
Position des Zentrums für Datenschutz der BW- Hochschulen (ZENDAS) zur VÜ Welche Spielregeln gelten an der HHN? Einheitliche Kennzeichnung von VÜ und Zusammenarbeit mit dem DSB Beispiele aus der Praxis

17 HHN und Videoüberwachung (Vorschlag DSB)
Die Hochschule Heilbronn verhält sich gesetzteskonform. Jede Videoüberwachung an der HHN ist Gegenstand einer Einzelprüfung (Vorabkontrolle) durch den DSB. „Altfälle“ werden an den DSB gemeldet. Jede VÜ wird registriert. Dafür existiert ein Formular, das über den DSB bezogen werden kann. Jede VÜ wird den Betroffenen durch ein Hinweisschild angezeigt. Es werden keine Bilder aufgezeichnet, oder Dritten die Möglichkeit zur Aufzeichnung ermöglicht (e.g. Live Stream ins Inter- oder Intranet). Keine Ankündigung von VÜ ohne tatsächlich durchgeführte VÜ. Keine Videoüberwachung ohne Kontrolle der Videobilder im Sinne des definierten Ziels.

18 Sonderfall Forschung Die wissenschaftliche Forschung wird in einigen Bereichen mit Ausnahmen versehen. Beispiel Einwilligung: Eine Einwilligung der Betroffenen zu einer Verarbeitung personenbezogener Daten muss nicht immer oder nicht immer schriftlich eingefordert werden. Ergo: Einzelfallprüfung! Nehmen Sie Kontakt mit dem DSB auf.

19 Agenda Allgemeine Rechtslage zur Videoüberwachung
Position des Zentrums für Datenschutz der BW- Hochschulen (ZENDAS) zur VÜ Welche Spielregeln gelten an der HHN? Einheitliche Kennzeichnung von VÜ und Zusammenarbeit mit dem DSB Beispiele aus der Praxis

20 Kennzeichnung von Videoüberwachung an der HHN
Die HHN verwendet Aufkleber im Format Din-A5, die DIN konform sind Jeder Aufkleber wird durch einen Paginierstempel gekennzeichnet und einer registrierten VÜ-Maßnahme zugeordnet Aufkleber gibt es beim DSB

21 Agenda Allgemeine Rechtslage zur Videoüberwachung
Position des Zentrums für Datenschutz der BW- Hochschulen (ZENDAS) zur VÜ Welche Spielregeln gelten an der HHN? Einheitliche Kennzeichnung von VÜ und Zusammenarbeit mit dem DSB Beispiele aus der Praxis

22 Keine Beispiele Arbeitsunterlage: ZENDAS Merkblatt zur Einrichtung einer Videoüberwachung


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