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By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan

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Präsentation zum Thema: "By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan"—  Präsentation transkript:

1 By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan
Annahmeverzug By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan

2 Annahmeverzug Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ordnungsgemäß gelieferte Ware (mangelfrei oder zur rechten Zeit) nicht annimmt Eine genaue Lieferzeit muss vom Lieferanten gegeben sein Ist der Käufer vorrübergehend nicht Vorort oder falls kein Termin vereinbart wurde, wird die Anlieferung nicht als Annahmeverzug gewertet

3 Haftung für Ware nach Annahmeverzug
Der Schuldner (Lieferer) hat während des Verzugs der Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr (auch für Schäden durch Zufall) geht mit dem Annahmeverzug auf den Gläubiger (Käufer) über (§300BGB)

4 Rechte Des Verkäufers (Schuldners)
Erfüllung des Vertrages (§433 BGB) Ersatz von Mehraufwendungen (§304 BGB) Rücktritt vom Vertrag nach Fristsetzung (§433 BGB)

5 Rechte des Verkäufers…
Annahmeverzug Rechte des Verkäufers… Vom Vertrag zurücktreten (mit Zustimmung des Käufers) Ware auf Kosten des Käufers einlagern (öffentliche Lagerhaus oder eigenes Lager) Ware anderweitig verkaufen weil: Ware stark nachgefragt wird Aus Kulanzgründen Befreiung von der Leistungspflicht (keine Lieferung) Klage auf Abnahme weil: Klage zeitraubend und teuer ist weil: Ware nicht nur mit Verlust verkauft werden kann (z.B. Sonderanfertigung) Freihändiger Verkauf Selbsthilfeverkauf Notverkauf von Waren mit einem Börsen- oder Markt- preis Verkauf durch öffentlich ermächtigten Markler Vorher: Nachfrist setzen und freihändigen Verkauf androhen (Öffentliche Versteigerung) Pflichten des Verkäufers: Dem Käufer angemessene Nachfrist setzen Selbsthilfeverkauf androhen Ort und Termin der Versteigerung mitteilen Mindererlös trägt Käufer – Mehrerlös erhält Käufer bei leicht verderblichen Waren Beim Notverkauf entfällt diese Pflicht!

6 §--- Paragraphen §293 §299 §300 §443 §304 §372-§374 §383-§385

7 §293 Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Ihm angebotene Leistung nicht annimmt z.B.: Gläubiger ist am angegebenen Ort/Zeitpunkt nicht da

8 §299 Es muss immer ein Liefertermin / vereinbarter Termin mit dem Schuldner gegeben sein, andernfalls darf der Gläubiger nicht in Verzug gesetzt werden. Z.B.: Termin ist nicht vereinbart und Gläubiger ist nicht vor Ort  Kein Verzug

9 §300 Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr (auch für Schäden durch Zufall) geht mit dem Annahmeverzug auf den Gläubiger über. Z.B.: Wenn die Ware durch Zufall einen Wasserschaden erleidet, muss der Schuldner keinen Schadensersatz zahlen. (falls Gläubiger bereits in Annahmeverzug ist)

10 §304 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Z.B.: Wenn der Schuldner spezielle Leistungen wie z.B. Aufbewahrung in einem Lager oder erneute Anlieferung für die Ware aufbringen muss, zahlt der Gläubiger die aufkommenden Kosten.

11 §372 Die Hinterlegung (öffentliche Stelle) ermöglicht dem Schuldner, sich von seiner Verpflichtung zu befreien, die Ware auszuliefern. Der §372 kommt immer dann zu tragen, wenn sich die Person bereits im Annahmeverzug befindet. Z.B.: Gläubiger befindet sich im Verzug, Urkunde oder Kostbarkeiten, werden an eine öffentliche Stelle übergeben. (Verpflichtung des Schulders erlischt)

12 §373 - Zurückbehaltungsrecht
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. Z.B.: Kostenvoranschlag, man bespricht eine Abschlagszahlung. Man hat 10 Server bestellt, aber es sind erstmal 5 Stück bezahlt und 5 werden aufgebaut / installieren. Der Schuldner verlangt eine Bezahlung bevor er die restlichen 5 ausrollt.

13 §374 Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

14 §383 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Ware wird in diesem Fall versteigert. (Falls Gläubiger in Verzug) Z.B.: Obst welches verdirbt, da nicht geeignet gelagert.

15 §384 Die Versteigerung von Waren welche in Annahmeverzug geraten sind, müssen dem Gläubiger mitgeteilt werden. Die Androhung darf unterbleiben, wenn die Ware leicht verderblich ist. Falls dies nicht geschieht, ist der Schuldner zu Schadensersatz verpflichtet.

16 §385 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. D.h. wenn der Gläubiger in Annahmeverzug gerät und die Ware zu aktuellen Marktpreisen ersteigert wird, muss dieser bei einer Versteigerung mit Verlusten rechnen und diese dem Schuldner auszahlen.

17 §443 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

18 Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit


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