Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Prof. Dr. Burkhard Boemke

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Prof. Dr. Burkhard Boemke"—  Präsentation transkript:

1 Prof. Dr. Burkhard Boemke
Sommersemester Falltraining im Schwerpunktbereich Arbeitsrecht 2. Besprechungsfall „Streik bei der Bahn“ Prof. Dr. Burkhard Boemke

2 Prof. Dr. Burkhard Boemke
Der Regionalverkehr der Bummel-Bahn AG (B) wurde während eines Tarifkonflikts mit der Gewerkschaft der Lok-Vögel (GdL) im Oktober 2010 am ab Uhr bis zum um 8.00 Uhr rechtmäßig bestreikt. 1. Gaby G., die als Zugbegleiterin am im RE von Leipzig nach Dresden Dienst gehabt hätte, konnte nicht beschäftigt werden, weil diese Strecke wegen des Streiks der Lokomotivführer nicht bedient werden konnte. Gaby G., die ordnungsgemäß zum Dienst erschienen war und ihre Arbeitsleistung angeboten hatte, verlangt Entgeltzahlung für den Prof. Dr. Burkhard Boemke

3 Prof. Dr. Burkhard Boemke
2. An dem Streik hatte sich auch Uschi O. beteiligt, der allerdings für die Zeit vom Erholungsurlaub gewährt worden war. Kann Uschi O. für den Arbeitslohn verlangen? Prof. Dr. Burkhard Boemke

4 Prof. Dr. Burkhard Boemke
3. Diana K. aus Priestewitz ist im Sonnenstudio „Rote Sonne“ (RS) in Leipzig beschäftigt. Sie ist Inhaberin einer Streckenmonatskarte der B für die Strecke Priestewitz - Leipzig, für die sie monatlich 120 € entrichtet. Diana K. konnte wegen des Streiks am nicht ihren Arbeitsplatz erreichen. Diana K. möchte wissen, ob sie a) Anspruch auf Lohn ohne Arbeit gegen RS hat. Prof. Dr. Burkhard Boemke

5 Prof. Dr. Burkhard Boemke
b) von B Schadensersatz verlangen kann, wenn ein Anspruch auf Lohn ohne Arbeit nicht besteht. Dabei ist davon auszugehen, dass auf Grund des Erwerbs der Streckenmonatskarte ein Rechts- anspruch von K. auf die regelmäßige, tägliche Bedienung der Strecke besteht. c) anteilige Erstattung ihrer Monatsfahrkarte verlangen kann. B macht geltend, nach ihren wirksam vereinbarten allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigten Leistungsstörungen infolge „höherer Gewalt“ nicht zu einer Kürzung des Monatsbetrags für die Streckenkarte. Prof. Dr. Burkhard Boemke

6 Prof. Dr. Burkhard Boemke
4. Ein weiterer Streik am konnte in seinen Wirkungen durch einen Notfahrplan abgemildert werden. Auf Grund des Notfahrplans konnten die meisten Strecken mit einer geringeren Taktfrequenz durch arbeitsbereite Lokomotivführer bedient werden. Nach Streikende versprach B den Mitarbeitern, die an der Aufrechterhaltung des Betriebs mitgewirkt hatten, eine Anerkennungsprämie in Höhe von 100 €. Prof. Dr. Burkhard Boemke

7 Prof. Dr. Burkhard Boemke
Der bei B bestehende Betriebsrat machte daraufhin sein Mitbestimmungsrecht geltend. B möchte wissen, ob der bei ihm gebildete Betriebsrat hinsichtlich der Anerkennungsprämie ein Mitbestimmungsrecht hat und ob er verpflichtet ist, Hark B (H), der auf Grund des Notfahrplans als Lokomotivführer eingesetzt wurde, die Anerkennungsprämie auszuzahlen. Die Mitarbeiter zeigen sich hocherfreut und hierfür ggü. B dankbar. Wie ist die Rechtslage? Prof. Dr. Burkhard Boemke


Herunterladen ppt "Prof. Dr. Burkhard Boemke"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen