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Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 6. Besprechungsfall – München, 29.

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1 Juristische Fakultät Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im Sommersemester 2012 – 6. Besprechungsfall – München, 29. Mai 2013

2 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Administrative Hinweise Klausurtermine 05.06.2013: 1. Klausur 12.06.2013: 2. Klausur 19.06.2013: 3. Klausur Die Klausuren werden jeweils über volle zwei Zeitstunden (120 Minuten) von 14:00 bis 16:00 Uhr geschrieben. Bitte finden Sie sich spätestens um 13:45 Uhr mit gültigem Studierenden- und amtlichem Lichtbildausweis am Hörsaaleingang ein. Hilfsmittel Bitte beachten Sie die gesonderten Hinweise auf der Homepage.

3 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Aufgabe 1 (BGHSt 46, 53 nachgebildet) I. Strafbarkeit der F NB: Bei mehreindeutigem SV kann nach folgendem Schema geprüft werden: Strafbarkeit, unterstellt die SV-Variante 1 entspricht der Wahrheit Strafbarkeit, unterstellt die SV-Variante 2 (etc.) entspricht der Wahrheit Feststellung, dass diese Unterstellungen zur Straflosigkeit führen, weil in dubio pro reo gerade die Wahrheit nicht zu unterstellen ist Vergleich der Strafbarkeiten nach den Grundsätzen der Wahlfeststellung

4 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Aufgabe 1 (BGHSt 46, 53 nachgebildet) I. Strafbarkeit der F 1. Unterstellt, die Aussage vor dem LG ist richtig (Ich, F, habe die Sache mit der Prostitution erfunden) a) §154 StGB wegen der Aussage vor dem AG (+) b) §164 StGB durch die Falschverdächtigung des M (§ 232 StGB) (+) 2. Unterstellt, die Aussage vor dem AG ist richtig (Ich, F, wurde vom M gezwungen, für ihn anzuschaffen) a) §154 StGB wegen der Aussage vor dem LG (+) b) §258 Abs. 1 StGB durch die (unterstellt) falsche Aussage vor dem LG (+) 3. Die Strafbarkeit nach 1. und 2. scheidet aus (in dubio pro reo) 4. Verurteilung nach den Grundsätzen Wahlfeststellung?

5 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Aufgabe 1 (BGHSt 46, 53 nachgebildet) I. Strafbarkeit der F 1. Unterstellt, die Aussage vor dem LG ist richtig (Ich, F, habe die Sache mit der Prostitution erfunden) 2. Unterstellt, die Aussage vor dem AG ist richtig (Ich, F, wurde vom M gezwungen, für ihn anzuschaffen) 3. Die Strafbarkeit nach 1. und 2. scheidet aus (in dubio pro reo) 4. Verurteilung nach den Grundsätzen Wahlfeststellung? Unechte Wahlfeststellung (Tatsachenalternativität) hinsichtlich §154 StGB zu §154 StGB: F verletzt dasselbe Gesetz; offen bleibt, durch welche Handlung. Die Alternativen sind im Einzelnen festgestellt und andere Möglichkeiten sicher ausgeschlossen. Echte Wahlfeststellung hinsichtlich §164 StGB zu §258 StGB? Voraussetzung ist eine rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit der beiden Tatbestände.

6 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Aufgabe 1 (BGHSt 46, 53 nachgebildet) II. Strafbarkeit des M und R Bei M und R ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Aussage vor dem Landgericht (und alleine insoweit können sie verantwortlich sein) wahr ist. Hinsichtlich M ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass er weiß, wie es sich wirklich zugetragen hat und dass er insofern guten Glaubens handelt. Bei R kommen Versuchsdelikte (§ 159 StGB) in Betracht, da und insoweit er es für möglich hielt, dass er sich an einer Falschaussage beteilige, auch wenn (aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo) bei M keine vorlag. In Betracht kommt eine Beteiligung durch positives Tun (Vereinbarung) oder durch Unterlassen (Schweigen in der Berfufungshauptverhandlung), wobei es fraglich ist, ob dem R eine Garantenstellung trifft. Im Ergebnis dürfte, wenn man dem BGH a.a.O. folgt, noch kein strafbares Verhalten gegeben sein.

7 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Aufgabe 2 Strafbarkeit des R 1. § 315c Abs. 1 Nr. 1 a) StGB Konkrete Gefährdung (-)

8 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Aufgabe 2 Strafbarkeit des R 2. §142 StGB Abs. 1 Nr. 1 (-), mangels feststellungsbereiter Personen Abs. 1 Nr. 2: TB/RW (+) Schuld? § 20 StGB: In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass R schuldunfähig gehandelt hat (BAK 3,25 Promille) Abs. 2 Nr. 2: TB: Entfernte sich A entschuldigt? Grundsatz (doppelte Anwendung des Zweifelssatzes): In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass R schuldfähig war (BAK 1,86 Promille): Folge wäre: Abs. 2 Nr. 2 (- ) Str., ob entschuldigt auch bei vorübergehender Schuldunfähigkeit hM: bei alkoholbedingter vorübergehender Schuldunfähigkeit ist im Wege einer teleologischen Reduktion das entschuldigt auf solche Fälle zu beschränken, in denen sich der Täter nicht nur entschuldigt, sondern in insgesamt strafloser Weise vom Unfallort entfernt hat. Problem: Ist diese Auslegung verfassungskonform?

9 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Aufgabe 2 Strafbarkeit des R NB: Um die doppelte Anwendung des in dubio pro reo nicht zu übersehen, kann wie folgt gegliedert werden: 3. Unterstellt, es liegt ein BAK von 1,86 Promille vor a)§316 Abs. 1 StGB (+) b)§323a Abs. 1 StGB iVm §316 Abs. 1 StGB (-) (Rausch (-), da wohl keine verminderte Schuldunfähigkeit) 4. Unterstellt, es liegt ein BAK von 3,26 Promille vor a) §316 Abs. 1 StGB (-), da §20 StGB b) §323a Abs. 1 StGB iVm §316 Abs. 1 StGB (+) 5. Doppelte Anwendung des Zweifelssatzes: Strafbarkeit nach 3. und 4. jeweils (-)

10 Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene im So/Se 2013 Prof. Dr. Joachim Vogel, RiOLG Aufgabe 2 Strafbarkeit des R 3. Unterstellt, es liegt ein BAK von 1,86 Promille vor 4. Unterstellt, es liegt ein BAK von 3,26 Promille vor 5. Doppelte Anwendung des Zweifelssatzes: Strafbarkeit nach 3. und 4. jeweils (-) 6. Durchbrechung des Zweifelssatzes? a)Ganz hM: keine echte Wahlfeststellung zwischen §316 Abs. 1 StGB zu § 323a StGB erlaubt b)Keine Durchbrechung durch §323 Abs. 1 a.E. StGB, weil der Rauschzustand sicher feststehen muss


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