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… unter besonderer Berücksichtigung der Rolle von Hochschulräten

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Präsentation zum Thema: "… unter besonderer Berücksichtigung der Rolle von Hochschulräten"—  Präsentation transkript:

1 Auswirkungen der Neuordnung von Fach- und Rechtsaufsicht auf die Personalvertretungen …
… unter besonderer Berücksichtigung der Rolle von Hochschulräten Dr. Diethard Kuhne Bergische Universität Wuppertal Landespersonalrätekonferenz der wissenschaftlich Beschäftigten an den Hochschulen und Universitätsklinika in NRW GEW-Schulung von Hochschulpersonalräten Marktbreit

2 Themen und Gliederung Umgestaltung des Hochschulwesens – kurzer historischer Rückblick am Beispiel NRW Grundprobleme autonomer Hochschulen Verselbständigte Hochschulen - Dienstherr und Arbeitgeber Der Hochschulrat – bundesweit keine einheitliche Erscheinung Hochschulrat in NRW – verschiedene Funktionen Fachaufsicht – Rechtsaufsicht

3 Umgestaltung des Hochschulwesens – kurzer historischer Rückblick am Beispiel NRW
Anfang der 70er Jahre: enormer Ausbau der Hochschulen im Gefolge der Diskussion über den Bildungsnotstand - u.a. auch Gründung der Gesamthochschulen. Mitte der 70er Jahre: Zuwachs der Bundeskompetenz durch Verabschiedung eines Hochschulrahmengesetzes, dem die Länder folgen mussten Anfang der 80er Jahre: Finanzprobleme => Planungen zur "Konzentration und Neuordnung" der Studiengänge an den Hochschulen des Landes.

4 Umgestaltung des Hochschulwesens – kurzer historischer Rückblick am Beispiel NRW
Ende der 80er Jahre: Weitere Kürzungen in Form der sog. „aufgabenkritischen Überprüfung“, Einführung des zentral im MWF installierten „Stelleninformationssystems“. Anfang der 90er Jahre: Angesichts gesteigerter Konfliktlagen bei der Verteilung der Staatsfinanzen => „Finanzautonomie im Hochschulbereich“ – Umstellung auf unternehmerisch orientierte Betriebsführung Mitte der 90er Jahre: Gesprächsrunden zur sog. „Funktionalreform“ => Effizienz steigern! Entscheidungen optimieren! Autonomie vergrößern! Leistungen evaluieren! Verwaltung vereinfachen!

5 Umgestaltung des Hochschulwesens – kurzer historischer Rückblick am Beispiel NRW
Um 2000: Erste gesetzliche Umsetzungen der Funktional-reform, insbes. Einführung neuer Steuerungsmechanismen: Zielvereinbarungen, Evaluation und Qualitätssicherung, Kosten- und Leistungsrechnung, dienstrechtliche Reformen - aber immer noch staatliche Aufsicht Autonomisierung der Hochschulen in anderen Bundesländern, v.a. als Stiftungen (NDS), Einrichtung von Hochschulräten Anfang 2002: HRG-Reform, insbes. Juniorprofessur und Wegfall Habilitation, Verbot von Studiengebühren = Auslöser für Verfassungsklage => Öffnungsklauseln HRG 2004 Nachfolgend Föderalismusreform, HRG-Aufhebung in Vorb., in NRW „Hochschulbefreiung“ => statt Staat nun Hochschulrat

6 Grundprobleme autonomer Hochschulen
Verhältnis zwischen staatlicher Aufsicht und Einflussnahme gesellschaftlicher bzw. privater Interessen (Akkreditierung, Sponsoring, Besetzung von Hochschulräten/Kuratorien) Verhältnis zwischen Top-down-Management und akademischer Selbstverwaltung (Art. 5 GG) Verhältnis zwischen individueller Verantwortung und demokratischer Willensbildung und Kontrolle durch Gremien Verhältnis zwischen betrieblicher Mitbestimmung und dem wissenschaftlichen Produktionsprozess unter o.g. Bedingungen … mal ganz zu schweigen von den finanziellen Problemen!

7 Verselbständigte Hochschulen …
… als Dienstherr mit entsprechenden Rechten wie z.B. beamtenrechtliche Entscheidungen über persönliche Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten arbeitszeitrechtliche Befugnisse, wie z.B. Anordnung arbeitsfreier Tage bei örtlichen Anlässen disziplinarrechtliche Befugnisse Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Abweichungen von der Zuständigkeitsregelung durch HR … als Arbeitgeber und potenzieller Tarifpartner Pflicht zur Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband des Landes Anwendung der für das Land geltenden Tarifverträge

8 Der Hochschulrat – bundesweit keine einheitliche Erscheinung
Vgl. hierzu die Tabelle „Hochschulrat“ … Unterschiede in der Zusammensetzung und Wahl/Bestellung Differenzierung zwischen Beratungs-, Entscheidungs-, und Aufsichtskompetenzen Machtbalance(?) zwischen Senat, Präsidium und Hochschulrat Trend in Richtung „Entstaatlichung“

9 Hochschulrat in NRW Beratungsfunktion Strategische Funktionen
allgemein gegenüber dem Präsidium, Stellungnahme zum Rechenschaftsbericht, Stellungnahmen in Angelegenheiten der Forschung, Kunst, Lehre und des Studiums Strategische Funktionen Beteiligung an Findungskommissionen für HR und Präsidium Bestimmung der nicht haupthauptberuflichen Vizepräsidenten Wahl und Abwahl der Präsidiumsmitglieder Zustimmung zum Hochschulentwicklungsplan Zustimmung zum Entwurf der Zielvereinbarungen Zustimmung zum Wirtschaftsplan Zustimmung zu weiteren Hochschulaufgaben

10 Hochschulrat in NRW Aufsichtsfunktion
Aufsicht über die Geschäftsführung des Präsidiums Mitwirkung bei Beanstandungen des Präsidiums von Beschlüssen anderer Gremien wegen Rechtswidrigkeit oder Unwirtschaftlichkeit Unterrichtung des MIWFT bei schwerwiegenden Beanstandungen Recht auf Einsichtnahme und Prüfung aller Unterlagen der Hochschule (Möglichkeit der Übertragung dieser Befugnis auf einzelne Hochschulratsmitglieder oder sachverständige Personen Entscheidung über das Veto des Vizepräsidenten (Kanzlers) gegen eine Entscheidung des Präsidiums hinsichtlich Wirtschaftsführung Entlastung des Präsidiums im Hinblick auf den Jahresabschluss nach Ablauf des Haushaltsjahres

11 Hochschulrat in NRW Dienstrechtliche Funktion
Ernennung oder Bestellung der Präsidentin / des Präsidenten Wahrnehmung der Aufgaben der obersten Dienstbehörde Disziplinarrechtliche Befugnisse gegenüber den hauptberuflichen Präsidiumsmitgliedern Wahrnehmung von Zuständigkeiten nach dem LPVG als verfassungsmäßig oberstes Organ der Hochschule Entscheidung nach Empfehlung der Einigungsstelle in Mitbestimmungsangelegenheiten (§ 68 i.V.m. § 66 Abs. 7) Anrufungsstelle (HR selbst oder der von ihm bestimmte Ausschuss) für den PR, falls Dienststelle den Einwendungen im Mitwirkungsverfahren nicht entspricht (§ 69 Abs. 6)

12 Fachaufsicht (HR) – Rechtsaufsicht (MIWFT)
Nachgeordnete Behörde unterliegt der Zweckmäßigkeitskontrolle => Art und Weise der Aufgabenerfüllung. Die Fachaufsicht kann durch Vorschriften oder Anweisung im Einzelfall erfolgen. Rechtsaufsicht … … erstreckt sich auf die Einhaltung von Recht und Gesetz durch die Verwaltung (sog. Vorrang des Gesetzes). … wirkt präventiv durch Anzeige- und Genehmigungsvorbehalte, repressiv durch Beanstandung und ggf. durch Ersatzvornahme … ist von jeder Person bzw. jedem Gremium anrufbar Notwendiges Gegenstück zur Selbstverwaltung: Im Falle „rechtlich selbständiger Verwaltungsträger“ darf das nicht dazu führen, dass die Gesetzesbindung gelockert wird


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