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Der Verein als Arbeitgeber

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Präsentation zum Thema: "Der Verein als Arbeitgeber"—  Präsentation transkript:

1 Der Verein als Arbeitgeber
Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland

2 Der Verein als Arbeitgeber
Kommunalsteuer Der Verein als Arbeitgeber Kommunalsteuerpflicht entsteht, wenn ein Verein Löhne oder Gehälter ausbezahlt. Befreiung: wenn der Verein nur Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Subventionen tätigt nicht unternehmerisch tätig! Aber: Vereine die angestellte Sportler, Büro- und Hilfskräfte beschäftigen haben in der Regel auch Einnahmen aus Veranstaltungen, Werbung und anderen unternehmerischen Tätigkeiten. ... Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland 2

3 Der Verein als Arbeitgeber
Kommunalsteuer Der Verein als Arbeitgeber Berechnung der Kommunalsteuer: Die Kommunalsteuer beträgt 3% der Bruttobezüge der Dienstnehmer. Bis zum 15. Des Folgemonats an die Gemeinde abzugeben. Bei Vereinen muss das Verhältnis zwischen dem unternehmerischen Teil der Vereinseinnahmen und dem nichtunternehmerischen Teil errechnet werden. Oder nach der aufgebrachten Zeit des Dienstnehmers. ... Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland 3

4 Der Verein als Arbeitgeber
Kommunalsteuer Der Verein als Arbeitgeber Beispiel: Ermittlung der Kommunalsteuer über das Verhältnis der Vereinseinnahmen: Mitgliedsbeiträge: € ,- 10% Sponsoreneinnahmen: € ,- 90% Gesamt € ,- 100% Arbeitslöhne Jänner 2009: € ,- davon 90% € ,- Kommunalsteuer: € ,- ... Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland 4

5 Der Verein als Arbeitgeber
Kommunalsteuer Der Verein als Arbeitgeber Beispiel: Ermittlung der Kommunalsteuer über das Verhältnis der Arbeitszeiten: Arbeitslöhne Jänner 2009: € ,- 60% der Arbeitszeit zur Erzielung von Sponsoreneinnahmen, Inseraten, für die Vorbereitung von Veranstaltungen usw. € ,- Kommunalsteuer: € ,- ... Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland 5

6 Der Verein als Arbeitgeber
Steuerabzug bei Ausländern Der Verein als Arbeitgeber Personen, die keinen Wohnsitz in Österreich haben und sich pro Jahr weniger als sechs Monate hier aufhalten, gelten steuerrechtlich als Ausländer. 20% Abzugsteuer: Wenn ein Verein Zahlungen an solche Ausländer (Sportler, Vortragende, Techniker, etc.) leistet, dann hat er vom vereinbarten Honorar ein Steuerabzug von 20% vorzunehmen. Problem: Bei internationalen Veranstaltungen ist es üblich, dass der Veranstalter die Kosten der An- und Abreise sowie Kosten des Aufenthalts übernimmt. Auch diese Beträge unterliegen der 20%igen Abzugssteuer. ... Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland 6

7 Der Verein als Arbeitgeber
Steuerabzug bei Ausländern Der Verein als Arbeitgeber Beispiel: Ein Tennisspieler erhält bei einem Turnier ein Preisgeld von € 1.000,-. Die Hotelrechnung von € 1.00,- übernimmt auch der Verein. Preisgeld: Ausbezahlt: € 800,- (€ 200,- werden als Abzugssteuer einbehalten) Hotelrechnung: € 1.000,- = Nettoauszahlungsbetrag - entsprechen somit 80% (1.000 * 100 / 800 = Abzugsteuer: € 250,-) Der Veranstalter muss € 450,- bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Leistung erbracht wurde, an das Finanzamt des Vereines abliefern (Formular E19) ... Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland 7

8 Der Verein als Arbeitgeber
Österreicher im Ausland Der Verein als Arbeitgeber Taggeld: bei Auslandsaufenthalt € 36,70 Sonderregelung: Sportler, die über das Jahr gesehen überwiegend im Ausland tätig sind, brauchen nur ein Drittel der insgesamt erzielten Einkünfte in Österreich versteuern. Gilt nur für selbständige Sportler (Schifahrer, Tennisspieler, Motorsportler) – nicht Mannschaftssportler. ... Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland 8

9 Der Verein als Arbeitgeber
Österreicher im Ausland Der Verein als Arbeitgeber Überwiegender Auslandseinsatz: die Auslandstage müssen die Inlandstage übersteigen. Pauschalierung : Die Pauschalierung umfasst die gesamten , auch die im Inland erzielten, Einkünfte. Von diesen Einkünften sind zwei Drittel steuerfrei und ein Drittel ist einkommensteuerpflichtig. Aber Steuersatz der drei Drittel ist maßgebend. ... Kommunalsteuer Steuerabzug bei Ausländern Österreicher im Ausland 9


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