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DAS DEUTSCHE ASYLVERFAHREN
EVA BAUER SOPHIA ECKERT ALEXANDRA KULL
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GLIEDERUNG Film Dublinverfahren (Sophia) Flughafenverfahren (Sophia)
Das deutsche Asylverfahren (Eva) Verfahrensdauer & Gesamtverfahrensdauer (Alex) Widerrufsrecht (Alex) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (Eva) Härtefallkommission (Sophia) Medizinische Belange (Alex) Daten & Fakten (Eva) Thesen
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DUBLINVERFAHREN Allgemeines Ersetzt Abkommen von 1990 Kriterien
Staaten Zuständigkeit Alle EU-Staaten wenden die Verordnung an Grundsatz Vermeidung
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DUBLINVERFAHREN Prüfung der Dublinkriterien nach Reihenfolge
Grundsatz der Einheit der Familie Ausstellung von Aufenthaltstitel oder Visa Illegale Einreise oder Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat Legale Einreise Antragstellung im internationalen Transitbereich eines Flughafens
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DUBLINVERFAHREN Sonstiges Anzahl deutscher Ersuchen
Deutschland dreimal mehr Ersuchen an Mitgliedsstaaten
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DUBLINVERFAHREN Übernahmeersuchen von Deutschland an die Mitgliedstaaten im Jahr 2012
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DUBLINVERFAHREN Kritik
Dublin III Verfahren: werden noch mehr hin und her geschickt Fiktion gleicher Standards Lastenverteilung Überstellungsverfahren
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FLUGHAFENVERFAHREN Allgemeines Nur Personen
macht Menschenhandel schwieriger Transitbereich
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FLUGHAFENVERFAHREN Kritik Unverzüglichkeitsgrundsatz Eilrechtsschutz
14 Tage Zeit für Entscheidung Flughafenverfahren nach 19 Tagen beendet Kritik Drei-Tage-Frist Befragung Unterbringung im geschlossenen Gebäude
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ASYLVERFAHREN Meldung als Asylsuchender
Bei Einreise (Polizeistelle, Ausländerbehörde, Grenzbehörde) Weiterleitung an Ersthilfeeinrichtung (Registrierung, Fingerabdrücke, Abgleich mit EURODAC, europaweit, und AFIS, national) Verteilung auf die Bundesländer Nach EASY (bundesweites Onlinesystem, seit , §45 AsylVfG) Geschieht nach Königssteiner Schlüssel Asylsuchender bekommt Fahrticket und muss schnellst möglich in das zugewiesene Bundesland
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Meldung in zuständiger Aufnahmeeinrichtung
Mind. 6 Wochen, höchstens 3 Monate Aufenthalt Anschließende Weiterverteilung innerhalb Bundesland Vorliegen bestimmter Umstände (z.B. Familienzusammenführung) Auf Antrag Zuweisung an andere Aufnahmeeinrichtung Residenzpflicht Für Dauer des Verfahrens erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung Die AG beschränkt den Aufenthalt räumlich auf Bezirk der Ausländerbehörde, in dem die Aufnahmeeinrichtung liegt Zum Verlass bedarf es einer Erlaubnis
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Asylanstragsstellung beim Bundesamt
Persönliche Antragsstellung bei zuständiger Außenstelle Aufnehmen der Personaldaten & Vergleich mit bereits erfassten Asylbewerbern (nochmalige Überprüfung über EURODAC) Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern, §16 AsylVfG Ausgenommen Kinder, die 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben Durch Sprachprofil lässt sich Herkunftsstaat oder –region näher bestimmen Vorgelegte Urkunden & Unterlagen werden auf Echtheit geprüft (Vergleichsdokumente sind vorhanden)
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Anhörung des Asylbewerbers
Rechtsgrundlagen Bundesamt muss Ausländer persönlich anhören – § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG Ausländer muss selbst Tatsachen vortragen - § 25 Abs. 1 AsylVfG Ablauf Abholung aus dem Wartebereich von Entscheider Vorstellung Dolmetscher Belehrung zu Rechten & Pflichten Nachfrage der gesundheitlichen Lage Gelegenheit, Gründe für Antrag zu schildern Erst danach beginnt Phase der Nachfrage des Entscheiders
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Prüfungszuständigkeit
Bundesamt prüft das Vorliegen der Voraussetzungen für die verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten Entscheider Umfassende & aktuelle Kenntnisse über Asyl- und Ausländerrecht und die Herkunftsländer der Antragssteller Großes Erfahrungswissen Beherrschen von Befragungstechniken Hohes Maß an Einfühlungsvermögen
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Unterstützung der Entscheidungsfindung
Informationen durch das Informationszentrum Asyl und Migration (IZAM) Pressedokumentation Länder- & Rechtsprechungsdokumentation Herkunftsanalyse Europäische Vernetzung des IZAM Internationale Aktivitäten (D-A-C-H)
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Entscheidungsmöglichkeiten über das Asylbegehren & Rechtsmittel
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, ggf. zusätzlich Asylberechtigung Asyl: Art. 16a GG, Schutz vor politischer Verfolgung Flüchtlingseigenschaft: § 60 AufenthG; Schutz vor Verfolgung im Herkunftsland Keine Rechtsmittel
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2. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung
2. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, Zuerkennung unionsrechtlicher subsidiärer Schutz Unionsrechtlicher subsidiärer Schutz: § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG Rechtmittelfrist: 2 Wochen Ziel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Rechtmittelfrist: 2 Wochen
3. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung unionsrechtlich subsidiärer Schutz, Zuerkennung nationaler subsidiärer Schutz Nationaler subsidiärer Schutz: § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG Rechtmittelfrist: 2 Wochen Ziel: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz
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4. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung
4. Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung unionsrechtlich subsidiärer Schutz, Ablehnung nationaler subsidiärer Schutz Abschiebungsandrohung Rechtsmittelfrist: 2 Wochen Klage hat aufschiebende Wirkung Ziel: Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz
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Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft als „offensichtlich unbegründet“, Ablehnung unionsrechtlich subsidiärer Schutz, Ablehnung nationaler subsidiärer Schutz Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist 1 Woche ab Entscheidung Rechtsmittelfrist: 1 Woche Eilverfahren Ziel: Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlicher subsidiärer Schutz
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Bleiberecht Asyl & Flüchtlingsschutz
Zunächst auf 3 Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis Nach 3 Jahren erneute Prüfung => evtl. Niederlassungserlaubnis Bezüglich staatlicher Leistungen ist Ausländer den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt Unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Familienangehörige können unter erleichterten Bedingungen nach D geholt werden Unionsrechtlicher und nationaler Schutz Zunächst auf mind. 1 Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis Kann verlängert & nach 7 Jahren in Niederlassungserlaubnis umgewandelt werden Bezüglich staatlicher Leistungen, v.a. Sozialleistungen, deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, ABER: Kein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Familiennachzug nur unter sehr engen Voraussetzungen
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Ausreisepflicht nach unanfechtbarer Ablehnung
Im Fall von Ablehnung und „offensichtlich unbegründeter“ Ablehnung Entscheidung unanfechtbar => Erlischen der Aufenthaltsgestattung Ausländer besitzt kein Recht mehr sich in D aufzuhalten und ist ausreisepflichtig Ausreise nicht freiwillig => Abschiebung auf Veranlassung der zuständigen Ausländerbehörde Ist Abschiebung aus rechtlichen / tatsächlichen Gründen nicht möglich => „Duldung“ Duldung gibt kein Aufenthaltsrecht, weiterhin Pflicht zur Ausreise
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VERFAHRENSDAUER & GESAMTVERFAHRENSDAUER
Zeitraum von Aktenanlage bis zur Erstellung des Bescheids Zeitspanne von der Aktenanlage bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens
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GESAMTVERFAHRENSDAUER
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WIDERRUFSRECHT Positive Entscheidung Überprüfung des Bundesamts
Spätestens nach 3 Jahren ab Unanfechtbarkeit der positiven Entscheidung Voraussetzungen liegen weiterhin vor Voraussetzungen liegen nicht mehr vor Ausschlussgründe (§3 Abs.2 AsylVfG) Widerruf, wenn Sachlage verändert Rücknahme, wenn aufgrund unrichtiger Angaben erteilt Kein Widerruf, keine Rücknahme Schwere Straftat mit mehr als 3 Jahren Haft Verbrechen gegen den Frieden Widerruf Entscheidung über weiteren Aufenthalt durch Ausländerbehörde
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RECHTSMITTEL Ablehnende Entscheidung Klage vor dem Verwaltungsgericht
Frist: 14 Tage nach Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes §74 AsylVfG Grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung Ausnahme: Ablehnung des Antrags als unbegründet oder bei Widerruf / Rücknahme eines positiven Entscheids Vertretung durch Rechtsanwalt vor Verwaltungsgericht nicht erforderlich Keine Gerichtskosten Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Vollzug der Abschiebung kann beantragt werden (offensichtlich unbegründete Ablehnung) Eilverfahren Nächste Instanz: Oberverwaltungsgericht / Verwaltungsgerichtshof
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RECHTSMITTEL
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UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)
Definition UMF = Personen U18, die ohne Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen in die EU einreisen
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UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)
Inobhutnahme Übergabe an örtliches JA nach Ankunft (§22 SGB8: ION bei geeigneter Person, Jugendhilfeeinrichtung oder sonstige Wohnform) Bestellung eines Vormunds Clearingverfahren Situation von UMF wird umfassend abgeklärt
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UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)
Altersfeststellung JA führt Altersfeststellung im Rahmen der ION durch Methoden von Alterseinschätzungen sind z.B. körperliche Untersuchungen, radiologische Untersuchung der Handwurzel, des Gebisses oder des Schlüsselbeins
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UNBEGLEITETE MINDERJÄHRIGE FLÜCHTLINGE (UMF)
Asylverfahren Verfahren wird von Sonderbeauftragten bearbeitet (für besondere schutzbedürftige Personen) Für UMF ca. 80 Sonderbeauftragte Verfahren wird mit Priorität bearbeitet Besonderheiten für die Anhörung: Erst nach Vormundbestellung UMF kann in Begleitung (z.B. von Betreuer) kommen Vormund & Betreuer können sich im Verlauf der Anhörung äußern, z.B. Fragen an UMF stellen Besonderes Augenmerk auf Anhaltspunkte für das Vorliegen von jugendspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Kindersoldaten, Genitalverstümmelung, Zwangsheirat)
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HÄRTEFALLKOMMISSION (Fachabteilung) einer AE durch die AB
Vorsitzender prüft Nichtbefassung Wenn alles in Ordnung ist, dann HFK nach § 23a AufenthG Unterstützerkreis (Kirchengemeinde, Vereine, Arbeitgeber usw.) Eingabe an die HFK (Geschäftsstelle der HFK) Ersuchen an IM Anordnung an die AB Innenministerium (Fachabteilung) Erteilung einer AE durch die AB Ausländerbehörde
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HÄRTEFALLKOMMISSION Allgemeines
§ 23a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz Einrichtung Gremium Vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer Unabhängig und hat aufschiebende Wirkung Bearbeitung innerhalb drei Monaten Verschwiegenheit verpflichtet
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HÄRTEFALLKOMMISSION Eingabe In deutscher Sprache und schriftlich
Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer o. Bevollmächtigter Inhalt
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HÄRTEFALLKOMMISSION Befassung eines Härtefallersuchens abgelehnt
(§ 4, Abs. 2 HFKomVO) Wenn es sich Inhaltlich nicht um die Erteilung o. Verlängerung des Aufenthalts handelt Der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist Bereits gerichtliches Verfahren bzgl. Aufenthalts läuft Aufenthalt während dessen nicht in BW oder unbekannt Keine Ausländerbehörde in BW örtlich u. sachlich zuständig ist Wiederholung ohne wesentliche neue Begründungen Petitionsverfahren Ausländer zur Aufenthaltsvermittlung oder Festnahme ausgeschrieben ist
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HÄRTEFALLKOMMISSION Ablehnung eines Härtefallersuchens
(§ 6, Abs. 1 HFKomVO) Ausweisungsgrund o. Abschiebungsanordnung liegt vor Sachverhalt zu prüfen ist Lebensunterhalt hauptsächlich durch Öffentliche Mittel erhalten Nicht zu erwarten ist, dass A Lebensunterhalt künftig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann
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MEDIZINISCHE BELANGE Subsidiärer Schutz
Gesetzesgrundlage: §60 Abs. 7 AufenthG Erhebliche konkrete Gefahr für Leib & Leben Eine Erkrankung liegt vor, von der auszugehen ist, dass sich diese bei Rückkehr ins Herkunftsland bald wesentlich oder lebensbedrohlich verschlimmert Abschiebungsverbot Gesetzesänderung: Seit wird der subsidiäre Schutz nicht mehr im AufenthG, sondern im §4 AsylVfG geregelt
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MEDIZINISCHE BELANGE
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MEDIZINISCHE BELANGE
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MEDIZINISCHE BELANGE
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MEDIZINISCHE BELANGE
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DATEN & FAKTEN Seit 1953: 3,4 Mio. Asylanträge, davon mehr als 2,4 Mio. seit 1990 1992: höchste Zahl der Anträge ( ) Angaben in Personen
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2000 2012 Gesamtzahl der Asylanträge: 78.564
Gesamtzahl der Asylanträge: Gesamtzahl der Asylanträge:
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Internationale Asylzugangszahlen in ausgewählten europäischen Ländern im Jahr 2012
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Asylerstanträge im Jahr 2012 nach Altersgruppen und Geschlecht
601 (0,9%) 510 (0,8%) 796 (1,2%) 1.139 (1,8%) 1.668 (2,6%) 2.710 (4,2%) 4.346 (6,7%) 6.777 (10,5%) 9.297 (14,4%) (19,1%) 3.120 (4,8%) (33,0%)
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Fragen?
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QUELLEN
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QUELLEN http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60.html
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THESEN Unser Asylrecht wird den Fluchtgründen nicht gerecht!
Deutschland hat großen Einfluss bezüglich neuer Gesetze ( wie z.B. die Dublin- Verordnung und gestaltet diese nur zu Gunsten Deutschlands! Der politische Gesamtwille von Bund und Ländern zielt auf effektive Abwehr von Neuzugängen bei gleichzeitig massiver Reduzierung der bislang Statusberechtigten durch eine systematisch betriebene, völkerrechtswidrige Widerrufspraxis.
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