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Veröffentlicht von:Rupprecht Heike Geändert vor über 9 Jahren
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Ehescheidung mit Bezug zur Europäischen Union
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Informationen im Internet: Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen: http://europa.eu.int/comm/justice_home/ejn/index_de.htm WebSite für österreichisches Familienrecht http://www.tews.at
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14.10.2005 Dr. Günter Tews EU Verordnung 2201/2003 EU Verordnung 2201/2003 Grundsatz Gegen einen Beklagten (Antragsgegner), der in einem MS seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder der die Staatsangehörigkeit eines MS besitzt, darf in einem anderen MS ein Verfahren nur aufgrund der Zuständigkeitsregeln der Verordnung 2201/2003 geführt werden (Art. 6). Die EU-VO 2201/2203 geht daher dem nationalen Recht vor. Einführungserlass des BM für Justiz
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14.10.2005 Dr. Günter Tews EU Verordnung 2201/2003 Anmerkung: Die Verordnung regelt nur, WO das Verfahren zu führen ist, sagt aber nichts darüber aus, nach welchem Recht zB die Ehescheidung zu führen ist. Dies ist nach dem Recht des Landes zu klären, in welchem das Verfahren geführt wird, und zwar nach den nationalen Bestimmungen über das Internationale Privatrecht.
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14.10.2005 Dr. Günter Tews EU-VO 2201/2003 gilt für Ehescheidung Sorgerecht, Besuchsrecht Fremdunterbringung Vermögensverwaltung des Kindes
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14.10.2005 Dr. Günter Tews EU-VO 2201/2003 gilt nicht für Abstammungsverfahren Adoptionsverfahren Namensrecht die Volljährigkeitserklärung Unterhaltspflichten Trusts und Erbschaften Maßnahmen aufgrund von Straftaten des Kindes
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Antrag gegen EU-Bürger => EU-VO 2201/2003
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Antrag von EU- Bürger gegen Nicht EU- Bürger: innerstaatliches Recht (JN)
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeiten nach 2201/2003 Ehescheidung (Anträge gegen EU-Bürger in einem EU- Land)
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Der letzte gemeinsame Aufenthalt an dem kein Ehegatte mehr lebt, bewirkt KEINE Zuständigkeit
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14.10.2005 Dr. Günter Tews gemeinsamer Aufenthalt (Antrag sofort möglich – keine Wartefrist) Art. 3 (1) lit. a 1. Fall
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Letzter gemeinsamer Aufenthalt, an dem ein Ehegatte aufhältig ist – keine Wartefrist Art. 3 (1) lit. a 2. Fall
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Aufenthalt des Antragsgegners (Antrag sofort möglich - keine Wartefrist) Art. 3 (1) lit. a 3. Fall
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Aufenthalt eines Ehegatten bei gemeinsamen Antrag (keine Wartefrist) Art. 3 (1) lit. a 4. Fall
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Aufenthalt des Antragstellers (nach einem Jahr Aufenthalt) Art. 3 (1) lit. a 5. Fall
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Aufenthalt des Antragstellers der Staatsbürger des Landes ist (nach einem halben Jahr) Art. 3 (1) lit. a 6. Fall
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Gemeinsame Staatsbürgerschaft (unabhängig vom Aufenthalt) Art. 3 (1) lit. b
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Es gilt das zeitliche Zuvorkommen (Voraussetzung: zuständiges Gericht) 10.11.2005 15.11.2005 Art. 19
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeiten nach 2201/2003 Sorgerecht und Umgangsrecht Art. 8 ff
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14.10.2005 Dr. Günter Tews prinzipiell Aufenthaltsstaat Art. 8
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeit für Umgangsrecht für drei Monate des letzten Aufenthaltsstaates Art. 9
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14.10.2005 Dr. Günter Tews nach drei Monaten Zuständigkeit Aufenthaltsstaat
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Zuständigkeit Unterhaltsrecht EU-VO 44/2001
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14.10.2005 Dr. Günter Tews Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten
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