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Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG

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Präsentation zum Thema: "Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG"—  Präsentation transkript:

1 Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Ein Beitrag von Rechtsanwalt Berthold Münch zur Fortbildung des Netzwerkes Flüchtlingsarbeit Nürtingen am

2 Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014
Gliederung A: Einleitung B: Änderungen bei den Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes C: Verfahren D: Änderungen beim Status international Geschützter E: Schutz für Familienangehörige Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

3 Richtlinienumsetzungsgesetz 2013
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom BGBl I S. 3474 Verkündet am Inkrafttreten § 34a Abs. 2 AsylVfG und § 61 AsylVfG am Rest: am Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

4 „International Schutzberechtigter“
Definition in § 2 Abs. 13 AufenthG: Verweis auf Richtlinie 2004/83/EG (QRL 1.0) Verweis auf Richtlinie 2011/95/EU (QRL 2.0) Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

5 Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014
Überblick Die Grundprinzipien zur Statusfeststellung wurden nicht verändert, weder für die Flüchtlingseigenschaft, noch für den subsidiären Schutz, aber im Detail zahlreiche Änderungen, z.T. auch lediglich redaktioneller Art. Der Schutz von Familienangehörigen wird verbessert. Deutlich verbessert wird die Rechtsstellung subsidiär Geschützter. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

6 Flüchtlingseigenschaft – Änderungen AsylVfG
Der Wortlaut der QRL 2.O wird weitestgehend in das AsylVfG übernommen: Definition in § 3 Abs. 1 AsylVfG aus Art. 2d QRL. Verfolgungshandlung in § 3a AsylVfG aus Art. 9 QRL. Verfolgungsgründe in § 3b AsylVfG aus Art. 10 QRL, cave geschlechtsspezifische Verfolgung, § 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Teilsatz AsylVfG. Verfolgungsmächtige Akteure in § 3c AsylVfG aus Art. 6. QRL Schutzfähige Akteure in § 3d AsylVfG aus Art. 7 QRL . Interner Schutz in § 3e AsylVfG aus Art. 8. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

7 Flüchtlingseigenschaft - Aufenthaltsgesetz
Aus § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz wurden die Zuerkennungsvoraussetzungen entfernt: Satz 3 (soziale Gruppe) Satz 4 (verfolgungsmächtige Akteure mit Verweis auf „innerstaatliche Fluchtalternative“) Satz 5 ( Verweis auf „ergänzende Anwendung“ der QRL) Verblieben ist das Abschiebungsverbot. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

8 Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014
Flüchtlingseigenschaft - Nationales Recht Geschlechtsspezifische Verfolgung Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 letzter Teilsatz AsylVfG) Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F.) Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

9 Subsidiärer Schutz - Voraussetzungen Änderungen im AsylVfG
Aufnahme der Definition, der Voraussetzungen und Ausschlussgründe in § 4 AsylVfG Deckt sich mit QRL 2.0 Definition in Art. 2 Buchst. f Und Art. 15 (Voraussetzungen; Todesstrafe, Schlechtbehandlung, bewaffneter Konflikt [„willkürlich“ aufgenommen; „allgemeine Gefahr“ aus § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht mit übernommen]) Art. 6 (verfolgungsmächtige Akteure) Art. 7 (schutzbietende Akteure) Art. 8 (interner Schutz) Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

10 Subsidiärer Schutz - Voraussetzungen Änderungen im AufenthG
Aus dem Aufenthaltsgesetz entfernt § 60 Abs. 2 a.F.: Schlechtbehandlung (Art. 15 b) § 60 Abs. 3 a.F.: Todesstrafe (Art. 15 a) § 60 Abs. 7 Satz 2 a.F.: bewaffneter Konflikt (Art. 15 c). § 60 Abs. 2 AufenthG n.F.: Abschiebungsverbot mit Verweis auf § 4 Abs. 1 AsylVfG. Nationaler Abschiebeschutz des Abs. 5 und des Abs.7 Satz 1 AufenthG bleibt erhalten. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

11 Subsidiärer Schutz - Verfahren
Der subsidiäre Schutz kann nicht mehr – wie bisher noch möglich gewesen – isoliert bei der Ausländerbehörde geltend gemacht werden: § 60 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG: subs. Schutz vollständig dem Regime des AsylVfG unterstellt. § 13 Abs.2 AsylVfG: jeder Asylantrag umfasst auch den Antrag auf internationalen Schutz, d.h. Flüchtlingseigenschaft und subs. Schutz. § 72 Abs.2 AufenthG: für subs. Schutz keine „Beteiligung“ des BAMF erforderlich, weil BAMF originär zuständig Beteiligung bei nationalem Abschiebungsverbot weiter erforderlich. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

12 Status subsidiär Geschützter - Aufenthaltstitel Änderungen im AufenthG
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. AufenthG; Unanfechtbarkeit der Statusfeststellung nicht (mehr) erforderlich. Dauer zunächst ein Jahr, im Falle der Verlängerung weitere zwei Jahre: § 26 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Weitere Verfestigung nicht nach § 26 Abs. 3 AufenthG (drei Jahre Wartezeit), sondern nur nach Abs. 4 (sieben Jahre Wartezeit). [Abschiebungsverbot: § 60 Abs. 2 AufenthG]. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

13 Status subsidiär Geschützter - Reisedokumente
§ 5 AufenthV nicht verändert. Stets Voraussetzung: kein nationaler Pass zu erhalten Gegenwärtige Praxis? Art. 25 Abs. 2 QRL 2.0 stellen Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebietes aus (bisher Dokumente, mit denen sie reisen können, zumindest wenn schwerwiegende humanitäre Gründe ihre Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern). Ausnahme: zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung (bisher zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung). Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

14 Status subsidiär Geschützter – Zugang zur Beschäftigung
Durch die Aufnahme des Anspruchs auf Aufenthaltstitel in § 25 Abs. 2 AufenthG Erfassung von Satz 2: Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

15 Familienschutz Familienasyl für Lebenspartner
Von § 26 Abs. 1 AsylVfG ist jetzt auch der Lebenspartner erfasst. Ausnahmen beachten! Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

16 Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014
Familienschutz - Familienasyl für Eltern, „andere Erwachsene“ und Geschwister § 26 Abs. 3 n.F. AsylVfG: Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten Ein anderer „Erwachsener“, der nach dem Recht oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats für die Person, deren Asylberechtigung anerkannt worden ist, verantwortlich ist, wenn diese Person minderjährig und nicht verheiratet ist (Art. 2 j QRL 2.0) Unter folgenden Voraussetzungen: 1. die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, 2. die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, 3. sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5. sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben. Für zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend. Ausnahmen beachten! Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

17 Familienschutz Internationaler Schutz für Familienangehörige
Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder „andere Erwachsene“ und minderjährige unverheiratete Geschwister minderjähriger Schutzberechtigter erhalten entsprechend internationalen Schutz, d.h. die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz: § 26 Abs. 5 AsylVfG. Ausnahmen beachten! Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

18 Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014
Familiennachzug I Zu Asylberechtigten und Flüchtlingen: Ehegatten: § 30 AufenthG, kein Spracherfordernis, § 29 Abs. 2 AufenthG, kein Wohnraum, keine Sicherung des Lebensunterhalts, wenn „Antrag“ innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides des BAMF Minderj., ledige Kinder: §§ 32, 29 Abs. 2 AufenthG Eltern zu minderj., ledigen Kindern: § 36 Abs. 1 AufenthG Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

19 Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014
Familiennachzug II Zu subsidiär Geschützten: Ehegatten: § 30 AufenthG, kein Spracherfordernis, Anwendbarkeit von § 29 Abs. 2 AufenthG (kein Wohnraum, keine Sicherung des Lebensunterhalts, wenn „Antrag“ innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides des BAMF) fraglich Minderj., ledige Kinder: § 32 AufenthG ( § 29 Abs. 2 AufenthGfraglich) Eltern zu minderj., ledigen Kindern: § 36 Abs. 1 AufenthG Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen

20 Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen 10.2.2014
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Berthold Münch Fortbildung in Nürtingen


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