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Bleiberechtsregelungen - Stand Mai

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Präsentation zum Thema: "Bleiberechtsregelungen - Stand Mai"—  Präsentation transkript:

1 Bleiberechtsregelungen - Stand Mai 2007 -
Beschluss der IMK § 104a und b AufenthG (neu) Ilona Barth Ilona Barth, Amt für öffentliche Ordnung, Landeshauptstadt Stuttgart

2 Bleiberechtsregelungen- Zahlen für Stuttgart
Stand IMK Bleiberecht in Stuttgart zum 1. Mai 2007 1062 Anträge 94 Aufenthalterlaubnisse 260 Duldungen nach Abschnitt IV 18 Ablehnungen 46 sonstige Erledigungen 242 RP Vorlagen

3 Bleiberechtsregelungen - Allgemeine Voraussetzungen
IMK 6 bzw. 8 Jahre Aufenthalt am ausreisepflichtig Keine Ausschlussgründe Ausreichender Wohnraum Sprachkenntnisse (A 2) tatsächlicher Schulbesuch Passpflicht Dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts Bund 6 bzw. 8 Jahre Aufenthalt am Duldung, Gestattung oder AE nach Abschnitt 5 AufenthG Keine Ausschlussgründe Ausreichender Wohnraum Sprachkenntnisse (A 2) tatsächlicher Schulbesuch Passpflicht Option: Sicherung des Lebensunterhalts Keine Anordnung nach § 104 a Abs. 7 AufenthG

4 Bleiberechtsregelungen - Ausschlussgründe
IMK und Bund vorsätzliche Täuschung über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände vorsätzliche Hinauszögerung oder Behinderung behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung Bezüge zu Extremismus oder Terrorismus Ausweisungsgründe: Straftaten

5 Bleiberechtsregelungen - Ausschlussgrund: Straftaten
IMK und Bund Keine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen bleiben außer Betracht Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten nach dem AufenthG, AsylVfG, die nur von Ausländern begangen werden, bleiben außer Betracht mehrere Geldstrafen sind zu addieren

6 Bleiberechtsregelungen -Sprachkenntnisse
IMK und Bund mündliche Deutschkenntnisse im Sinne der Stufe A2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen Ausnahmen: Wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung Zusätzliche Ausnahme in § 104a Abs. 1 AufenthG: Aus Altersgründen

7 Bleiberechtsregelungen - Sicherung LU + Ausnahmen
IMK und Bund Grundsatz: Sicherung LU (§ 2 Abs. 3 AufenthG): Eigenständig und überwiegend; gilt für Erteilung/IMK bzw. erst bei Verlängerung /Bund Ausnahmen: Azubi in anerkannten Lehrberufen/ oder staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen (Bund) Familien mit Kindern bei vorübergehenden, ergänzenden Leistungen Alleinerziehende mit Kindern, bei vorübergehendem Leistungsbezug und Unzumutbarkeit der Arbeitsaufnahme erwerbsunfähige Personen, wenn LU ohne öffentliche Mittel gesichert ist Personen, die am bzw. am das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sichergestellt ist, dass keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden

8 Bleiberechtsregelungen - Verfahren
IMK Antrag bis ggfs. Beteiligung der Sicherheitsbehörden Zustimmungsvorbehalt RP Beendigung aller offenen Verfahren Entscheidung bis Bund Antrag (ohne Frist) ggfs. Beteiligung der Sicherheitsbehörden Zustimmungsvorbehalt RP ? Beendigung aller offenen Verfahren ? Entscheidung (ohne Frist)

9 Bleiberechtsregelungen - Aufenthaltsstatus AE
IMK AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG für 2 Jahre; bei Ausnahme von Sicherung LU für 1 Jahr bei Abschluss einer Integrationsvereinbarung für 6 Monate Auflage: Beschäftigung gestattet, selbständige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt Bund AE bis nach § 23 Abs.1 AufenthG bei Sicherung LU § 104a AufenthG bei fehlender Sicherung LU AE bis nach § 23 Abs1 oder §104 a AufenthG bei fehlenden Deutschkenntnissen Auflage: Erwerbstätigkeit gestattet

10 Bleiberechtsregelungen - Familienangehörige
IMK Ehegatten sind einbezogen Minderjährige Kinder sind einbezogen Volljährige ledige Kinder, die bei Einreise minderjährig waren, sind einbezogen bei positiver Integrationsprognose Ausschlussgründe eines Familienmitglieds wirken für die ganze Familie; Ausnahme: minderjährige Kinder bei Ausreise der Eltern Bund Ehegatten müssen die Voraussetzungen in eigener Person erfüllen Minderjährige ledige Kinder sind einbezogen Volljährige ledige Kinder, die bei Einreise minderjährig waren, sind einbezogen bei positiver Integrationsprognose Ausschlussgründe eines Familienmitglieds wirken für die ganze Familie; Ausnahme: Ehegatte zur Vermeidung einer besonderen Härte oder Kinder nach § 104b

11 Bleiberechtsregelungen - elternunabhängige AE für minderjährige Kinder
IMK Zum Stichtag das 15. Lebensjahr vollendet acht Jahre Aufenthalt Betreuung im BG gewährleistet tatsächlicher Schulbesuch positive Integrationsprognose Wohnraum Passpflicht Ausreise der Eltern Sicherung Lebensunterhalt AE nach § 23 Abs.1 AufenthG Bund (§104 b AufenthG) Zum Stichtag das 14. Lebensjahr vollendet sechs Jahre Aufenthalt rechtmäßig oder geduldet Personensorge sichergestellt Beherrschung(!) der deutschen Sprache positive Integrationsprognose Passpflicht Ausreise der Eltern, bzw allein SorgeBerechtigter. AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG (ohne Sicherung Lebensunterhalts !)

12 Bleiberechtsregelungen - elternunabhängige AE für volljährige Kinder
IMK Bei Einreise minderjährig zum Stichtag ledig und 6 Jahre Aufenthalt ausreisepflichtig positive Integrationsprognose keine Ausschlussgründe Passpflicht AE nach § 23 Abs. 1 AufenthG Bund (§ 104 a Abs. 2 Satz 1AufenthG) Bei Einreise minderjährig zum Stichtag ledig und Kind eines Ausl., der Aufenthaltszeiten + Status für Bleiberecht erfüllt Duldung positive Integrationsprognose § 5 AufenthG anwendbar, betr.: Lebensunterhalt, Ausweisungsgründe, Passpflicht AE nach § 23 Abs.1 AufenthG

13 Bleiberechtsregelungen unbegleitete Minderjährige
IMK Keine besonderen Regelungen ! Bund (§ 104a Abs.2 S.2 AufenthG) Einreise als unbegleiteter Minderjähriger 6 Jahre Aufenthalt (geduldet, gestattet oder AE nach Abschnitt 5) positive Integrations-prognose § 5 AufenthG anwendbar AE nach § 23 AufenthG

14 Bleiberechtsregelungen- Verlängerung
IMK Verlängerung setzt das Fortbestehen der Erteilungsvoraussetzungen voraus; damit gelten auch für Verlängerung die Ausnahmen wie für Erteilung (Folie 7) Ausnahme: bei Eintritt in Ruhestand kann auf dauerhafte Beschäftigung verzichtet werden, sofern LU aufgrund Rente gesichert ist Bund Verlängerung nach § 23 um zwei Jahre, wenn LU bis überwiegend durch EWT gesichert war oder wenn mindestens seit LU nicht nur vorübergehend eigenständig gesichert  Zukunftsprognose AusnahmeTB zur Vermeidung einer Härte s. § 104 Abs. 6 AufenthG (Folie 7) Verlängerung über den bei fehlenden Sprachkenntnissen nur, wenn Nachweis über A2-Kenntnisse vorliegen


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