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BAGFW Fachtagung: Hand in Hand: Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe – Hilfen der Sozialgesetzbücher II, III und VIII Erkenntnisse aus der Evaluations-forschung.

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1 BAGFW Fachtagung: Hand in Hand: Arbeitsförderung und öffentliche Jugendhilfe – Hilfen der Sozialgesetzbücher II, III und VIII Erkenntnisse aus der Evaluations-forschung nach § 6c SGB II 13. Januar Petra Kaps

2 Schnittstellen SGB II/III/VIII bei der Förderung Jugendlicher in der Grundsicherung
Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung SGB II/VIII: Kooperation mit der lokalen Jugendhilfe Ausblick: Was ist zu regeln?

3 SGB II/III: Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung (I)
Komplexe Schnittstellen unabhängig vom Modell der Aufgabenwahrnehmung im SGB II BVB und (damals EQJ, heute) Ausbildungsbonus – Instrumente mit größten Schnittstellenproblemen Rückübertragung der Ausbildungsvermittlung an die Agentur reduziert die Anzahl der Schnittstellen zwischen SGB II und III (aber: Schnittstellen innerhalb SGB III seit Handlungsprogramm Ausbildungsvermittlung 2008?) In getrennter Aufgabenwahrnehmung (gAw) geringste, bei zugelassenen kommunalen Trägern (zkT) größte strukturelle Schnittstellenprobleme

4 Ausbildungsvermittlung durch SGB II-Einheit
Berufsorientierung, BEB Berufsberatung Ausbildungs- vermittlung Ungeförderte Ausbildung JA AusbB* Feststellung Ausbildungseignung BVB Benachteiligten- förderung (baE, abH etc.) NEIN AGH, EQ (SWL), §16f Arbeit Erläutern: ... AusbV durch SGB II-Einheit: + stellen- und bewerberorientierte Vermittlung flexibler kombinierbar (Vorauss. Personal mit berufsberaterischen Fachkompetenzen in SGBII) -- Doppelstrukturen beim Marktauftritt, Ansprechpartner, Stigmatisierungspotenzial ist – bei zkT – deutlich größer. Transaktionskosten als in zkT abwickeln BVB Betrachtet man die bundesweiten Eintritte in BvB, so fällt auf, dass sie insgesamt seit der Anwendung des neuen Fachkonzepts BvB im Jahre 2004 leicht sinken, gerade aber die BvB, die explizit zum Nachholen des Hauptschulabschlusses dienen, von ohnehin geringem Niveau zwischen 2005 und 2007 auf ein Drittel gesunken sind. Bundesweit nahmen im Jahre 2007 lediglich 63 (!) Jugendliche aus dem SGB II an BvB teil, die nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 SGB III ausschließlich zur Vorbereitung auf einen nachholenden Hauptschulabschluss durchgeführt wurden; das waren 26 % der mit diesem Instrument insgesamt geförderten Jugendlichen. Aber: Anteil arbeitsloser U25 eHb ohne Schulabschluss = bei 26 % und im SGB III = 8 %! strukturelle Benachteiligung von Jugendlichen im Leistungsbezug des SGB II. Von im Jahresdurchschnitt 2006 rund arbeitslos gemeldeten Jugendlichen im SGB II hätten rund potenziell entsprechenden Förderbedarf gehabt (vgl. BA 2007: 38 f.). Wenn man diese Zahl zur absoluten Anzahl der Förderungen über BvB (etwa von rund Teilnehmenden kamen 2006 aus SGB II) in Bezug stellt und berücksichtigt, dass sich mit 56 % der größere Anteil arbeitsloser Jugendlicher im SGB II befindet, wird die Problematik noch einmal deutlicher. Alternativen im SGB II (Förderung Schulabschluss): SWL oder AGH mit Q-Anteil Aktivierung Jugendlicher Leistungsempfänger im SGB II BEB: Berufseinstiegsbegleitung, BVB: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, AusbB: Ausbildungsbonus, AGH: Arbeitsgelegenheit, SWL: Sonstige weitere Leistungen, EQ: Einstiegsqualifizierung, baE: Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, abH: Ausbildungsbegleitende Hilfen, AGS: Arbeitgeberservice Verantwortlicher Leistungsträger: Berufsberatung (*AGS) der Arbeitsagentur Grundsicherungs- einheit SGB II Institutionelle Schnittstelle im Leistungsprozess Quelle: eigene Darstellung (vgl. ISR/infas/WZB 2008: 169 ff.), Stand 2009

5 Ausbildungsvermittlung durch Arbeitsagentur
Berufsorientierung, BEB Berufsberatung Ausbildungs- Vermittlung* Ungeförderte Ausbildung JA AusbB* Feststellung Ausbildungseignung BVB Benachteiligten- förderung (baE, abH etc.) NEIN AGH, EQ (SWL), §16f Arbeit Rückübertragung: + Gegenüber Jugendlichen und AG höhere spezifische Fachlichkeit der Berater, weniger Doppelstrukturen, geringeres Stigmatisierungspotenzial und höhere Transparenz. -- Aber zusätzliche Transaktionskosten durch Abrechnungsverfahren und geringere Steuerungsmöglichkeiten für SGBII. -- Durch die HP AusbV im SGB III besteht seit Anfang 2008 die Gefahr, förderbedürftige Jugendliche zu benachteiligen BVB Ob Probleme hier geringer sind, ist offen Aktivierung Jugendlicher Leistungsempfänger im SGB II BEB: Berufseinstiegsbegleitung, BVB: Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, AusbB: Ausbildungsbonus, AGH: Arbeitsgelegenheit, SWL: Sonstige weitere Leistungen, EQ: Einstiegsqualifizierung, baE: Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung, abH: Ausbildungsbegleitende Hilfen, AGS: Arbeitgeberservice Verantwortlicher Leistungsträger: Berufsberatung (*AGS) der Arbeitsagentur Grundsicherungs- einheit SGB II Institutionelle Schnittstelle im Leistungsprozess Quelle: eigene Darstellung (vgl. ISR/infas/WZB 2008: 169 ff.), Stand 2009

6 Beteiligung von Arbeitsagenturen und Dritten an der Ausbildungsvermittlung im SGB II
2006 2007 Ende 2006: 45 % der ARGEn, 26 % der zkT und 61 % der gAw hatten Ausbildungsvermittlung an die Arbeitsagenturen übertragen. Ende 2007: Anstieg = 61 % der ARGEn, 35 % der zkT und 61 % der gAw, obwohl auch einige Einheiten die Übertragung wegen fehlender Erfolge wieder rückgängig machten Gemeinsame Anlaufstellen/Bürogemeinschaften 2006 SGBII/III: 13% der ARGEn, 19% der gAw Insgesamt scheint aus Sicht der Implementationsanalyse ein spezialisiertes Arbeiten im Modell der Übertragung der Ausbildungsvermittlung an die Agenturen Erfolg versprechender, wenn klare Ziele zur Integration der ausbildungsfähigen SGB II-Jugendlichen vereinbart werden können und sich die Grundsicherungseinheit dann auf die Förderung der noch nicht ausbildungsfähigen Jugendlichen konzentrieren kann Quelle: IAW SGB II-Organisationsbefragung (§6c-Evaluation) Welle 2007, F 7.9: Haben Sie in Ihrer ARGE im Jahr 2006 U25-Kunden/innen (…) für die unmittelbare Arbeits- und/oder Ausbildungsvermittlung an freie Träger abgegeben? Welle 2007, F 7.10: War zum die Arbeitsvermittlung und/oder Ausbildungsvermittlung für U25-Kunden/innen an die Agentur für Arbeit rückübertragen? Welle 2008; F 6.11: Haben Sie im Jahr 2007 die ausbildungsfähigen Jugendlichen zur Ausbildungsvermittlung an die Arbeitsagentur und/oder private Dritte/freie Träger abgegeben? Eigene Darstellung

7 SGB II/III: Ausbildungsvermittlung und Benachteiligtenförderung (II)
Kooperation ist abhängig von: Engagement der Fach- und Führungskräfte Räumlichen Gegebenheiten (Leistungen unter einem Dach?) Geschäftsprozess der BA (SGB III), z.B. HP Ausbildungsvermittlung Voraussetzung für bedarfsgerechte Förderangebote: Gemeinsame Maßnahmeplanung SGBII/III Lokal flexible Gestaltungsspielräume (SWL, § 16 f, Landes-/Bundes-Programme) Vermeidung von Maßnahmeabbrüchen bei Rechtskreiswechsel Wirkungen auf Integrationsraten: Rückübertragung der Ausbildungs-vermittlung positiv, gemeinsamer AGS negativ Bei besonders benachteiligen Jugendlichen scheinen Förderketten sinnvoll, deren Wirkungen bisher nicht untersucht wurden Wirkungen: U25-Paper WZB „Unter Kontrolle der internen und externen Einflussfaktoren hatte die Organisation der Ausbildungsvermittlung einen signifikanten Einfluss auf den Integrationserfolg von arbeitslosen Jugendlichen. Wo die Ausbildungsvermittlung an die Arbeitsagentur übertragen wurde, wurden um 0,85 Prozentpunkte höhere durchschnittliche Übergangsraten erzielt als dort, wo die Ausbildungsvermittlung in Eigenregie der Grundsicherung durchgeführt wurde. Dieser Effekt unterscheidet sich nicht zwischen den Formen der Aufgabenwahrnehmung“ Wirkungen: UF 3 Gemeinsamer AGS nachteilig „Der Grad der Kooperation zwischen den lokalen Akteuren hat dagegen nach den vorliegenden Daten keinen signifikanten Einfluss auf die Integrationsquote. Dies erscheint auf den ersten Blick überraschend, muss aber nicht zwangsläufig bedeuten, dass Kooperation zwischen den lokalen Akteuren für die Integration von Jugendlichen in Arbeit und Ausbildung nicht relevant ist. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass Kooperation insbesondere für benachteiligte und nicht ausbildungsfähige Jugendliche vorteilhafte Wirkungen entfaltet, da hauptsächlich für diese Jugendlichen Benachteiligtenförderung durch Agenturen, Jugendamt oder freie Träger der Jugendhilfe betrieben wird. Der Anteil dieser Jugendlichen an den Integrationen einer Grundsicherungseinheit dürfte allerdings gering sein, da sie zunächst an den Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt herangeführt werden müssen. Der größte Teil der Integrationen wird durch die Vermittlung der marktnahen ausbildungsfähigen Jugendlichen erreicht, so dass der Kooperationseffekt, der insbesondere auf die Integration von benachteiligten und noch nicht ausbildungsfähigen Jugendliche zielt, in den hier genutzten Daten statistisch nicht zum Tragen kommt. Diese Auslegung gewinnt an Gewicht, wenn man den signifikanten Einfluss der Rückübertragung der Ausbildungsvermittlung berücksichtigt. Dies gilt jeweils gleichermaßen für die Kooperation mit der Arbeitsagentur, dem Jugendamt oder der freien Jugendhilfe.“ (WZB-Paper)

8 SGB II/VIII: Kooperation mit der lokalen Jugendhilfe
Kooperation ist abhängig von: Führungs- und Fachkräften beider Seiten: Einzelprojekte zur Vernetzung vorhanden, aber strukturell geringere Vernetzung Kommunaler Haushaltslage: § 13 SGB VIII als „freiwillige“ Leistung? „Einkaufspolitik“ der SGBII-Einheiten Geschäftsprozess beider Seiten (gemeinsame Anlaufstellen etc.) Voraussetzung für bedarfsgerechte Förderangebote: Abgestimmte Maßnahmeplanung SGBII/VIII inkl. Datenaustausch Lokale Netzwerke mit allen Verantwortlichen zur Förderung von Wissensaustausch und innovativen Projekten Wirkung auf Integrationsraten nicht kurzfristig nachweisbar Wirkung ist ein Volumenphänomen, der größte Anteil der SGB VIII-Jugendlichen nicht SGB II-Leistungen erhält. Analytisch komplexe Untersuchung, von § 6c-Evaluation nicht hinreichend durchgeführt (auch da zu kurzer Untersuchungszeitraum)

9 Kooperation SGB II in lokalen Netzwerken (2006)
Einzelfallabsprachen, gemeinsame Hilfeplanung Regelmäßige Fallkonferenzen Erarbeitung einer gemeinsamen Eingliederungsstrategie gemeinsame Steuerungsgruppe Intensive Kooperation der SGB-II-Einrichtung mit [...] in % ARGE (n=336) zkT (n=69) gAw (n=18) total (n=423) Arbeitsagentur/ Berufsberatung 43 30 67 42 Kommunaler Jugendhilfe 45 57 44 47 Freien Trägern der Jugendhilfe 26 35 22 28 Kooperationsanlässe (lt. Interviews): Unterstützung von Jugendlichen bei der Verselbständigung aus HzE (Im SGB II ist dann zu prüfen, ob Jugendliche, die während der Förderung über HzE außerhalb ihrer Familie untergebracht waren, nach Beendigung dieser Förderung beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II einen Anspruch auf eine eigene Wohnung haben oder wieder in ihre Familie zurückziehen müssen) Wenn Jugendliche zu 100 % sanktioniert wurden, wurde in der Regel das Jugendamt nicht informiert (bei erziehenden U25 wurde zumindest in einigen SGBII-Einheiten zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung das Jugendamt eingeschaltet). Organisation von Kinderbetreuung (kommunalen Jugendämter häufig als Vermittlungs- und Beratungsinstanzen) Austausch zwischen Fachkräften bei der Entwicklung von konkreten Förderkonzepten für spezielle Zielgruppen und Austausch zwischen Fachkräften zur Klärung von Unterhaltsfragen Gemeinsame Anlaufstellen SGB II/VIII - Ende 2007 hatten nur 5 % der ARGEn und 7 % der zkT (keine gAw) gemeinsame Anlaufstellen mit dem kommunalen Jugendamt oder Freien Trägern der Jugendhilfe eingerichtet. Auffällig, dass Kooperationen mit Freien Trägern der Jugendhilfe überdurchschnittlich in jenen beiden Bundesländern zu finden waren (NI und RPS), die spezielle Landesprogramme an dieser Schnittstelle initiiert hatten Quelle: IAW SGB II-Organisationsbefragung, Welle 2007, F 7.11: Welche Formen des Austauschs und der Kooperation wurden zwischen Ihrer SGB-II-Einheit einerseits und [Arbeitsagentur, kommunaler Jugendhilfe, freier Jugendhilfe] andererseits in Bezug auf die berufliche und soziale Eingliederung von U25-Kunden/innen praktiziert?

10 Kooperation SGB II in lokalen Netzwerken (2007)
Box-Plots Balken zeigen die mittleren 50 % der Angaben. Die dicke waagerechte Linie bildet den Median ab. Die beiden Enden der senkrechten Linien außerhalb des Balkens zeigen die untersten und obersten 25 % aller Angaben an. Punkte bilden Ausreißer ab Kooperationsbeziehungen Unter den zkT sind diejenigen, die die Ausbildungsvermittlung an die Agentur übertragen haben, gegenüber der Agentur kooperativer als jene, die diese Aufgabe selbst erledigen. Insgesamt relativ gering ausgeprägt sind die Kooperationsbeziehungen der Grundsicherung zu Freien Trägern der Jugendhilfe. Auffällig ist hier, dass die gAw den relativ größten Kooperationsgrad bezüglich dieser Akteursgruppe angaben, während ein erheblicher Teil der zkT keinerlei Kooperation zu Freien Trägern der Jugendhilfe zu praktizieren scheint. Lokale/regionale Tradition: Wo es relativ starke Aktivitäten der Jugendberufshilfe und Landesprogramme zur Förderung der institutionellen Kooperation gibt, findet man auch stärkere Vernetzungsbestrebungen Kooperationsmuster SGB II/III/VIII: Unter einem Dach strategisches Netzwerk Kooperation im Einzelfall funktionelle Privatisierung Quelle: ISR/infas/WZB 2008: 178, basierend auf der IAW SGB II-Organisationsbefragung Welle 2008, F 6.10: Welche Formen des Austausches und der Kooperation wurden zwischen Ihrer Einrichtung einerseits und den genannten Institutionen [SGB-III-Bereich der zuständigen Agentur für Arbeit, kommunale Kinder- und Jugendhilfe, freie Träger der Jugendhilfe] andererseits in Bezug auf die berufliche und soziale Eingliederung von U25-Kund/innen praktiziert (Stand )? (Antworten: einzelfallbezogene Hilfeplanung bei Bedarf; regelmäßige (Fall-)Besprechungen; gemeinsame Konzeption und Planung von Maßnahmen; gemeinsame Erarbeitung einer Eingliederungsstrategie für die Jugendlichen der Region; regelmäßige tagendes Steuerungsgremium; Erarbeitung und Aktualisierung von Schnittstellenpapieren; Jugendkonferenz); Aggreggierte gewichtete Antworten (0=keine Kooperation, 13=größte Zahl Nennungen)

11 Kooperationsmodelle SGB II/VIII
Kooperationsmuster Beschreibung der Fälle „Unter einem Dach“ - Kommunale Leistungen zum Übergangsmanagement Schule – Beruf, Angebote im Rahmen des SGB II und Leistungen des SGB III stark vernetzt (inkl. Angebote freier Träger im Auftrag der Leistungsträger) - Gemeinsame Räumlichkeiten - Konzepte zur Zusammenarbeit entwickelt „Strategisches Netzwerk“ Strategische Netzwerkarbeit zwischen den Akteuren aus allen drei Rechtskreisen, z.B. Koordinator, der die Aktivitäten der kommunalen Ämter und des Grundsicherungsträgers bündelt, Getrennte Räumlichkeiten regelmäßige Netzwerktreffen und Konzepte zur Zusammenarbeit entwickelt „Kooperation im Einzelfall“ Vorwiegend anlassbezogener Austausch auf der Führungsebene bzw. anlassbezogene Fallbesprechungen zwischen Mitarbeitern, die sich aus früheren Arbeitsbeziehungen kennen. getrennte Räumlichkeiten keine institutionalisierten regelmäßigen Austauschtreffen, keine Konzepte zur Kooperation entwickelt „Fehlende Kooperation“ Vermeidung von institutioneller Kooperation evtl. Behinderung anlassbezogenen fachlichen Austauschs „Funktionelle Privatisierung“ Auslagerung der Leistungen für Jugendliche sowohl nach SGB II als auch nach SGB VIII an Dritte Auftragnehmer kann dann beide Stränge im Arbeitsprozessen bündeln, ohne dass die jeweiligen Auftraggeber dadurch besonders eng zusammenarbeiten würden. Typisierungsvorschlag aus den Fallstudien (Stand 2007) Keine flächendeckende Prüfung der Typenbildung, deshalb keine Berücksichtung in Wirkungsanalyse möglich Quelle: ISR/infas/WZB 2007: 293, eigene Darstellung. Empirische Basis: 20 repräsentative Fallstudien Herbst 2006 bis Frühjahr 2007

12 Kooperation SGBII/SGB VIII: Was ist zu regeln? (I)
Wie kann man die bisherigen „Netzwerk-Leistungen“ modularisieren, so dass sie zu Bausteinen des Mustervertrages zwischen BA und Kommunen werden können? Wie können sie zugleich gegenüber Interventionen der Kommunalaufsicht abgesichert werden? Wie können die sich aus „Netzwerk-Leistungen“ und Sonderprogrammen ergebenden Innovationsräume innerhalb eines einheitliche BA-Geschäftsprozesses im SGB II strukturell gesichert werden? (Rolle des § 16 f SGB II?) Wie entwickeln die Länder ihre arbeitsmarkt-, struktur- und jugendpolitischen Programme weiter? Wie und durch wen können Regionalbudgets unter Bedingungen der getrennten Aufgabenwahrnehmung lokal administriert werden? Wie werden überregionale Akteure der Jugendhilfe in die überregionalen Governance-Strukturen der Grundsicherung eingebunden? Wie können die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die Transparenz der Leistungsträgerschaft von Sozialleistungen bei enger Kooperation erfüllt werden? Bürogemeinschaft U25 zwischen SGB II- und SGB III-Team der Arbeitsagentur (Celle?) – musste aufgelöst werden? Jugend-Jobcenter (Oberhausen) – musste aufgelöst werden wg. SGB III-Umstrukturierung in Folge HP AusbV (Nähe zum AGS?) Ravensburg: kommunale Netzwerkstruktur langjährig über Stiftungsmittel entwickelt. Eine zentrale kommunale Mitarbeiterin wurde ins U25-Team (SGB II) der Agentur geholt und war dort für bewA-AusbV zuständig. Jugendhaus Nürnberg Was ist mit Lösungen für Flächenkreise? Werden SGB II und SGB III in einem Objekt untergebracht oder müssen die Jugendlichen durch den ganzen Kreis pendeln? Netzwerk für U25 (Magdeburg), das auch HzE-BG strategisch fördert (für die Eltern Tagesstruktur, damit die Kinder eine Perspektive erhalten) – Wird der dazu notwendige Datenaustausch noch möglich sein? Sozialraumplanung für die Jugendhilfe? Wie soll der Datentransfer gesichert werden, wenn 2 getrennte Leistungsträger agieren?

13 Kooperation SGBII/SGB VIII: Was ist zu regeln? (II)
In Kreisen ist Kooperation mit kreisangehörigen Gemeinden als örtlichen Trägern der Jugendhilfe nötig: Gemeinden in die Kooperationsgremien Jugendhilfe als Auffangfunktion für besonders benachteiligte Jugendliche bei Maßnahmeabbruch im SGB II (bei Rechtskreiswechsel o. Sanktion) – rechtliche Regelung? Anreize für lokale Akteure setzen, in strategische lokale Netzwerke zu investieren Welche Verantwortung können private Auftragnehmer im Falle „funktioneller Privatisierung“ übernehmen? Wie werden Aufsichtspflichten geregelt? Rechtliche und prozedurale Voraussetzungen für gemeinsame Anlaufstellen schaffen Bestehende „Unter-einem-Dach-Lösungen“ auch nach 2010 erhalten Bürogemeinschaft U25 zwischen SGB II- und SGB III-Team der Arbeitsagentur (Celle?) – musste aufgelöst werden? Jugend-Jobcenter (Oberhausen) – musste aufgelöst werden wg. SGB III-Umstrukturierung in Folge HP AusbV (Nähe zum AGS?) Ravensburg: kommunale Netzwerkstruktur langjährig über Stiftungsmittel entwickelt. Eine zentrale kommunale Mitarbeiterin wurde ins U25-Team (SGB II) der Agentur geholt und war dort für bewA-AusbV zuständig. Jugendhaus Nürnberg Was ist mit Lösungen für Flächenkreise? Werden SGB II und SGB III in einem Objekt untergebracht oder müssen die Jugendlichen durch den ganzen Kreis pendeln? Netzwerk für U25 (Magdeburg), das auch HzE-BG strategisch fördert (für die Eltern Tagesstruktur, damit die Kinder eine Perspektive erhalten) – Wird der dazu notwendige Datenaustausch noch möglich sein? Sozialraumplanung für die Jugendhilfe? Wie soll der Datentransfer gesichert werden, wenn 2 getrennte Leistungsträger agieren?

14 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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