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Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen -

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen -"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen -

2 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Überblick: Rechtsgebiete Zivilrecht Staat StrafrechtSonst. öffentliches Recht Gesetzliche Unfallver-sicherung Bürger ABürger B Öffentliches Recht

3 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht – Allgemeines: Straftat – Verpflichtung zur Hilfeleistung – Strafbarkeit bei Hilfeleistung? ● Zivilrecht ● Gesetzliche Unfallversicherung

4 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Straftat Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Voraussetzungen einer Straftat (Strafbarkeit)

5 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Beispiele aus dem StGB: § 223 – Körperverletzung § 211 – Mord §§ 212, 13 – Totschlag durch Unterlassen § 323c – Unterlassene Hilfeleistung subjektiver Tatbestand objektiver Tatbestand

6 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Rechtswidrigkeit Tatbestand Schuld Rechtswidrigkeit Rechtswidrigkeit wird durch Tatbestand “indiziert”. Aber: Rechtfertigungsgründe Notwehr - § 32 StGB Notstand - § 34 StGB, §§ 228, 904 BGB Einwilligung, Mutmaßliche Einwilligung

7 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Schuld Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Schuldfähigkeit Schuldform (Vorsatz-/ Fahrlässigkeitsschuld) Unrechtsbewusstsein Kein Entschuldigungsgrund (z.B. Entschuldigender Notstand)

8 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht – Allgemeines: Straftat – Verpflichtung zur Hilfeleistung ● Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ● Unechte Unterlassungsdelikte – Strafbarkeit bei Hilfeleistung? ● Zivilrecht ● Gesetzliche Unfallversicherung

9 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB - Tatbestand Vorsatz objektiver Tatbestand Notlage ● Unglücksfall ● plötzlich eintretendes Ereignis ● erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen ● Gemeine Gefahr ● Ex-Ante-Sicht (umstritten)

10 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB - Tatbestand Vorsatz objektiver Tatbestand Notlage Erforderlichkeit der Hilfe ● Ausreichende anderweitige Hilfe ● Potentielle andere Helfer nicht ausreichend ● Aussichtslosigkeit lässt Hilfe entfallen ● Ex-Ante-Sicht (umstritten; Bsp.: Schlafender Pkw- Fahrer am Straßenrand) Erforderlichkeit Notlage

11 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB - Tatbestand Vorsatz objektiver Tatbestand Notlage Zumutbarkeit der Hilfe ● Persönlichkeit des Helfers ● Zustand im Zeitpunkt der Notlage (Betrunkenheit) ● Vorbildung / Lebenserfahrung ● Erhebliche Eigengefährdung (z.B. Nichtschwimmer) ● Andere wichtige Pflicht (z.B. Fluglotse) Erforderlichkeit Zumutbarkeit Notlage Erforderlichkeit

12 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB - Tatbestand Vorsatz objektiver Tatbestand Notlage Unterlassen der Hilfe ● Gebotene Hilfe ist zu leisten (nicht: bloßer Notruf im Vorbeifahren) ● Allein Unterlassen ist entscheidend: Zufällige andere Hilfe hilft nicht gegen Strafbarkeit. Erforderlichkeit Zumutbarkeit Notlage Erforderlichkeit Unterlassen Zumutbarkeit

13 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Tatbestand Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB - Rechtswidrigkeit Notlage Einwilligung ● Einwilligung kann indizierte Rechtswidrigkeit entfallen lassen. ● Einwilligungsfähigkeit des Opfers ● Ausdrucksfähigkeit (Sprechen, Nicken etc.) ● Einsicht (nicht bei Schockzustand, psychischer Labilität, fehlender Aufklärung). Erforderlichkeit Notwehr Rechtfertigender Notstand Einwilligung

14 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Tatbestand Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB - Rechtswidrigkeit Notlage Mutmaßliche Einwilligung ● Ausdrückliche Einwilligung kann nicht eingeholt werden. ● Wirklicher Wille ist zu erforschen. ● Hilfsweise: Wie würde eine vernünftige Person an Stelle des Opfers entscheiden? Erforderlichkeit Notwehr Rechtfertigender Notstand Einwilligung Mutmaßliche Einwilligung Einwilligung

15 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB - Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld ● Schuldfähigkeit könnte durch Schock beeinträchtigt sein. ● Vorsatzschuld liegt regelmäßig vor. ● Unrechtsbewusstsein wird angenommen (Unkenntnis der Norm hilft nicht). ● Regelmäßig kein Entschuldigungsgrund

16 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Unterlassene Hilfeleistung - § 323c StGB - ● Strafzumessung – Strafrahmen (§ 323c StGB): ● Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ● Geldstrafe – Konkrete Strafzumessung anhand ● Tatumstände (Schwere, Folgen etc.) ● persönlicher Umstände des Täters (Vorstrafen, Verhalten nach der Tat, persönliches und wirtschaftliches Umfeld etc.) ● hier: gute anwaltliche Verteidigung sinnvoll

17 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht – Allgemeines: Straftat – Verpflichtung zur Hilfeleistung ● Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ● Unechte Unterlassungsdelikte – Vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikte – Fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte – Strafbarkeit bei Hilfeleistung? ● Zivilrecht ● Gesetzliche Unfallversicherung

18 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikte ● Straftatbestände normieren zunächst Begehungsdelikte: ➢ Beispiel: “Wer einen Menschen tötet,... wird... bestraft.” (§ 212 StGB) ● Das Unterlassen der Abwendung eines “Erfolgs” ist nur dann strafbar, wenn eine Garantenstellung besteht (§ 13 StGB). ● Die weiteren Merkmale der Straftat ergeben sich sowohl bei positiver Handlung als auch bei Unterlassen aus dem jeweiligen Tatbestand. ● Höhere Strafrahmen als bei Unterlassener Hilfeleistung. Tatbestand Notlage Erforderlichkeit Zumutbarkeit Erfolg: Tod / Körperverletzung Erfolgszurechnung Garantenstellung Unterlassen Vorsatz objektiver Tatbestand

19 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikte Tatbestand Notlage Erforderlichkeit Zumutbarkeit Erfolg: Tod / Körperverletzung Erfolgszurechnung Garantenstellung Unterlassen Vorsatz objektiver Tatbestand Garantenstellung ● Beschützerfunktion ● Familie (Kinder Eltern) ● Gefahrengemeinschaft (Bergsteiger, Taucher) ● Übernahme der Beschützerfunktion (Notarzt) ● Überwachungsfunktion ● Verkehrssicherungspflicht (Streupflicht) ● Aufsichtspflicht (Eltern/Erzieher) ● Gefährdendes Vorverhalten (Unfallverursacher)

20 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht – Allgemeines: Straftat – Verpflichtung zur Hilfeleistung ● Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) ● Unechte Unterlassungsdelikte – Vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikte – Fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte – Strafbarkeit bei Hilfeleistung? ● Zivilrecht ● Gesetzliche Unfallversicherung

21 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Fahrlässige unechte Unterlassungsdelikte Tatbestand Notlage Erforderlichkeit Zumutbarkeit Erfolg: Tod / Körperverletzung Erfolgszurechnung Garantenstellung Unterlassen Garantenstellung ● ist bei auch bei fahrlässigen unechten Unterlassungsdelikten erforderlich Sorgfaltspflichtverletzung ● stellt die wesentliche Einschränkung bei fahrlässigen Delikten dar ● kann sich auch auf Erkennung der Garantenstellung beziehen (z.B. nächtliches unbemerktes Anfahren eines Fußgängers) ➔ Strafbarkeit selbst ohne Kenntnis der Notlage möglich! Garantenstellung Sorgfaltspflichtverletzung

22 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht – Allgemeines: Straftat – Verpflichtung zur Hilfeleistung – Strafbarkeit bei Hilfeleistung? ● Vorsatztaten ● Fahrlässigkeitstaten ● Zivilrecht ● Gesetzliche Unfallversicherung

23 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Vorsatztaten bei Hilfeleistung Tatbestand Erfolg: Tod / Körperverletzung Erfolgszurechnung Handlung Vorsatz objektiver Tatbestand Vorsatztaten ● Tatbestandsbeispiele ● § 223 Körperverletzung (Rippenbruch anlässlich Reanimation) ● § 212 Totschlag ● § 303 Sachbeschädigung (Zerschneiden von Kleidern oder Gurt) ● Vorsatz ist erforderlich ● Wissen und Wollen ● Bereits gegeben “bei billigendem in Kauf nehmen” oder Gleichgültigkeit

24 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Tatbestand Vorsatztaten bei Hilfeleistung Rechtswidrigkeit Notlage Rechtfertigender Notstand ● Voraussetzungen ● Gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib etc. ● Erforderlichkeit der Handlung ● Angemessenheit (wesentliches Überwiegen des geschützten Interesses gegenüber beeinträchtigtem) ● Beispiel: ● Rippenbruch bei Reanimation ● Entwenden eines Verbandskastens aus parkendem Auto Erforderlichkeit Notwehr Einwilligung Rechtfertigender Notstand Mutmaßliche Einwilligung

25 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht – Allgemeines: Straftat – Verpflichtung zur Hilfeleistung – Strafbarkeit bei Hilfeleistung? ● Vorsatztaten ● Fahrlässigkeitstaten ● Zivilrecht ● Gesetzliche Unfallversicherung

26 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Fahrlässigkeitstaten bei Hilfeleistung Tatbestand Notlage Erfolgszurechnung Erfolg: Tod / Körperverletzung Erfolgszurechnung Garantenstellung Fahrlä ssigkeitstaten ● Tatbestandsbeispiele: ● § 229 StGB Fahrlässige Körperverletzung ● § 222 StGB Fahrlässige Tötung ● Beispiele: ● Erstickungstod durch falsche Lagerung ● Beschädigung der Wirbelsäule durch Helmabnahme ● Entscheidend im Rahmen des Tatbestands ist der Umfang der Sorgfaltspflicht. ● Dieser wird eingeschränkt durch ● Situation (schnelle Handlung gefragt) ● persönliche Fähigkeiten (Vorbildung, Erfahrung, Willensstärke etc). Sorgfaltspflichtverletzung Handlung

27 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Fahrlässigkeitstaten bei Hilfeleistung Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Rechtswidrigkeit ● Die Rechtfertigungsgründe gelten auch im Fahrlässigkeitsbereich. ● Bsp.: Notstand Eine Abwägung ist erforderlich. Die Abwägung erfolgt aus ex- ante-Sicht (Konnte man das Risiko eingehen?) Schuld ● Individuelle Vorwerfbarkeit, insbesondere Schock / Verwirrung des Ersthelfers In dubio pro reo ● Beweislast hat im Strafrecht für jedes Merkmal der Staat.

28 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht ● Zivilrecht – Ansprüche des Opfers gegen Nichthelfer – Ansprüche des Opfers gegen Helfer – Ansprüche des Helfers ● Gesetzliche Unfallversicherung

29 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Ansprüche des Opfers gegen Nichthelfer ● Hauptanspruchsgrundlage, Schadensersatz bei Verletzung eines Schutzgesetzes gem. § 823 Abs. 2 BGB ● Anknüpfung an Schutzgesetz – Unterlassene Hilfeleistung gem. § 323c StGB – (Fahrlässiges) unechtes Unterlassungsdelikt, zB. §§ 222, 229, 13 StGB ● Ersatz des durch Nichthilfe nicht vermiedenen oder entstandenen Schadens ● Schadensersatz grundsätzlich unbegrenzt, bei Tod bspw. auch Übernahme der Unterhaltspflicht ● Regelmäßig keine Übernahme durch Kfz- oder Privathaftpflichtversicherung

30 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht ● Zivilrecht – Ansprüche des Opfers gegen Nichthelfer – Ansprüche des Opfers gegen Helfer – Ansprüche des Helfers ● Gesetzliche Unfallversicherung

31 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Ansprüche des Opfers gegen Helfer Opfer A Helfer B Quasivertrag (Geschäftsführung ohne Auftrag) Rechtsgeschäft (Auftrag) Delikt (Eigentumsverletzung / Schutzgesetz)

32 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Ansprüche des Opfers gegen Helfer ● Ist das Opfer ansprechbar, liegt regelmäßig ein Auftrag (unentgeltliche Geschäftsbesorgung) vor. ● Ist das Opfer nicht ansprechbar, ist eine Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) vor. ● Daneben könnten Ansprüche aus Delikt (zumindest fahrlässige Verletzung von Leben, Körper, Eigentum) in Betracht kommen. ● In allen Fällen haftet der (Laien)Ersthelfer im Ergebnis nur für grobe Fahrlässigkeit – bei GoA ergibt sich das unmittelbar aus § 680 BGB (Zweck der Hilfe: Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr) – beim Auftrag greift eine ergänzende Vertragsauslegung – bei deliktischer Haftung sinngemäße Anwendung des Rechtsgedankens von § 680 BGB. ● Grobe Fahrlässigkeit ist besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung.

33 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht ● Zivilrecht – Ansprüche des Opfers gegen Nichthelfer – Ansprüche des Opfers gegen Helfer – Ansprüche des Helfers ● Gesetzliche Unfallversicherung

34 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Ansprüche des Helfers Opfer A Helfer B Auftrag / GoA / Delikt Verursacher C hat Unfall verursacht Auftrag / GoA

35 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Ansprüche des Helfers ● Helfer hat sowohl gegenüber Opfer als auch gegenüber Unfallverursacher Aufwendungs- bzw. Schadensersatzanspruch. ● Nur bei grober Fahrlässigkeit bleibt er auf eigenem Schaden sitzen (umstritten).

36 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Strafrecht ● Zivilrecht – Ansprüche des Opfers gegen Nichthelfer – Ansprüche des Opfers gegen Helfer – Ansprüche des Helfers ● Gesetzliche Unfallversicherung

37 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Gesetzliche Unfallversicherung ● Die gesetzliche Unfallversicherung kümmert sich in erster Linie um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. ● Darüber hinaus sind bei den gesetzlichen Unfallversicherungen auch Ersthelfer im Rahmen ihres Einsatzes versichert. ● Zuständig ist in Bayern die Bayerische Landesunfallkasse (München). ● Leistungen im Versicherungsfall umfassen: – Heilbehandlung, – Pflege, – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, – Geldleistungen (Verletztengeld), – Renten bei Erwerbsminderung und – Hinterbliebenenrenten bei Tod des Ersthelfers.

38 Rechtliche Grundlagen Erste Hilfe – Holzmeier – 8.6.2005 Erste Hilfe - Rechtliche Grundlagen - ● Keine oder nicht die gebotene Hilfe ➔ strafrechtliche und zivilrechtliche Folgen ● Hilfe nach besten Kräften ➔ keine negativen strafrechtlichen und zivilrechtliche Folgen ➔ selbst wenn Hilfe sich im Nachhinein als falsch erweist ● Schaden bei Hilfeleistung ➔ Ersthelfer kann von Opfer, Unfallverursacher und gesetzlicher Unfallversicherung Schadensersatz erlangen. ● Weiteres / Aktuelleres ➔ http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Aspekte_bei_Hilfeleistung http://de.wikipedia.org/wiki/Rechtliche_Aspekte_bei_Hilfeleistung ➔ Ein Bild auf diesen Seiten steht unter der CeCill-Lizenz (www.cecill.info).


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