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Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten

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Präsentation zum Thema: "Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten"—  Präsentation transkript:

1 Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Wasserwacht Oberbayern Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten

2 Haftungssystem in der Wasserrettung
WW Oberbayern Haftungssystem in der Wasserrettung Ein Kurzüberblick Klemens Reindl, November 2003

3 Gesetzliche Grundlagen
Rechtsfragen Gesetzliche Grundlagen Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Art. 18 Abs. 1 BayRDG 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden haben die Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport nach Maßgabe dieses Gesetzes flächendeckend sicher-zustellen (Rettungsdienst). 2Sie nehmen diese Aufgabe in Rettungsdienstbereichen als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahr. Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern

4 Gesetzliche Grundlagen
Rechtsfragen Gesetzliche Grundlagen Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) Art. 19 Abs. 1 BayRDG 1Der Rettungszweckverband überträgt die Durchführung der Aufgabe nach Art. 18 Abs. 1 Dem Bayerischen Roten Kreuz mit Bergwacht und Wasserwacht, ... 2Soweit die Hilfsorganisationen zur Durchführung des Rettungsdienstes nicht bereit oder in der Lage sind, führt der Rettungszweckverband die Aufgabe selbst, durch seine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch. Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern

5 Garantenstellung Konsequenz
Rechtsfragen Garantenstellung Konsequenz Die Übernahme des Wasserrettungsdienstes führt zu einer Garantenstellung. Dies bedeutet die Pflicht, Schaden von Dritten nach Möglichkeit abzuwenden. Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern

6 Strafrecht § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen
Rechtsfragen Strafrecht § 13 StGB – Begehen durch Unterlassen Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht. Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern

7 Täter Wer ist betroffen? Ersatzpflichtiger im Sinne von
Rechtsfragen Täter Wer ist betroffen? Wer Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern Ersatzpflichtiger im Sinne von § 823 BGB ist der jeweils Handelnde

8 des daraus entstehenden Schadens
Rechtsfragen Täter Worum geht es? Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. des daraus entstehenden Schadens Die Schadenersatzpflicht umfasst den gesamten entstandenen und zukünftigen Schaden Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern

9 Haftungsprivileg Aber: Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe
Rechtsfragen Haftungsprivileg Aber: Rettungsdienst ist staatliche Aufgabe und Staatsdiener sind privilegiert: Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern Deshalb sind Behandlungsfehler des ,Notarztes im Rettungseinsatz‘ nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen.“ BGH, Urteil vom , Az.: III ZR 217/01

10 Organisationsverschulden
Rechtsfragen Organisationsverschulden „Risiko für die Chefetage“ Nach der vom BGH entwickelte Rechtsprechung ist derjenige als Täter verantwortlich, der eine Organisationsstruktur zu verantworten hat, die für den Handelnden zwangsläufig dazu führt, dass einen Schaden von einem Dritten nicht abwenden kann. Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern

11 Organisationsverschulden
Rechtsfragen Organisationsverschulden Wo wird es konkret? Hiervon umfasst sind insbesondere: Ausbildungsstand der Mitarbeiter Alarmpläne und Alarmierbarkeit Einsatzfähigkeit des Materials Vorbereitung auf absehbare Einsätze Risikominimierung für Mitarbeiter Tagung des Wasserwacht-Bezirkes Oberbayern

12 Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit!


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