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12.07.2015 Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.

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1 12.07.2015 Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie http://www.jura.uni-frankfurt.de/42778545/neumann

2 112.07.2015 8. Stunde: Fahrlässigkeitsdelikte Fahrlässiges Handeln ist nur strafbar, wenn es im Gesetz ausdrücklich unter Strafe gestellt ist (§ 15 StGB). (Auch) Fahrlässigkeitsdelikte können sein: §§ 11, 12 Fahrlässigkeitsdelikte - schlichte Tätigkeitsdelikte (Beispiel: fahrlässiger Falscheid, § 161 StGB) - Erfolgsdelikte (Regelfall, Beispiel: fahrlässige KV, § 229 StGB).

3 212.07.2015 8. Stunde: Fahrlässigkeitsdelikte Ausgangsfall: F ist mit seinem PKW mit 45 km/h in der Frankfurter Innenstadt unterwegs. Plötzlich läuft ein spielendes Kind zwischen geparkten Autos hervor auf die Straße, wird von dem Wagen des F erfasst und tödlich verletzt. Strafbarkeit des F wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB)? Objektive Fahrlässigkeit setzt nach h.M. voraus: a) eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung, b) die objektive Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung.

4 312.07.2015 8. Stunde: Fahrlässigkeitsdelikte Sorgfaltspflichten können insbesondere festgelegt werden durch a) gesetzliche Regeln (z.B. Bestimmungen der StVO), b) Standards, die in bestimmten Bereichen für professionelles Handeln entwickelt wurden (z.B. lex artis der Heilberufe). Die (objektive) Vorhersehbarkeit ist zu bejahen, wenn der eingetretene Erfolg nach der allgemeinen Lebenserfahrung als nicht ungewöhnliche Folge der Handlung erwartet werden konnte (Adäquanzzusammenhang).

5 412.07.2015 8. Stunde: Fahrlässigkeitsdelikte Fallvariante: F war mit 65 km/h unterwegs. Sein Verteidiger argumentiert unwiderlegt, es sei nicht auszuschließen, dass der tödliche Unfall auch bei Einhaltung der (auch in der konkreten Verkehrssituation) zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht hätte vermieden werden können. Die Zurechenbarkeit des Erfolgs ist (jedenfalls) zu verneinen, wenn der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei rechtmäßigem Verhalten eingetreten wäre (Pflichtwidrigkeitszusammenhang). Kann dies lediglich nicht ausgeschlossen werden, ist nach der (umstrittenen) Lehre von der Risikoerhöhung für die Zurechnung ausreichend, dass das rechtswidrige Verhalten das Risiko des Erfolgseintritts erhöht hat.

6 512.07.2015 8. Stunde: Fahrlässigkeitsdelikte Beispiel (BGHSt 11,1): Ein LKW-Fahrer (F) überholt einen Radfahrer (R) mit einem Seitenabstand von 0,75 m (vorgeschriebener Abstand: 1 m). R gerät unter die Räder des LKW und wird tödlich verletzt. Da R betrunken war (2,0 Promille), ist nicht auszuschließen, dass er auch dann tödlich verunglückt wäre, wenn F den vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten hätte. Prüfung des § 222 StGB: Erfolg (+) Sorgfaltspflichtverletzung: Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO (+) Vorhersehbarkeit: Bei Überholen eines Radfahrers mit zu geringem Sicherheitsabstand ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein tödlicher Unfall möglich (+) Obj. Zurechenbarkeit des Erfolgs (+/-), weil - einerseits der Tod möglicherweise auch bei pflichtgemäßem Handeln des F eingetreten wäre; - andererseits sich das Risiko eines tödlichen Unfalls durch die Sorgfaltspflichtverletzung des F erhöht hat (Risikoerhöhungslehre). „Schutzzweck der Norm“ („Schutzzweckzusammenhang“)

7 612.07.2015 8. Stunde: Fahrlässigkeitsdelikte Variante des Ausgangsfalls: F war auf der Fahrt von Darmstadt nach Frankfurt teilweise mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Hätte er die Geschwindigkeitsbegrenzung beachtet, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen (da F zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht an der – potentiellen – Unfallstelle gewesen wäre). Voraussetzung der Fahrlässigkeitsschuld ist die subjektive Fähigkeit des Täters, - die Sorgfaltspflicht zu erkennen und zu befolgen, und - die Möglichkeit des Erfolgseintritts vorherzusehen. Übernahmeverschulden

8 712.07.2015 8. Stunde: Fahrlässigkeitsdelikte Abgrenzung Vorsatz/Fahrlässigkeit: Vorsatz = Wissen und Wollen der Verwirklichung der tatbestandsmäßigen Handlung. Vorsatz liegt immer vor, wenn der Täter - sicher weiß, dass der Erfolg eintreten wird, oder - den Eintritt des Erfolgs anstrebt. Abgrenzungsprobleme deshalb (nur) dann, wenn - der Täter den Erfolgseintritt für möglich hält, ihn aber - weder sicher kennt noch anstrebt. Vorsatz liegt nicht vor, wenn dem Täter nicht bewusst ist, dass die Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung besteht.

9 812.07.2015 8. Stunde: Fahrlässigkeitsdelikte Beispiel: T hat den Frachter Lucona hoch versichert und mit wertloser Ladung an Bord und einer Bombe mit Zeitzünder auf See geschickt. Er hofft, dass das Schiff so langsam sinken wird, dass sich alle Seeleute retten können, hält es aber für möglich (wenn auch nicht für wahrscheinlich), dass einige ums Leben kommen könnten. Tatsächlich sterben bei dem Untergang zwei Besatzungsmitglieder. Theorien zur Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit: Möglichkeitstheorie Wahrscheinlichkeitstheorie Billigungstheorie


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