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1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern.

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1 1 STRAFRECHT BT STRAFRECHT BT GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) Prof. Dr. H. Vest Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

2 Geringfügige Vermögensdelikte 2 Prof. Dr. H. Vest GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – ALLGEMEIN > privilegierende Norm für Bagatelldelikte > Nur Busse angedroht Übertretungen Versuch und Gehilfenschaft deshalb nicht strafbar (Art.105 Abs.2) Abs. 2: Ausschluss bei gewissen qualif. TB Ausschluss durch Auslegung bei gewissen Delikten/Deliktskategorien

3 Geringfügige Vermögensdelikte 3 Prof. Dr. H. Vest GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – TATBESTAND > Geringfügigkeit Bei Sachen mit einem Marktwert bzw. mit einem objektiv bestimmbaren Wert soll dieser allein ausschlaggebend sein der Grenzwert für die Geringfügigkeit liegt hier gem. BGer bei 300.- CHF Bei anderen Sachen ist der Wert derselben für das Opfer im konkreten Fall ausschlaggebend Beute und Schaden sind zu addieren

4 Geringfügige Vermögensdelikte 4 Prof. Dr. H. Vest GERINGFÜGIGE VERMÖGENSDELIKTE (ART.172 ter ) – TATBESTAND > Geringfügigkeit > Vorsatz muss sich auf den geringen Vermögenswert oder Schaden beziehen > Sonderproblem: Irrtumskonstellationen


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