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法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟. Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“

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1 法學德文名著選讀(一) Lektion 12 范文清 / 蕭雯娟

2 Text 1 Prüfungsschemata für strafrechtliche Übungsarbeiten Die folgenden Prüfungsschemata sind keine „vorfabrizierten“ Gliederungen, sondern durch Logik und Zweckmäßigkeit bestimmte Leitlinien für ein logisch korrektes und möglichst rationelles Vorgehen bei der Falllösung,.

3 Warnung: Derartige Schemata werden allerdings häufig als Gliederungen mißbraucht, z.B. wenn in strafrechtlichen Gutachten bei der Prüfung eines jeden Deliktes ohne Unterschied nach 1. Tatbestandsmäßigkeit, 2. Rechtswidrigkeit, 3. Schuld untergliedert wird.

4 Unter dem Gliederungspunkt „Rechtswidrigkeit“ steht dann lediglich: „Rechtfertigungsgründe greifen nicht ein; das Verhalten des A ist rechtswidrig“. Zum Abschnitt Schuld heißt es: „A hat auch schuldhaft gehandelt“. Die Gliederungspunkte sind in derartigen Fällen überflüssig.

5 Es genügt der Gliederungspunkt „Strafbarkeit des A nach §... “, der mit den Sätzen schließt: A hat auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt; er hat sich nach §... schuldig gemacht. Andererseits kann es sein, daß die Gliederungspunkte Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld noch weiter zu untergliedern sind.

6 Man kann fast den Grundsatz aufstellen: Die Gliederung 1. Tatbestandsmäßigkeit, 2. Rechtswidrigkeit, 3. Shuld ist entweder zu ausführlich oder zu knapp, sehr selten jedoch angemessen.

7 Text 2 A. Das vollendete vorsätzliche Begehungsdelikt I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand. Hier sind zu prüfen (je nach Erfordernissen des einzelnen Straftatbestandes): a) Falls der zu prüfende Straftatbestand kein Allgemeindelikt („Wer... “ ) umschreibt : Besondere objektiv – täterschaftliche Merkmale (z.B. Mutter in § 217 StGB),

8 b) Die Art des Angriffsobjektes (vgl. z.B. in § 242 StGB: fremde bewegliche Sache ), c) die tatbestandsmäßige Handlung und die diese Handlung genauer kennzeichnenden objektiven Tatbestandsmerkmale (vgl. z.B. in § 223a i.V.m. § 223 StGB: Ist die Körperverletzung (körperliche Mißhandlung oder Gesundsheitsbeschädigung) mittels einer Waffe... begangen...),

9 d) bei den Erfolgsdelikten: der Zurechungszusammenhang, insbesondere der Kausalzusammenhang zwischen Handlung und Erfolg, z.B. in § 212 StGB: Zurechungszusammenhang zwischen der Handlung des Täters und dem Tod des Opfers.

10 2.Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz hinsichtlich aller Merkmale des objektiven Tatbestandes (Formel: Handelte der Täter in bezug auf alle Umstände, die unter die Merkmale des objektiven Tatbestandes subsumiert wurden, wissentlich und willentlich?). b) Besondere subjektive Tatbestandsmerkmale (z.B. Absicht der rechtswidrigen Zueignung in § 242 StGB, zur Täuschung im Rechtsverkehr in § 267 StGB).

11 II. Rechtswidrigkeit Hier ist – falls die Aufabe es erfordert – lediglich zu prüfen, ob das Verhalten nicht rechtswidrig ist, da es unter den Tatbestand eines Rechtfertigungsgrundes subsumierbar ist. Prüfungsreihenfolge: –1. Objektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes –2. Subjektive Merkmale des Rechtfertigungsgrundes

12 III. Schuld 1. Schuldfähigkeit 2. Entschuldigungsgründe (z.B. §§ 33, 35 StGB)

13 3. Aktuelles oder potentielles Unrechtsbewußtsein Der Erlaubnistatbestandsirrtum (Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes) ist innerhalb der Schuld zu prüfen, wenn er mit der strengen Schuldtheorie als ein Verbotsirrtum im Sinne von § 17 StGB begriffen wird oder – was zutreffend sein dürfte – wenn er lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen dem Tatumstandsirrtum des § 16 StGB gleichzustellen ist. (Eine Spielart der eingeschränkten Schuldtheorie).

14 IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen 1. Persönliche Strafausschließungsgründe (z.B. die Angehörigeneigenschaft in § 258 Abs. 6 StGB), 2. Persönliche Strafaufhebungsgründe (z.B. der strafbefreiende Rücktritt in § 310 StGB),

15 3. Objektive Bedigungen der Strafbarkeit (z.B. die Nichterweislichkeit der Wahrheit der behaupteten Tatsache in § 186 StGB), 4. Strafantrg.


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