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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht: § 447 ABGB qLegaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt.

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1 SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht: § 447 ABGB qLegaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache (Pfand), wenn die Verbindlichkeit... nicht erfüllt wird,... Befriedigung zu erlangen." l Praktische Bedeutung: Dem Gläubiger dient eine Sache/Pfand zusätzlich als Haftungsgrundlage; er muß nicht nur auf die persönliche Zahlungswilligkeit und -fähigkeit des Schuldners vertrauen qRechtsgrundlagen: l ABGB: §§ 447 - 470 ABGB, §§ 1368 - 1374 ABGB: Pfandvertrag l HGB: gesetzliche PfandRe l des Kommissionärs: § 397 HGB l des Spediteurs: § 410 HGB l des Lagerhalters: § 421 HGB l des Frachtführers: § 440 HGB l EO: Pfandverwertung; für die handelsrechtliche gilt dBGB

2 SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht (2) qIst ein Wertrecht qDient zur Sicherung einer Forderung, qzur Befriedigung (aus dem Pfand) bei Nichtbezahlung –Wie das handelsrechtliche Retentionsrecht: §§ 369 ff HGB; –anders: das Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB, das nur ein Druckmittel ohne Recht auf Befriedigung ist qPfandrecht gewährt kein Nutzungs- /Gebrauchsrecht –anders: Servituten

3 SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Wirtschaftliche Bedeutung des Pfandrechts qPersonal- und Realkredit qMobiliarkredit l Pfandleihanstalt (DorotheumsG 1979) lLombardgeschäft der Kreditinstitute –Kredit/Darlehen gegen Verpfändung von Waren, Wertpapieren, vor allem Edelmetall/ Gold qImmobiliarkredit l Restkaufpreishypothek l Sicherung von Bausparkassen oder Wohnbauförderungsdarlehen/krediten l Höchstbetragshypothek: § 14 Abs 2 GBG l Simultanhypothek: §§ 15, 108 f GBG l Ertragshypothek/Revenue: § 85 Abs 3 GBG

4 SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Arten des Pfandrechts qGegenstand des Pfandrechts sind Sachen: l Faust- oder Handpfand an beweglichen körperlichen Sachen l Hypothek oder Grundpfand an Liegenschaften/unbeweglichen Sachen l Forderungspfand; Forderung ist als Recht unkörperliche Sache nach § 292 ABGB

5 SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Begründung des Pfandrechts qDurch Titel & Modus; § 380 ABGB qTitel: l Pfandbestellungsvertrag –Vertragspfand (Verpfändung) l Richterspruch –Pfändungspfand (Pfändung) l Gesetz –Gesetzliches Pfand –des Vermieters (§ 1101 ABGB), –des Rechtsanwalts (§ 19 Abs 4 und 19a RAO)

6 SoWi Ü - 6 Barta: Zivilrecht online Begründung des Pfandrechts qModus der Pfandrechtsbegründung; §§ 451 ABGB l Übergabe bei beweglichen Sachen –sog Faustpfandprinzip –Exekution: Eintragung ins Pfändungsprotokoll l Intabulation bei Liegenschaften –Eintragung ins Grundbuch

7 SoWi Ü - 7 Barta: Zivilrecht online Pfandrecht als 2-Personenverhältnis Sch Persönlicher Gläubiger = Pfand- Gläubiger Persönlicher Schuldner = Pfandbesteller und Pfandschuldner 1 2 Forderung Pfand(objekt) sichert Gläubiger Pfandrecht als dingliches Recht, dh unmittelbar an der Sache haftendes, rechtliches "Verfangensein" Pfandbestellung: Schuldner verpfändet eigene Sache; zB Haus Gl

8 SoWi Ü - 8 Barta: Zivilrecht online Pfandrecht als 3-Personenverhältnis Persönliche Gläubiger = Pfand- Gläubiger Forderung Pfand(objekt) sichert Gläubiger Pfandrecht als dingliches Recht Pfandbesteller/ Pfandschuldner ist Dritter 3 Pfandbestellung 1 2 Sch Persönlicher Schuldner Gl

9 SoWi Ü - 9 Barta: Zivilrecht online Prinzipien des Pfandrechts qPublizität l Pfandrecht soll für Dritte (insbesondere für andere Gläubiger) erkennbar sein qSpezialität l Pfandrechte können nur an bestimmten Sachen bestehen –keine Generalpfandrechte l Pfandrecht nur für ziffernmäßig bestimmte Geldforderungen eingetragen werden (§ 14 Abs 1 GBG) l Ausnahme: § 14 Abs 2: Höchstbetragshypothek qAkzessorietät: l Entstehung und Weiterbestand des Pfandrechts hängen vom Bestand der gesicherten Forderung ab; –Pfandrecht ist Nebenrecht  Priorität / Rang "prior tempore potior iure„ "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst": Werden an einem Pfandgegenstand mehrere Pfandrechte begründet, richtet sich ihr Rang - und damit die Reihenfolge der Befriedigung aus dem Pfand (!) - nach der Reihenfolge ihrer Begründung. Das ältere Recht geht vor

10 SoWi Ü - 10 Barta: Zivilrecht online Formen der Übergabe qEigentumserwerb l § 426 ABGB –körperliche Übergabe l § 427 –symbolische Übergabe l § 428 –Übergabe durch Erklärung –Besitzkonstitut –Übergabe kurzer Hand –Besitzanweisung qPfandrechtserwerb l § 451 –körperliche Übergabe l § 452 –symbolische Übergabe l Entsprechende Bestimmung fehlt im Pfandrecht Rspr: Besitzkonstitut im Pfandrecht nicht zulässig: Faustpfandprinzip ! Merke: Publizitätsgedanke wird im Pfandrecht strenger gehandhabt


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