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§ 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System.

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1 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 1 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

2 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 2 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

3 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung Nochmals Savigny: Die systematische Auslegung will den einzelnen Rechtsgedanken „in den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft“, stellen. Dies ist erforderlich, „weil wir den Gedanken des Gesetzgebers nur dann vollständig erkennen, wenn wir uns klar machen, in welchem Verhältnis diese Gesetze zu dem ganzen Rechtssystem stehen und wie es in dieses System wirksam eingreifen soll.“ Savigny, System des heutigen Römischen Rechts I, 1840, S. 214 3 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

4 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System (Philipp Heck, Begriffsbildung und Interessenjuris- prudenz, S. 139 f.) 3.Konkurrenzen 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 4 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

5 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 2.Inneres System „Diese [d.h. die allgemeinen Rechtsprinzipien] heraus zu fühlen, und von ihnen ausgehend den innern Zusammenhang und die Art der Verwandtschaft aller juristischen Begriffe und Sätze zu erkennen, gehört … zu den schwersten Aufgaben unserer Wissenschaft, ja es ist eigentlich dasjenige, was unserer Arbeit den wissenschaftlichen Charakter gibt.“ Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1840, S. 66 5 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

6 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 6 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

7 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 7 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

8 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 8 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

9 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. § 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 9 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

10 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 10 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

11 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 11 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

12 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 12 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

13 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 13 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

14 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 14 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

15 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 15 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

16 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.Teleologie 1. Vorbemerkungen 2. Der Vorgang der teleologischen Auslegung 3. Subjektive und objektive Zweckermittlung 4. Der Zweck im Gesetz 5. Nochmals BGHZ 87, 191 16 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

17 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.Teleologie 1. Vorbemerkungen 2. Der Vorgang der teleologischen Auslegung 3. Subjektive und objektive Zweckermittlung 4. Der Zweck im Gesetz 5. Nochmals BGHZ 87, 191 17 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

18 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.Teleologie 1. Vorbemerkungen 2. Der Vorgang der teleologischen Auslegung 3. Subjektive und objektive Zweckermittlung 4. Der Zweck im Gesetz 5. Nochmals BGHZ 87, 191 18 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

19 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.Teleologie 1. Vorbemerkungen 2. Der Vorgang der teleologischen Auslegung 3. Subjektive und objektive Zweckermittlung 4. Der Zweck im Gesetz 5. Nochmals BGHZ 87, 191 19 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

20 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.Teleologie 1. Vorbemerkungen 2. Der Vorgang der teleologischen Auslegung 3. Subjektive und objektive Zweckermittlung 4. Der Zweck im Gesetz 5. Nochmals BGHZ 87, 191 20 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

21 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.Teleologie 1. Vorbemerkungen 2. Der Vorgang der teleologischen Auslegung 3. Subjektive und objektive Zweckermittlung 4. Der Zweck im Gesetz 5. Nochmals BGHZ 87, 191 21 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

22 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. „c) Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammenhang kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf völligen Haftungsausschluß berufen darf. § 651 h Abs. 2 BGB geht zwar von dem Grundgedanken aus, daß der Reiseveranstalter nicht schärfer haften soll als der Leistungsträger selbst, wenn der Schaden des Reisenden seine Ursache lediglich im Bereich des Leistungsträgers hatte (vgl. Löwe in MünchKomm aaO Rdn. 17). Entgegen der Auffassung der Revision sollte die mit der Vorschrift bezweckte "Haftungsgleichheit" zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger jedoch nicht so weit gehen, den Reise- veranstalter von seiner Haftung völlig zu entlasten. Eine solche Auslegung wäre vielmehr - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - mit dem dem Reise- recht zugrundeliegenden Haftungssystem unvereinbar. Der Reiseveranstalter könnte durch einen völligen Haftungsausschluß das Risiko, das er im Verhältnis zu den Leistungsträgern eingeht, uneingeschränkt auf den Reisenden abwälzen. Diese Risikoverlagerung widerspräche der zwingenden Regelung der § 651 h Abs. 1 i.V.m. § 651 k BGB, die lediglich eine Haftungsbegrenzung, nicht aber eine völlige Haftungsfreistellung des Reiseveranstalters zulassen will. 22 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

23 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. d) Es ist auch sach- und interessengerecht, wenn sich der Reisever- anstalter gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluß der Haftung eines Leistungsträgers berufen kann. Allein der Reiseveranstalter nimmt mit dem Leistungsträger Verbindung auf; in der Regel kennt nur er, nicht aber der Reisende das für die Haftung des Leistungsträgers maßgebende Recht. Auch ist nur der Reiseveranstalter in der Lage, entsprechende Vereinbarungen mit dem Leistungsträger zu treffen. Sehen die für die Leistung des Leistungsträgers maßgebenden gesetzlichen Vorschriften einen völligen Haftungsausschluß vor, kann der Reiseveran- stalter auf die Inanspruchnahme unzuverlässiger Leistungsträger oder auf die Organisation von Reisen in derartige Länder überhaupt verzichten. Will er die Leistungen solcher Leistungsträger dennoch in Anspruch nehmen, ist es ihm zuzumuten, insoweit das von ihm überschaubare Haftungsrisiko zu tragen.“ 23 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

24 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 1. Streitstand 2. Letztmals BGHZ 87, 191 3. Stellungnahme 24 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

25 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 1. Streitstand 2. Letztmals BGHZ 87, 191 3. Stellungnahme 25 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

26 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 1. Streitstand 2. Letztmals BGHZ 87, 191 3. Stellungnahme 26 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

27 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden „ b) Die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses kann auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werden. Der Wille des Gesetzgebers ist bei der Auslegung gesetzlicher Vorschriften dann von Bedeutung, wenn Wortsinn und Zusammenhang der Vorschrift mit anderen Bestimmungen für eine sinnvolle Auslegung nicht ausreichen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 651 h Abs. 2 BGB erscheint es bereits zweifelhaft, ob bei der Auslegung der Vorschrift auf die Gesetzesmaterialien zurückgegriffen werden kann (vgl. hierzu Bartl aaO; Erman/Seiler aaO; Löwe aaO). Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Auch wenn der Wille des Gesetzgebers berücksichtigt wird, führt eine Auslegung des § 651 h Abs. 2 BGB nämlich zu keinem anderen Ergebnis.“ 27 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

28 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden VI. Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 1. Streitstand 2. Letztmals BGHZ 87, 191 3. Stellungnahme 28 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider


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