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Maschinenring Region Sauwald Steuerreform 2016 GH Peterbauer Wernstein 17.03.2016/19:30 Uhr.

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1 Maschinenring Region Sauwald Steuerreform 2016 GH Peterbauer Wernstein 17.03.2016/19:30 Uhr

2 Ust-Satz 13% Registrierkassenpflicht Nachbarschaftshilfe NEU 09.04.20142

3 3 1 2 3 Nebenerwerb nach §7 LuF PauschVO Topf

4 Unser heutige Referent 4 StB/UB Norbert Haitzinger LBG Oberösterreich Steuerberatung GmbH Tel.: 07752/854 41 E-Mail: n.haitzinger@lbg.at

5 Persönlich beraten, österreichweit. Gewinnermittlung für Landwirte im Jahr 2015 und 2016 Steuerliche Beurteilung der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe StB/UB Norbert Haitzinger LBG Oberösterreich Steuerberatung GmbH Tel.: 07752/854 41 E-Mail: n.haitzinger@lbg.at

6 © 2015 LBG Österreich Steuerliche Änderungen für Landwirte  Einheitswert-Hauptfeststellung  Pauschalierungsverordnung NEU  Steuerreform 2015/2016  Änderung Einkommensteuertarif  Immobilienertragsteuer – neuer Steuersatz 30%  Umsatzsteuersatz 13%  Änderungen bei Grunderwerbsteuer und KESt  Registrierkassenpflicht, Belegerteilungspflicht  Bäuerliche Nachbarschaftshilfe NEU 6

7 © 2015 LBG Österreich Gewinnermittlung für Landwirte - 2015  Vollpauschalierung  Teilpauschalierung  Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  Bilanzierung Grenzen für die Anwendbarkeit der Vollpauschalierung Grenzen für die Anwendbarkeit der Teilpauschalierung Grenzen für die Bilanzpflicht Beitragsgrundlagenoption bei der SVB (schädlich für Vollp.) 7

8 © 2015 LBG Österreich Gewinnermittlung für Landwirte - 2015 Steuerlicher Gewinn bei Vollpauschalierung  Ermittlung eines Grundbetrages, abhängig von der Höhe des Einheitswertes – 42% (vorher 39%) des Einheitswertes der selbst bewirtschafteten Fläche  Zuzüglich eventuelle Einkünfte aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb, vereinnahmte Pachtzinse etc.  Abzüglich bezahlte Pachtzinse, Schuldzinsen, Ausgedinge und bezahlte Sozialversicherungsbeiträge an die SVA der Bauern  Bei der Vollpauschalierung ist der steuerlich relevante Gewinn unabhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Gewinn  Für steuerliche Zwecke sind keine Aufzeichnungen über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben zu führen 8

9 © 2015 LBG Österreich Gewinnermittlung für Landwirte - 2015 Grenzen Vollpauschalierung  Einheitswert 75.000,00  Landwirtschaftliche Nutzfläche 60 ha  120 Vieheinheiten  Umsatz 400.000,00 Wird eine dieser Grenzen überschritten, ist die Vollpauschalierung nicht mehr möglich! Gewinnermittlung dann mit Teilpauschalierung, Einnahmen-Ausgaben- Rechnung oder Bilanzierung! 9

10 © 2015 LBG Österreich Gewinnermittlung für Landwirte - 2015 Einheitswertgrenze für Vollpauschalierung – 75.000,00 Maßgeblich ist der Einheitswert der selbst bewirtschafteten Fläche!  Einheitswert Eigenbesitz  Zuzüglich Einheitswert der Zupachtung (bewertet mit dem eigenen Hektarsatz)  Abzüglich Einheitswert der Verpachtungen 10

11 © 2015 LBG Österreich Gewinnermittlung für Landwirte - 2015 Grenze von 120 Vieheinheiten für Vollpauschalierung Neuer Vieheinheitenschlüssel laut Bewertungsgesetz. Maßgeblich ist der Bestand bzw. die Jahresproduktion Ferkel (10 – 30 kg) – 0,01 VE Jahresproduktion Mastschweine aus zugekauften Ferkeln – 0,06 VE Jahresproduktion Mastschweine aus eigenen Ferkeln – 0,07 VE Jahresproduktion Zuchtsauen, Zuchteber – 0,35 VE Bestand 11

12 © 2015 LBG Österreich Gewinnermittlung für Landwirte - 2015 Teilpauschalierung  Ist eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  80% pauschale Betriebsausgaben für Einnahmen aus Tierhaltung  70% pauschale Betriebsausgaben für Einnahmen Ackerbau  Sonderabzugsposten (SVB, Pacht, Zinsen)  Wenn Vollpauschalierung nicht mehr möglich ist  Freiwillige Teilpauschalierung (falls günstiger als Vollpauschalierung, z.B. Ackerbaubetrieb) Grenzen für Teilpauschalierung:  Einheitswert selbst bewirtschaftete Fläche 130.000,00  Umsatz 400.000,00 12

13 © 2015 LBG Österreich 13 Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Rechtslage 2016  Ab 2016: Zwischenbetriebliche Zusammenarbeit (ÖKL) bis max. € 33.000,-- möglich. Im Rahmen der Unterordnung auch höhere Beträge möglich (max. 25% des gesamten Betriebsumsatzes)  Bäuerliche Nachbarschaftshilfe wird eigener “Topf“ – keine Anrechnung auf Be- und Verarbeitung und Nebentätigkeit.  Für Unterordnung soll nur ein Betriebsmittel einer Art (z. B. Mähdrescher) vorhanden sein. Sind mehrere vorhanden, ist Glaubhaftmachung im eigenen Betrieb erforderlich.  Bei Erbringung von Leistungen an Gewerbebetrieb können ÖKL Sätze nicht zur Schätzung der Betriebsausgaben herangezogen werden.

14 © 2015 LBG Österreich 14 Überblick über land- u. forstwirtschaftliche Nebeneinkünfte Drei verschiedene „Töpfe“:  „Topf 1“: Bäuerliche Nachbarschaftshilfe zu ÖKL – Maschinenselbstkosten  „Topf 2“: Urlaub am Bauernhof (bis zu 10 Betten)  „Topf 3“: Bäuerliche Nachbarschaftshilfe mit Ausweis der Arbeitskraft, Be- und Verarbeitung ldw. Produkte, Almausschank und alle anderen aufzeichnungspflichtigen Nebentätigkeiten (z. B. Winterdienst)

15 © 2015 LBG Österreich 15 Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Rechtslage 2016 Was ist bäuerliche Nachbarschaftshilfe?  Dienstleistungen und Vermietung mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel,  im Rahmen der überbetrieblichen Zusammenarbeit von Land- und Forstwirten,  im örtlichen Nahbereich,  wenn nur die Maschinenselbstkosten vergütet werden.  Ab 2016: Begrenzung mit € 33.000,- oder Umsatzanteil von 25 %

16 © 2015 LBG Österreich 16 Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Rechtslage 2016 Land- und forstwirtschaftliche Betriebsmittel  Dazu gehören: Maschinen und Geräte der Urproduktion (z. B. Traktor, Pflug)  Dazu gehören nicht: Maschinen der Be- und Verarbeitung (z.B. Wandersäge zur Schnittholzproduktion)  Wenn nur ein einziges Betriebsmittel im Betrieb vorhanden ist, kann Unterordnung angenommen werden (z.B. Mähdrescher, Rundballenpresse)  Bei mehreren Betriebsmitteln hat der Landwirt glaubhaft zu machen, dass deren Verwendung im eigenen Betrieb erforderlich ist.  Ausschließlich für außerbetriebliche Verwendung angeschaffte Wirtschaftsgüter führen zu Gewerbebetrieb, da nicht für Lw.

17 © 2015 LBG Österreich 17 Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Rechtslage 2016 Überbetriebliche Zusammenarbeit von Land- und Forstwirten:  Immer nur zwischen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmern  Davon zu unterscheiden sind Leistungen an MR Service GmbH  Vermietung der Maschine  Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit  50% pauschale Ausgaben

18 © 2015 LBG Österreich 18 Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Rechtslage 2016 Örtlicher Nahbereich Beispielsweise:  Tätigkeit (ausgenommen Fuhrwerksdienste) für anderen Betrieb grundsätzlich in demselben oder einen angrenzenden Verwaltungsbezirk  Tätigkeit für anderen Betrieb mit einem Mähdrescher grundsätzlich in demselben Verwaltungsbezirk oder angrenzender Ortsgemeinde  Fuhrwerksdienste (mit Traktor) für andere luf Betriebe von lw Gütern zwischen den Betrieben oder zur nächstgelegenen Abgabe- oder Übernahmestelle in demselben Verwaltungsbezirk oder angrenzender Ortsgemeinde

19 © 2015 LBG Österreich 19 Bäuerliche Nachbarschaftshilfe Rechtslage 2016 Begrenzung mit € 33.000,- oder Umsatzanteil von 25% Falls beide Grenzen überschritten werden, liegen gewerbliche Einkünfte vor, daher  Vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  Umsatzsteuer ist in Höhe von 20 % zu verrechnen  Kfz Steuerpflicht für Traktoren, wenn diese zu mehr als 20 % im Gewerbebetrieb verwendet werden  Sozialversicherungspflicht bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft

20 © 2015 LBG Österreich Folgende Fragen sollte jeder klären!  Ist für meinen landwirtschaftlichen Betrieb die Gewinnermittlung mit Vollpauschalierung weiterhin möglich? Habe ich bereits eine Grenze überschritten und bin ich deshalb verpflichtet, die Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu erstellen?  Ist die von mir ausgeübte landwirtschaftliche Nebentätigkeit auch eine Nebentätigkeit im Sinne des Steuerrechts? – oder liegt steuerlich ein Gewerbebetrieb vor? 20

21 Persönlich beraten, österreichweit. LBG-Klienten-Struktur:

22 TOPF 1 Grenze € 33.000,- unter Einhaltung der Einhaltung ÖKL Richtwerte für Maschinenvermittlung ohne Ausweisung der Arbeitskraft. TOPF 3 Grenze € 33.000,- für Kommunalarbeiten, Betriebshilfe, mit Ausweisung der Arbeitskraft 22

23 Maschinenring Abrechnungen 23 TätigkeitÖKL konform über ÖKL Topf NBH Maschinenvermittlung ohne Ausweis der Arbeitskraft SV NEINSV JA1 NBH Arbeitskraft Betriebshilfe, Entlastungshilfe SV JA 3 Kulturpflege (Böschungsmähen, Winterdienst zB. Traktor+Pflug+Mann) SV JA 3 Gewerblich (Mann mit Lohn + Preis für Maschine) SV NeinSV JA3

24 Lieferschein - Abrechnungen  Leistungsdatum bzw. Zeitraum muss vorhanden sein  Verwendete Maschinen anführen (kein Gespann)  Nachvollziehbare Verrechnungseinheiten lt. ÖKL Liste angeben (keine Pauschalsummen!)  MR-Preisliste dient als Richtwert (ÖKL konform)  2 Unterschriften führen zur Rechtsgültigkeit  Einspruchsfrist 8 Wochen bei Reklamation Achtung: SVB Pflicht bei gemeinsamer Angabe von Arbeits- & Maschinenleistung auf einem Lieferschein! 24


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