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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung.

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1 SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung für einen Kaufvertragsabschluss oder eine Offertstellung l Unterschied: bloß tatsächliches Handeln für andere qVertretungsmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht Müssen !) für andere, hier: den Vertretenen qBetrifft das Außenverhältnis zu Dritten qBegründung der Vertretungsmacht durch: l Rechtsgeschäft = Vollmacht l Statuten / Gesellschaftsvertrag l Gesetz: zB Eltern als gesetzliche Vertreter l Richter: zB Sachwalter oder Patientenvertreter/UbG

2 SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Direkte oder offene Stellvertretung Vertreter ABGB: Machthaber Vertretener ABGB: Machtgeber Rechte und Pflichten aus dem Rechtsgeschäft treten unmittelbar zwischen Vertretenem und Dritten ein Rechtswirkungen Dritter Handelt in fremdem Namen und (!) auf fremde Rechnung; gibt Erklärungen (aktiv) ab oder nimmt sie (passiv) entgegen Erteilt Vertretungsmacht zB Vollmacht Erklärungen... schließen RG Außenverhältnis Innenverhältnis

3 SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Direkte Stellvertretung  Rechtsordnung gestattet rechtlich wirksames Handeln für andere (insbes Verpflichtungen) nur unter bestimmten Voraussetzungen: 1. Vorliegen von Vertretungsmacht l zB Vollmacht: Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung l Vertretungsmacht muss stets von dem stammen, der vertreten werden soll; mittelbare Selbstverpflichtung 2. Offenlegung(sgrundsatz): erkennbares Handeln in fremdem Namen für einen anderen l Vertreter muss sich als solcher zu "erkennen" geben

4 SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Indirekte Stellvertretung Vertretener VN Dritter D Vertreter VT...aber auf fremde (nämlich VN´s) Rechnung Rechtsgeschäft handelt im eigenen Namen 2a 1 Erteilen einer Ermächtigung 2b VT

5 SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Indirekte Stellvertretung qDefinition = Handeln im eigenen Namen, wenn auch auf fremde Rechnung Synonyme: mittelbare, unechte, verdeckte Stellvertretung qKein Offenlegen der Vertretungsmacht: l daher treten auch keine unmittelbaren Rechtsfolgen beim Vertretenen ein; l vielmehr wird der Vertreter aus dem Rechtsgeschäft selber berechtigt und verpflichtet und muss die Rechtsfolgen auf Vertretenen übertragen l Ist ein Fall der Ermächtigung qBeispiele: - Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff HGB) - Liegenschaftserwerb durch Strohmann

6 SoWi Ü - 6 Barta: Zivilrecht online Die Vollmacht qIst die einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung des Machtgebers gerichtet an: l Stellvertreter/Machthaber; sog Innenvollmacht l Dritte/Öffentlichkeit; sog Außenvollmacht q... wird mit Zugang wirksam q... Wird rechtsgeschäftlich eingeräumt qGrundsätzlich formfrei: l mündlich wie schriftlich, ausdrücklich oder konkludent/schlüssig; §§ 863, 1029, 1030 ABGB – Prokura: ausdrücklich – § 48 Abs 1 HGB qVollmacht wirkt im Außenverhältnis (= Verhältnis zum Dritten) und beinhaltet ein rechtliches Können Anders Auftrag und Ermächtigung oder

7 SoWi Ü - 7 Barta: Zivilrecht online Vollmachtserteilung - erfolgt entweder... q… ausdrücklich oder schlüssig oder stillschweigend; § 863 ABGB qGesetzliche stillschweigende Vollmacht: l Verwaltungsvollmacht: § 1029 ABGB; § 54 HGB -Hausverwalter kann Zins kassieren, kündigen oder Instandhaltungsarbeiten vergeben; - § 96 ABGB: Schlüsselgewalt der Ehefrau l Ladenvollmacht: §§ 1030, 1031 ABGB; § 56 HGB Beispiele: - Inkassovollmacht eines Kellners oder Tankwarts; - Telefonischer Vertragsschluß durch Angestellte; - SZ 53/37 [1980]: Angestellter Autoverkäufer gilt im Zweifel als ermächtigt, für Unternehmer einen KaufV über Kfz unter Inzahlungsnahme eines Gebrauchtwagens des Käufers abzuschließen l Art 8 Nr 9 der 4. hr EVO: Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung in Empfang zu nehmen l Duldungs- und Anscheinsvollmacht

8 SoWi Ü - 8 Barta: Zivilrecht online Abgrenzung der Stellvertretung qBote: Übermittelt eine fremde Willenserklärung; Stellvertreter eigene l ist bloßes Übermittlungsinstrument ("Werkzeug") wie Brieftaube oder Hund; l Stellvertreter muß wenigstens beschränkt geschäftsfähig sein, Bote nicht qTreuhänder: Handelt in eigenem Namen, aus eigenem Recht heraus; freilich gebunden durch Treuhandabrede, also fremdes Interesse qVermittler: Leistet bloß Vorarbeiten zum Abschluß von RGn/Vn, schließt aber nicht selber ab! zB: Immobilien- oder Versicherungsmakler; Zivil- oder Handelsmakler Beachte: Stellvertretung gibt es nur bei rechtmäßigen Akten, nicht bei Delikten! Das StrafR kennt aber zB Mittäterschaft; § 12 StGB: "Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt.“

9 SoWi Ü - 9 Barta: Zivilrecht online Vollmacht - Ermächtigung - Auftrag qVollmacht = rechtliches Handeln-Können (nicht müssen!) l... betrifft Außenverhältnis l Vollmacht: rechtsgeschäftliche Begründung von Vertretungs- macht = Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung qErmächtigung = rechtliches Handeln-Dürfen l Ermächtigte werden durch einseitige WE berechtigt in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung zu handeln l Keine Zustimmung des Ermächtigten nötig l Betrifft Innenverhältnis = indirekte Stellvertretung ! l Erklärung fremdes Handeln künftig gegen sich gelten zu lassen qAuftrag = rechtliches Handeln-Sollen iSv Müssen l Vertrag (zweiseitiges RG); verpflichtet Beauftragten zu rechtsgeschäftlichem Handeln auf Rechnung des Auftraggebers l Betrifft (aber nur) Innenverhältnis l BevollmächtigungsV: Diktion des ABGB: § 1002 = Verbindung von Auftrag und Vollmacht (in einem einheitlichen Vertrag) !

10 SoWi Ü - 10 Barta: Zivilrecht online Treuhand/TH qGesetzlich nicht geregelt  Geschöpf der Praxis qPersonen: Treugeber/TG und Treuhänder/TH qAus TreuhandV entsteht Treuhandverhältnis qEin TH übt (eigene) Rechte im eigenen Namen, aber im Interesse des TG aus q"TH kann mehr als er darf "  Rechtsüberschuß im unbeschränkten Außenverh im Innenverhältnis qBeispiele: - RA wird von K u VK zur Abwicklung eines Liegenschafts(ver)kaufs beauftragt; - Steuerberater übergibt sein "Büro" für die Zeit seiner politischen Tätigkeit an TH qBeachte den Unterschied zur direkten Stellvertretung: TH handelt in eigenem Stellvertreter in fremdem Namen

11 SoWi Ü - 11 Barta: Zivilrecht online Vertreter ohne Vertretungsmacht qSog falsus procurator; kurz: falsus; §§ 1009, 1016 ABGB qVerschiedene Möglichkeiten: l (überhaupt) keine Vertretungsmacht vorhanden l Vertretungsmacht (mittlerweile) erloschen l Überschreitung (vorhandener) Vertretungsmacht qRechtsfolgen nach ABGB: l Falsus muß Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen, wenn Vertragspartner das will l Allgemeine Verschuldenshaftung - Haftung für Erfüllung oder (Nicht)Erfüllungsschaden l Der Geschäftsherr kann aber das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigen/ratihabieren; sog Ratihabition


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