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Meinen Sie, dass Sie unter den derzeitigen Anforderungen Ihre jetzige Tätigkeit bis zum Rentenalter ausüben können? Der Tarifvertrag 159 Ein innovatives.

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1 Meinen Sie, dass Sie unter den derzeitigen Anforderungen Ihre jetzige Tätigkeit bis zum Rentenalter ausüben können? Der Tarifvertrag 159 Ein innovatives Instrument zur Bewältigung des demografischen Wandels und zur Gestaltung alter(n)sgerechten Arbeitens. Wir wollen mit diesem Tarifvertrag die körperliche Beanspruchung und die Arbeitsbelastung älterer Arbeitnehmer spürbar reduzieren und somit den Verbleib dieser Arbeitnehmer bei der Deutschen Post AG in der Regel bis zum Erreichen der jeweiligen gesetzlichen Regelaltersgrenze fördern. 75% Zusteller 52% Stationäre Bearbeitung 56% Über 45jährige Wegfall staatlicher Förderung-en bei ATZ Starke Abschläge bei frühzeitigem Ausstieg Erhöhung Renten-eintrittsalter NEIN! TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

2 Einstellung unbefristeter Kräfte, Übernahme Azubis.
Tarifvertrag 159 bietet die Möglichkeit in den letzten Tätigkeitsjahren vor der Verrentung (gesetzliche Regelaltersgrenze) die Arbeitsbelastung deutlich zu reduzieren. Es wird eine Altersteilzeit auf Basis der Hälfte der bisherigen Wochenarbeitszeit angeboten. Bei unterschiedlichen Wochenarbeitszeiten vor ATZ: Durchschnitt der letzten 24 Monate. Die Altersteilzeit kann für eine Dauer von zwei Jahren bis maximal sechs Jahren vereinbart werden. AN muss mindestens 55 Wertguthabenpunkte (außer Geburtsjahrgänge 52 und älter bzw. Schwerbehinderte 54 und älter) erreicht haben. Während der Altersteilzeit wird das Teilzeitentgelt einkommensabhängig auf mindestens 79 bis höchsten 87% netto des monatlichen Bezugs-Nettoentgelts vor Altersteilzeit aufgestockt. ATZ und Freistellung hat positive Beschäftigungswirkung: kein Personalabbaukonzept Einstellung unbefristeter Kräfte, Übernahme Azubis. Regel: Erreichen der Regelaltersgrenze: keinen Druck auf Beschäftigte mit 62/63 mit Abschlägen in Rente zu gehen. Neu: Änderungsvertrag zum TV ATZ: Sonderregelung für die Geburtsjahre 1953 – (gilt nur für besonders langjährig Versicherte: mindestens 45 Beitragsjahre für Rentenversicherung - „Rente mit 63“ (siehe auch: Seite 9 dieser Präsentation) TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

3 Hiervon ausgenommen sind:
Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Manteltarifvertrages der Deutschen Post AG fallen, soweit sie Mitglied der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sind und die Bedingungen des Altersteilzeitgesetzes erfüllen. Hiervon ausgenommen sind: a) Arbeitnehmer, die bereits eine Altersteilzeit nach dem TV Altersteilzeit (TV Nr. 37 d) vereinbart haben, b) Arbeitnehmer, die in einem ruhenden Beamtenverhältnis stehen, c) Arbeitnehmer, die unter Wegfall des Entgelts beurlaubt sind, d) Arbeitnehmer, bei denen zum Zeitpunkt des Beginns der Leistungsfall nach dem Tarifvertrag Betriebsrente Post (TV BRP) oder dem Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (TV BZV) eingetreten ist oder die einen Rentenantrag auf eine Betriebsrente Post nach einem der beiden Tarifverträge oder auf eine gesetzliche Rente gestellt haben. TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

4 Wie das ZWK angespart wird, erläutern wir später!
Die Altersteilzeit wird auf Antrag des Arbeitnehmers bei Erfüllung der nachfolgenden Voraussetzungen gewährt, wenn der Arbeitnehmer: das 59. Lebensjahr oder bei Bestehen eines Grads der Behinderung unbefristet von mindestens 50% das 57. Lebensjahr vollendet hat, gemäß TV Nr. 160 (Zeitwertkonto) ein Wertguthaben von mindestens 55 Punkten zum Zeitpunkt des Eintritts in die Altersteilzeit erreicht, in den letzten 5 Jahren vor der ATZ versicherungspflichtig beschäftigt war ( Krankengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld werden mitgerechnet). Weiterhin gilt: Arbeitsverhältnis mind. 5 Jahre (Altersteilzeitgesetz) Antragstellung 6 Monate vor Beginn Dem Arbeitnehmer wird spätestens 2 Monate vor dem Beginn der beantragten Altersteilzeit schriftlich die Entscheidung mitgeteilt. Der Betriebsrat wird rechtzeitig und umfassend informiert. Beschäftigter muss Beratung nachweisen und braucht eine qualifizierte Rentenauskunft. Für die Beratung ist der Arbeitnehmer von der Arbeit im nötigen zeitlichen Umfang freizustellen. ab 59. Lebens-jahr! Wie das ZWK angespart wird, erläutern wir später! TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

5 Geburtsjahr Geburtsjahr GdB Punkte vor 1953 vor 1955 0 Punkte 1953
Abweichend hiervon gelten für Arbeitnehmer, die vor dem 01. Januar 1957 geboren sind und für Arbeitnehmer mit einem Grad der Behinderung unbefristet von mindestens 50%, die vor dem 01. Januar 1959 geboren sind : AN, die 1952 und vorher geboren bzw (50 GdB) und vorher geboren sind, benötigen keine Wertguthabenpunkte um ATZ zu machen (haben dann aber keine Freistellungsphase). Geburtsjahr Geburtsjahr GdB Punkte vor 1953 vor 1955 0 Punkte 1953 1955 11 Punkte 1954 1956 22 Punkte 1957 33 Punkte 1958 44 Punkte TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

6 Der formelle Weg Beratung durch Deutsche Renten-versicherung erforderlich: qualifizierte Rentenauskunft. Jährliche Mitteilung reicht nicht, bei Bedarf Kontenklärung erforderlich. Beratung durch Betriebsrentenberater in Berlin : Schweizer, Joachim Eresburgstr Berlin Tel. (0 30) Fax (0 30) Mail: j.schweizer2B Schriftliche Mitteilung: „Erklärung zur Rentenberatung“ Anlage 4 der Einführungs-verfügung DPAG vom Bei Absichtserklärung eines AN prüft die Personalabteilung der NL ob Voraussetzungen erfüllt sind: Alter und Wertguthaben. Beginn der ATZ ist stets auf den ersten eines Kalendermonats festzulegen. Reicht Guthaben entgegen der Prognose noch nicht aus, verschiebt sich der Eintritt in die ATZ auf den Monat, in dem das Guthaben ausreicht. NL stellt Arbeit-nehmer Infomaterial zur ATZ zur Verfügung und fordert beim PSC eine Entgelt- simulation für die ATZ ab. Ergebnis wird in einem beratenden Gespräch mitgeteilt. Rechtsanspruch auf Altersteilzeit bei Vorliegen der Voraussetzungen vorhanden. Der Antrag kann nur bezogen auf den Beginn aus sachlichen Gründen abgelehnt werden. TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

7 Der formelle Weg Die Altersteilzeit darf 24 Monate nicht unterschreiten. Aktuelle Fälle, die 24 Monate nicht erreichen: Einzelfallprüfung. Die Altersteilzeit ist auf längstens 72 Monate begrenzt. Dabei muss sich das Altersteilzeitarbeits-verhältnis mindestens auf die Zeit erstrecken, bis eine gesetzliche Rente wegen Alters beansprucht werden kann. Für den Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung die frühestmögliche Rente mit Rentenabschlägen in Anspruch zu nehmen. Das Ende der Altersteilzeit und der Eintritt des Rentenfalls ist bei Abschluss des ATZ-Vertrages zu vereinbaren. ATZ-Vereinbarung darf nicht zu einem Zeitpunkt enden, an dem der AN noch keine Rente in Anspruch nehmen kann TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

8 Der formelle Weg Verfügt der Arbeitnehmer über ein Wertguthaben nach dem TV ZWK mit mindestens 55 Wertguthabenpunkten, ist bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung das Zeitwertkonto in ein Altersteilzeitwertguthabenkonto umzuwandeln. Arbeitnehmer, die vor 1957 geboren sind, oder vor 1959 (50 GdB) erreichen die Mindestpunktzahl eher. Arbeitnehmer, die vor 1952 oder 1954 (50 GdB) geboren sind, benötigen keine Punkte für die ATZ, können jedoch keine Freistellungsphase machen. Mit Beginn der ATZ ist keine Ansparung mehr möglich! TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

9 Anhebung auf Alter/Monate
Gesetzliche Sonderregelung „Rente mit 63“ Geburtsjahrgang Abschlagsfrei gesetzliche Altersrente für besonders langjährig Versicherte „Grundform“ Sonderregelung Anhebung auf Alter/Monate ab 1951/ Alter in 2014 ab Alter Anhebung um Monate Jahre / Monate 1951/ 63 Jahre 65 63 - 1952/ 62 Jahre 1953/ 61 Jahre 2 63 +2 1954/ 60 Jahre 4 63 + 4 1955/ 59 Jahre 6 63 + 6 1956/ 58 Jahre 8 63 + 8 1957/ 57 Jahre 10 1958/ 56 Jahre 12 64 1959/ 55 Jahre 64 + 2 1960/ 54 Jahre 64 + 4 1961/ 53 Jahre 64 + 6 1962/ 52 Jahre 64 + 8 1963/ 51 Jahre 1964/ 50 Jahre TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

10 Da die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (min. 45 Beitragsjahre) analog zur Rente mit 67 bis zum Jahr 2032 schrittweise wieder auf 65 Jahre angehoben werden ergibt sich ein nach Geburtsjahrgängen differenziertes frühestes Eintrittsalter in die ATZ. Im Detail ergeben sich folgende Altersgrenzen Geburtsjahr Alter 2014 Renteneintritt 45 Beitragsjahre Eintritt in die ATZ vor dem 59. Lebensjahr, bei 72 Monate ATZ 1951 63 ATZ sofort möglich 1952 62 1953 61 Monate 1954 60 Monate 1955 59 Monate 1956 58 Monate bis 16 Monate vor 59. Lj. in ATZ 1957 57 Monate bis 14 Monate vor 59. Lj. in ATZ 1958 56 64 bis 12 Monate vor 59. Lj. in ATZ 1959 55 Monate bis 10 Monate vor 59. Lj. in ATZ 1960 54 Monate bis 8 Monate vor 59. Lj. in ATZ 1961 53 Monate bis 6 Monate vor 59. Lj. in ATZ 1962 52 Monate bis 4 Monate vor 59. Lj. in ATZ 1963 51 Monate bis 2 Monate vor 59. Lj. in ATZ 1964 50 65 bis 59.Lj. in ATZ TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

11 Da sich für die Geburtsjahrgänge 1955, 19,56 und 1957 die Ansparmöglichkeit von Wertpunkten im ZWK bei einem Eintritt in die ATZ vor dem 59. Lebensjahr stark verkürzt, gibt es hierfür eine Übergangsregelung zur Anzahl der Wertpunkte Geburtsjahrgang Wertpunkte im Zeitwertkonto 1955 25 Punkte 1956 36 Punkte 1957 49 Punkte TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

12 Die Altersteilzeit endet:
a) spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze gem. § 35 SGB VI erreicht (abweichend hiervon gilt für die Geburtsjahrgänge , die vor dem 01. Januar 1964 geboren sind, die Regelaltersgrenze gem. § 235 Abs. 2 SGB VI.) b) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht (vorzeitige Rente mit Abschlägen). c) in Fällen der befristeten oder unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Unfall mit Ablauf des Kalendermonats, der der ersten Rentenzahlung vorausgeht – bei rückwirkender Rentengewährung ist der Kalendermonat in dem der Rentenbescheid zugestellt wird maßgebend. d) mit Ablauf des Tages, an dem der Arbeitnehmer sich arbeitslos meldet. Erlischt bei einem Arbeitnehmer der Anspruch auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Unfall, ist er auf seinen Antrag unverzüglich und nach Möglichkeit zu gleichwertigen Bedingungen im Rahmen einer neuen Altersteilzeitvereinbarung nach den Bedingungen diese Tarifvertrages wieder einzustellen. War dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung von dem besonderen Kündigungsschutz für ältere Arbeitnehmer erfasst, ist er zu gleichwertigen Bedingungen wieder einzustellen. Störfall: Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Betrieb wegen personenbedingter Kündigung: ATZ endet. Das Recht zur Kündigung nach den gesetzlichen und tarifvertraglichen Vorschriften bleibt unberührt. TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

13 Die Arbeitszeit in der Altersteilzeit I
Im Rahmen der Altersteilzeit ist die Wochenarbeitszeit auf die Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit i. S. des Altersteilzeitgesetzes (mehr als geringfügig beschäftigt) zu reduzieren. Arbeitszeit darf jedoch nach § 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes nicht höher sein, als die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte Arbeitszeit. Das ATZ- Arbeitsverhältnis muss über der Geringfügigkeitsgrenze liegen; maßgebende Einkommensgrenze ist das versicherungspflichtige Entgelt ohne den beitragsfreien Aufstockungsbetrag (also derzeit mindestens 900 €, hälftiges versicherungspflichtiges Entgelt = 450 € ). Die reduzierte Arbeitszeit verteilt sich gleichmäßig für die Dauer der gesamten Altersteilzeit auf die Hälfte der vor Beginn der Altersteilzeitarbeit arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit (Kontinuitätsmodell). Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit kann bei betrieblicher Notwendigkeit (Jobsharing) durch eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit realisiert werden . Beim Übergang in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bleibt die bisherige tarifliche Eingruppierung gewährleistet. Ebenso wird sicher gestellt, dass durch den Eintritt in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis sich der Einsatzbereich (z. B. Zustellung, stationäre Bearbeitung) nicht ändert. Mitbestimmung des Betriebsrates bei Dienstbeginn und Dienstende/ Versetzungen ergibt wichtiges Ausgestaltungselement in jedem Einzelfall (namentliche Zuordnung Dienstplan). TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

14 Die ATZ teils sich in 2 Phasen
Die Arbeitszeit in der Altersteilzeit II Die ATZ teils sich in 2 Phasen Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Ergibt sich aus dem angesparten Wertguthaben des Zeitwertkontos. Freistellung, wenn Wertguthaben ausreicht, um ATZ- Entgelt bis Ende der ATZ weiter zu zahlen. Gesetzliche Rente muss sich anschließen! Freistellungsphase TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

15 Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit
Welches Arbeitsentgelt erhalte ich während der Arbeitsphase? Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Teilzeitarbeitsentgelt entsprechend reduzierter Arbeitszeit (inkl. Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, variables Entgelt, vermögenswirksame Leistungen und Zuschläge und Entschädigungen nach Anfall). Aufstockungsbetrag % des Nettoentgeltes aus Wochenarbeitszeit nach AV oder Durchschnitt der letzten 24 Monate vor ATZ. Der Aufstockungsprozentsatz wird einmalig bei Bewilligung der ATZ ermittelt und gilt für die gesamte Dauer. Aufstockungsbetrag aktuell: 78 v.H. plus Formel: EGr9 (höchste Stufe) minus individuelles Entgelt mal 38,5 durch individuelle AZ mal 8 durch EGr9 (höchste Stufe) minus EGr3 (höchste Stufe), ab : 79 v.H. plus Formel TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

16 Berechnungs-beispiel Steuer- und sozialversicherungsfrei
Welches Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit II TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

17 Welches Arbeitsentgelt erhalte ich während der Freistellungsphase?
Bruttoentgelt aus Altersteilzeitwertguthabenkonto (Durchschnitt Bruttoeinkommen 12 Monate vor Freistellungsphase ohne Einbeziehung Aufwandsentschädigungen, steuer- und sozialversicherungsfrei Zuschläge, vermögenswirksame Leistungen, Urlaubsgeld, 13. Gehalt Besitzstand Urlaubsgeld/Zuwendung) Aufstockungsbetrag in gleicher Höhe wie während der Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Arbeitgeber zahlt Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt und Besitzstand Zuwendung/ Urlaubsgeld TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

18 Wie wirkt sich ATZ rentenrechtlich aus?
Vom Teilzeitarbeitsentgelt werden Beiträge zu Sozialversicherungen abgezogen, der Aufstockungsbetrag ist sozialversicherungsfrei Zusätzlicher Beitrag an Rentenversicherung durch Arbeitgeber, der sich aus 80% des Teilzeitarbeitsentgeltes bemisst 0,9 der vor Beginn der ATZ getätigten Arbeitszeit wird für die betriebliche Altersversorgung berücksichtigt Rechtzeitige Beantragung der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente Post durch den Beschäftigten(4-6 Monate vor Ablauf der ATZ) Beschäftigter muss vor Vertrag über ATZ Beratung nachweisen und braucht eine qualifizierte Rentenauskunft. Für die Beratung ist der Arbeitnehmer von der Arbeit im nötigen zeitlichen Umfang freizustellen. Vorzeitige Inanspruchnahme Altersrente wegen Arbeitslosigkeit, für langjährig Versicherte, für Frauen, wegen Schwerbehinderung, wegen Rente wegen Erwerbsminderung, wegen Unfallrente können Rentenminderungen auslösen. Ziel sollte es deshalb sein, mit der ATZ so zu beginnen, dass eine ungekürzte Rente zur Verfügung steht TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

19 Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit
Was ist, wenn ich arbeitsunfähig werde? Entgeltfortzahlung nach Tarifvertrag Bezug von Krankengeld durch Krankenkasse in Höhe tatsächlicher Wochenarbeitszeit plus ATZ- Aufstockungsbetrag Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Kein Anspruch auf Krankengeld, Altersteilzeitentgelt aus Zeitwertkonto und Aufstockungsbetrag werden weiter gezahlt. Freistellungsphase TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT

20 Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit
Mein Urlaub? Darf ich Nebentätigkeiten durchführen? Ja, doch sie dürfen nicht versicherungspflichtig sein und müssen unter der Geringfügigkeitsgrenze von € 450,- liegen. Die Personalabteilungen müssen schriftlich informiert werden Anspruch in jedem Monat wie Teilzeitkräfte, Resturlaub ist vor Freistellungsphase abzuwickeln Urlaub ohne Bezüge ist ausgeschlossen (ATZ- Gesetz) Arbeitsphase mit reduzierter Wochenarbeitszeit Kein Anspruch auf Erholungsurlaub Freistellungsphase TV'e 159/ 160 LBFB 10 SAT


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