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Das Rechtsgeschäft/RG

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Präsentation zum Thema: "Das Rechtsgeschäft/RG"—  Präsentation transkript:

1 Das Rechtsgeschäft/RG
Lehre vom ‚RG‘: situiert im  AllgT des bürgerlR RG = Abstraktum / Ideal-typus Im wirklichen Rechtsleben existieren nur Real-typen ZB Kauf, Schenkung, Testament, Eheschließung Der Begriff des ‚RG‘ verfolgt auch den Zweck der Abgrenzung vom ‚Nicht-Rechtsgeschäft‘: Begriffselemente (Materialien zum dtBGB + Gschnitzer): ‚private‘ Willenserklärung, gerichtet auf ‚Rechtswirkung‘, die ‚willensgemäß‘ eintritt, wenn/ weil sie ‚rechtmäßig‘ ist Barta: Zivilrecht online

2 ... ist ‚private‘ Willenserklärung,
Das Rechtsgeschäft gerichtet auf ... ist ‚private‘ Willenserklärung, 1 2 ‚Rechtswirkung‘, die ‚willensgemäß‘ eintritt, ‚rechtmäßig‘ ist 3 ... wenn sie 4 Barta: Zivilrecht online

3 Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung
Willenserklärung = Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck § 863 Abs 1 ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend [auch iSv schlüssig/konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“ Barta: Zivilrecht online

4 Einteilung der Rechtsgeschäfte: Entstehung
Nach ihrer Entstehung: Einseitige Rechtsgeschäfte Werden wirksam entweder durch: Abgabe der Willenserklärung; zB Testament Erst mit Zugang der Willenserklärung; zB Kündigung, Offerte, Auslobung Erklärung A Niederschrift oder A B Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge; zB Kaufvertrag A B A B C Y Mehrseitige Rechtsgeschäfte / Verträge; zB GesellschaftsV, Vereinsgründung Barta: Zivilrecht online

5 Einteilung der Rechtsgeschäfte: Wirkungen
Nach ihren Wirkungen: personenrechtliche zB namensrechtliche Erklärungen familienrechtliche zB Verlöbnis, Eheschließung erbrechtliche zB Testament, Erbvertrag sachenrechtliche zB Servituts(einräumungs)V; Pfandbestellung schuldrechtliche zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag Barta: Zivilrecht online

6 Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen
Rechtsgeschäfte: Einseitige; zB Kündigung Zwei- und mehrseitige Rechtsgeschäfte = Verträge KaufV, GesellschaftsV Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten Rechtshandlungen: ZB - Mängelrüge (§ 377 UGB), Nachfristsetzung (beim Rücktritt nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB) Wissenserklärungen: Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG, beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, daß der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB) Realakte: Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund; §§ 388 ff ABGB Barta: Zivilrecht online

7 Vertragsfreiheit – Privatautonomie
„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“ Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume) Hauptsitz der VF ist das Schuldrecht (im SachR gilt  Typenzwang!) Wichtigstes Gestaltungsmittel der VF ist der Vertrag: Er besteht aus (wenigstens zwei) Selbstverpflichtungserklärungen der Parteien Barta: Zivilrecht online

8 Die ‚4 Freiheiten‘ der Privatautonomie
Abschluß- freiheit Ausnahme: Kontrahierungszwang Gestaltungs- oder Inhalts-freiheit Form-freiheit Jedoch Ausnahmen: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Form für Bürgschaft) Endigungs-freiheit Barta: Zivilrecht online

9 Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (1)
… Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen Er besteht für: Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die Einzelne mit (lebens)wichtigen Gütern versorgen und ... auf Grund gesetzlicher Anordnung: zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: „Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“ ... oder nach der Rspr Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

10 Kontrahierungs- oder Abschlußzwang (2)
Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus; SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw Kein Kontrahierungszwang besteht aber für: zB für Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!) Barta: Zivilrecht online

11 Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB Korrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGB Fehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB Irrtum Zwang Täuschung, Drohung Möglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGB Erlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGB Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB Barta: Zivilrecht online

12 Vertragsschluß: §§ 861 ff ABGB
Vertrag entsteht aus zwei ‚korrespondierenden‘ Willenserklärungen: Antrag und Annahme Modellhafte Darstellung: 1. Antrag-/Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und 2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (nicht bloß teilweise!) an In der Praxis gibt es oft ein langes hin und her, bis ein Antrag oder die endgültige Annahme zustandekommen! Beachte: Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung  c.i.c. Barta: Zivilrecht online

13 Erfordernisse einer gültigen Offerte
1. Inhaltliche Bestimmtheit (oder Bestimmbarkeit): zB müssen beim Kauf, Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden 2. Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) muß zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen! Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; dies sind bloße Einladungen zur Offerte Beachte: Offerte können heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte, Internetofferte Barta: Zivilrecht online

14 Offerte: Dauer der Antragsbindung
Befristet: Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung ! Unbefristet: Enthält keine ‚genaue‘ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher ! Unter Anwesenden: Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte Unter Abwesenden: Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB ‚Postlauf‘ hin + angemessene Überlegungsfrist + ‚Postlauf‘ retour Ausnahmen: Telefonische und schriftliche Offerte Barta: Zivilrecht online

15 Empfangsbedürftigkeit und Zugang
Antrag und Annahme sind jeweils ‚einseitige‘ + ‚empfangsbedürftige‘ Willenserklärungen/WE Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner Zugang von Willenserklärungen = D. h. WE muß in den ‚Machtbereich‘ des Vertragspartners/Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muß; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin Beachte: Zugang  Kenntnisnahme Barta: Zivilrecht online

16 Barta: Zivilrecht online
Antragsbindung Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: d.h. die Willenserklärung wird ‚wirksam‘ Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte nicht mehr zurückziehen, aber auch nicht mehr (inhaltlich) abändern Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht Gesetzliche Dauer der Antragsbindung  siehe Folie: Dauer der Antragsbindung Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insbes gegenseitige Erfüllungsansprüche Barta: Zivilrecht online

17 Vorgänge beim Vertragsschluß
Nach F. Gschnitzer Antragsbindung mit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam Antrag wird existent Sphäre des Antragstellers Willensbildung neutrale Sphäre von Antrag Beförderung und Annahme offertgemäße/ angemessene Überlegungsfrist Willensbildung Sphäre des Empfängers Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam = Vertragsschluß Annahme wird existent Barta: Zivilrecht online

18 Worin liegen: Antrag & Annahme ?
Aufstellung: Offerte an unbest Personenkreis Münzeinwurf - Münzeinwurf - Warenfreigabe Automatenkauf Kauf im Supermarkt Vorlage der Ware an der Kassa Preis-Eintippen an der Kassa - Zusenden der Ware: § 864 - Bestellung auf beiliegender Karte Absenden der Bestellkarte Katalog als Offerte solange Vorrat reicht Versandhauskauf Straßenbahnfahrt Halten + Öffnen der Tür Einsteigen: § 864 Einfüllen des Benzins: § 864 Offerte an unbestimm-ten Personenkreis SB - Tankstelle Elektron Kauf (Warenhaus) Annahme durch Warenhaus: § 864 Bestellung per Modem Barta: Zivilrecht online Barta: Zivilrecht online

19 Besonderheiten beim Vertragsschluß
Überblick Einladung zur Offerte/ invitatio ad offerendum Offerte ‚solange der Vorrat reicht‘ § 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2! Realofferte/ Realannahme § 862a ABGB: ‚Verspätete‘ Annahme Rechtsgeschäftliche Bedeutung des Stillschweigens Sonderfälle beim Vertragsschluß: Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘ Kaufmännisches Bestätigungsschreiben e-commerce § 867 ABGB: Geschäftsfähigkeit von Gemeinden Barta: Zivilrecht online

20 Sonderfälle des Vertragsschlusses
§ 862 a ABGB: ‚Verspäteter Zugang der Annahmeerklärung‘ – es besteht unverzügliche Äußerungspflicht ! Sonst ...? § 864 ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware läßt Vertrag zustandekommen! Annahme durch Schweigen ? Grundsätzlich nicht ! Aber Ausnahmen: Früher § 362 HGB (sog Antrag zur Geschäftsbesorgung); vgl damit § 1003 ABGB: geht weniger weit ! Barta: Zivilrecht online

21 Barta: Zivilrecht online
§ 362 HGB  § 1003 ABGB “ Geht einem Kaufmanne, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von jemandem zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antwor- ten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das gleiche gilt, wenn ... ein (solcher) Antrag ... von jemandem zugeht, demgegenüber er sich zur Be- sorgung solcher Geschäfte erboten hat.“ Haftung für: Erfüllungsschaden Achtung: Aufgehoben durch UGB! Dennoch: Stillschweigen! “ Personen, welche zur Besor- gung bestimmter Geschäfte öffentlich bestellt worden, sind schuldig,über einen darauf sich beziehenden Auftrag ohne Zögern gegen den Auftragen- den sich ausdrücklich zu erklären, ob sie denselben an- nehmen oder nicht; widrigen- falls bleiben sie dem Autragen- den für den dadurch veranlas- sten Nachteil verantwortlich.“ Haftung für: Vertrauensschaden Barta: Zivilrecht online

22 Freibleibend – Offerte/ FO
Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis! Zweck: Einschränkung oder Ausschluß der Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie: ‚freibleibend‘, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich udglm Im Zweifel gilt: Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene ‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodaß kein Vertrag zustande kommt Dies muß aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst kommt es (ausnahmsweise) zu einem Vertragsschluß durch Stillschweigen ! Beachte: FO ist eigentlich keine ‚echte‘ Offerte, sondern bloß eine Einladung zur Antragstellung; ebenso: Geschäftspartner ‚nimmt nicht an‘, sondern stellt seinerseits ‚Offerte‘! Barta: Zivilrecht online

23 Klausel: ‚Preise freibleibend‘‘
Zu unterscheiden von (‚echter‘) FO ! Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird: 1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingt geschlossen; beide (!) Parteien sind daran gebunden 2. Der VK behält sich mit Klausel das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmodalitäten; zB: ‚bis zu …‘ oder ‚nicht mehr als …%‘ Bedeutung für: Kaufverträge über Güter/ Waren mit häufigen Preis-schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee, Gold Oder: Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende Kollektivvertragsverhandlungen Vorteil: Andernfalls müßte VK Preiserhöhung selbst tragen! Barta: Zivilrecht online

24 Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben
Gesetzlich nicht geregelt; Geschöpf der Rechtspraxis Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung (einseitig) schriftlich nieder; fördert Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien ! Problem: Was ist, wenn ‚es‘ mit mündlicher Vereinbarung (bewußt oder unbewußt) nicht übereinstimmt und dies dem Vertragspartner (zunächst) nicht auffällt ? Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder ETVe, Konventionalstrafen hinzugefügt Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich Vereinbarte! Dh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt Barta: Zivilrecht online

25 Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
Das Gesetz regelt die GF von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften) Ihre GF bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ zB GemeindeO, Satzung einer öffentlichen Körperschaft Faustregel: Immer Einblick nehmen ! Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/ Anschein ! Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF Beispiel: Bürgermeister vergibt/ verkauft (zB vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Geschäft ist ungültig ! RF: Das Geschäft ist ungültig! Barta: Zivilrecht online

26 V-Schluß: Bedeutung von Steuern und Abgaben
Steuerrecht – Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam? Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: „Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend” ! Erbschafts- und Schenkungssteuer Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1% Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer zB GmbH&CoKG oder GmbH ? Barta: Zivilrecht online


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