Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSDB-G

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Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz LSDB-G

Lohn- und Sozialdumping Zweck des Gesetzes: Arbeitnehmer/in soll das ihm/ihr zustehende Entgelt für die erbrachten Arbeitsleistungen erhalten fairer Wettbewerb zwischen Unternehmen Kontrolle durch GPLA Prüforgane, Finanzpolizei und BUAK

Teure Irrtümer Lohndumping gilt nur für die Bauwirtschaft und für aus dem Ausland entsandte Arbeitnehmer Wir sind ein redliches Unternehmen, Lohndumping gibt es bei uns nicht Wir zahlen mehr als der Kollektivvertrag vorsieht, daher kann uns Lohndumping nicht passieren solange die Arbeitnehmer zufrieden sind, kann uns nichts passieren wenn wir Nachzahlungen auf die KV-Entlohnung leisten, kann nichts passieren am Jahresende bringen wir alles in Ordnung……

Ab 1.1. 2015 nicht nur Grundlohnunterschreitungen strafbar sondern Unterzahlungsverbot Ab 1.1. 2015 nicht nur Grundlohnunterschreitungen strafbar sondern jede Unterschreitung des nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Entgelts, also neben dem Einstufungsentgelt auch der Sonderzahlungen und aller entgelthaften Zulagen und Zuschläge, ausgenommen sozialversicherungsfreie Entgeltteile Überzahlungen „bei den nach KV gebührenden Entgeltbestandteilen sind auf allfällige Unterentlohnungen im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum anzurechnen“. Sonderzahlungen müssen bis spätestens 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres geleistet werden, ansonsten Strafe

Strafrisiko durch Ausweitung des Straftatbestands auf alle KV-Entgeltbestandteile auch für viele geringere Fälle anwendbar Erhöhung der Verfolgungsverjährungsfrist auf 3 Jahre Kollektivvertragliche Verfallsfristen schützen nicht GKKs haben bei Lohndumping-Strafbescheiden der BH die vom LD betroffenen ArbeitnehmerInnen zu informieren

Straffreiheit Keine Strafverhängung auch wenn der Arbeitgeber vor Erhebung durch Abgabenbehörden, GKK oder BUAK die Differenz zwischen dem geleisteten und dem vollen gebührenden Entgelt nachweislich leistet Keine Strafverhängung auch wenn der Arbeitgeber die Differenz bei Aufforderung durch die Strafbehörde in der gesetzten Frist nachweislich leistet die Unterschreitung gering ist das Verschulden des Verantwortlichen leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt

Typische Lohndumping Entgeltfehler falscher Kollektivvertrag, dessen Tabellenwert unter jenem des richtigen KV liegt richtiger KV, falsche Tabelle zeitlich unrichtige KV-Tabelle (KV-Mindest-Erhöhungen) Tätigkeitsbezogen zu niedrige Einstufung neue Tätigkeit falsche Vordienstzeitenanrechnung Zeitvorrückung übersehen entgelthafte Zulagen übersehen oder zu gering angesetzt Anrechnung eines Sachbezugs (zB. Pkw) oder von Diäten auf das KV-Entgelt

Erforderliche Unterlagen für die Prüfung Arbeitsverträge Dienstzettel Arbeitszeitaufzeichnungen Lohnzettel Lohnaufzeichnungen Lohnzahlungsnachweise Unterlagen für die KV-Einstufung

Verfahren und Rechtsschutz Zuständig für die Strafverfahren und Strafverhängung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (BH bzw. Magistrat) die GKK zeigen an, mit Parteistellung im Verfahren Behörde entscheidet mittels Bescheid gegen Strafbescheide kann Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erhoben werden gegen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts kann Revision an VwGH oder Beschwerde beim VfGH erhoben werden

Strafhöhe I Verstoß gegen Kontrollrechte (Zutrittsverweigerung, Auskunftsverweigerung, Behinderung der Kontrolle) € 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-) Verweigerung in die Einsichtnahme und keine Übermittlung von Unterlagen € 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-) pro DN

Strafhöhe II Unterentlohnung € 1.000,- bis € 10.000,- (Wiederholungsfall € 2.000,- bis € 20.000,-) pro DN wenn mehr als 3 Arbeitnehmer betroffen € 2.000,- bis € 20.000,- (Wiederholungsfall € 4.000,- bis € 50.000,-) pro DN

Einstufungsgrundsätze Nach Tätigkeit Bei Mischtätig übt AN höhere Tätigkeit in erheblichem Ausmaß (30%) aus, so ist dieser in die höhere VG einzustufen Fallweise Vertretung möglich min. 3 Tage

Vordienstzeiten Neueintritt Alle Zeiten die in brancheneigenen oder branchenähnlichen Betrieben geleistet wurden zumindest im Ausmaß von 12 Monaten erbracht wurden und keine Unterbrechung zwischen den DV von mehr als 3 Jahre Anrechnung von max. 4 Jahren für brancheneigene Betriebe Anrechnung von max. 3 Jahren für branchenähnliche Betriebe in Summe aber max. 5 Jahre nachweisliche Aufforderung der relevanten Unterlagen 25 Tage Frist für AN Vorlage nicht fristgerecht ->Entgelt erst ab Vorlagezeitpunkt

Verwendungsgruppen VG 1 (Arbeiter) VG 2 (Arbeiter) Reinigung und Betreuung der Betriebsanlage, Reifenwechsel, Servicearbeiten, Tankwart, Fahrzeugaufbereitung, Lagerarbeiten, Zubereitung in der Gastro VG 2 (Arbeiter) Übernahme/Kontrolle von Waren, Lagerung, Kassentätigkeit inkl. Soll/Ist Vergleich, Inbetriebnahme/Schließung der Anlage, Gastro Bereich, Auskunftstätigkeit ohne verkaufsfördernde Produktberatung, Auskunftstätigkeiten beinhalten Informationen über Treibstoffe, Schmiermittel, KFZ-Bedarf, Wäschen, Heißgetränke, Bachwaren und Sandwiches

Verwendungsgruppen VG 3 (Angestellte) VG 4 (Angestellte) Bestellwesen, Warenkontrolle/Reklamation, Abrechnungskontrolle, Terminkoordination, Vorbereitung BH/LV, verkaufsfördernde Maßnahmen, Postpartner VG 4 (Angestellte) gehobene kaufmännische Tätigkeit, Führungsaufgaben, abgeschlossene kaufm. Ausbildung, LV, BH, Wareneinkauf, Stationsleiter VG 5 (Angestellte) Stationsleiter inkl. Zahlungsverkehr, Abrechnung Tageslosung, Einstellungen, Dienstplanerstellung, Preiskalkulation, Artikelverwaltung VG 6 (Angestellte) Stationsübergreifende Führungsaufgaben, VG 5 für mehr als einen Standort

Lohnschema VG 1 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto KV 2016   1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.400,00 1.440,00 1.480,00 1.520,00 Gesamtkosten monatlich 1.833,02 1.885,39 1.937,76 1.990,14 jährlich 25.648,28 26.381,06 27.113,86 27.846,74

Lohnschema VG 2 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto KV 2015 KV 2016   1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.366,77 1.440,00 1.404,94 1.497,00 1.423,02 1.554,00 1.453,16 1.611,00 Gesamtkosten monatlich 1.789,51 1.885,39 1.839,49 1.960,03 1.863,16 2.034,66 1.902,61 2.109,29 jährlich 25.039,48 26.381,06 25.738,80 27.425,44 26.069,98 28.469,66 26.622,06 29.513,94

Lohnschema VG 3 (Ang.) VG 4 (Ang.) 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. KV 2016   1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.480,00 1.547,00 1.614,00 1.681,00 Gesamtkosten monatlich 1.939,68 2.027,51 2.115,31 2.203,12 jährlich 27.140,74 28.369,64 29.598,20 30.826,88 VG 4 (Ang.) KV 2016   1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.520,00 1.597,00 1.674,00 1.751,00 Gesamtkosten monatlich 1.992,12 2.093,03 2.193,95 2.294,86 jährlich 27.874,46 29.286,46 30.698,54 32.110,54

Lohnschema VG 5 (Ang.) VG 6 (Ang.) 1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. KV 2016   1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.650,00 1.733,00 1.816,00 1.899,00 Gesamtkosten monatlich 2.162,50 2.271,27 2.380,04 2.488,83 jährlich 30.258,48 31.780,44 33.302,44 34.824,62 VG 6 (Ang.) KV 2016   1. - 3. Dj. 4. - 6. Dj. 7. - 9. Dj. ab 10. Dj. Brutto 1.800,00 1.890,00 1.980,00 2.070,00 Gesamtkosten monatlich 2.359,08 2.477,04 2.594,98 2.712,94 jährlich 33.009,12 34.659,64 36.309,94 37.960,46

Kündigungsfristen Ang Zugehörigkeit Kündigungsfrist 1. + 2. DJ 6 Wochen Ab 3. DJ 2 Monate Ab 6. DJ 3 Monate Ab 16. DJ 4 Monate Ab 26. DJ 5 Monate Kündigung zum 15. oder letzten eines Kalendermonats (DV)

Kündigungsfristen Arb Zugehörigkeit Kündigungsfrist 1. Monat 1 Woche Ab 1. DJ 2 Wochen Ab 5. DJ 4 Wochen Kündigung zum Ende jeder Kalenderwoche

Arbeitszeit gesetzliche Rahmenbedingungen Arbeitszeitgesetz (AZG) tägliche/wöchentliche Arbeitszeit Ruhepause tägliche Ruhepause Arbeitsruhegesetz (ARG) Wochenendruhe Wochenruhe Ersatz- und Feiertagsruhe Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG, gilt für AN bis 18 Jahre) Kollektivvertrag Arbeitszeitflexibilisierung Überstundenzuschläge, Stundenteiler

Überprüfung der Arbeitszeitbestimmungen Arbeitsinspektorate, GPLA-Prüfung, Arbeiterkammern betreffen insb. Tageshöchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten betreffen insb. die Entgeltseite der Arbeitszeit Durchsetzung durch die Gerichte auf Initiative der einzelnen AN Achtung Anspruchsprinzip im Beitragsrecht der Sozialversicherung Strafsanktionen (AZG-, ARG-Verstoße, LSDB-G)

Arbeitszeitvorschriften Aufzeichnungspflichten (§ 26 AZG) Beginn und Ende der Arbeitszeit Lage der Arbeitspausen AG-pflicht, kann auf AN übertragen werden Strafbestimmungen Arbeitsinspektorat - Bezirksverwaltungsbehörde

Begriff der Arbeitszeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepause Beginn: AG kann über AN verfügen Tagesarbeitszeit ununterbrochener Zeitraum von 24 Std (ab Beginn der Arbeitszeit) wesentlich für tägl. Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit Wochenarbeitszeit Montag (0:00) bis Sonntag (24:00) wesentlich für wöchentliche Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit

Höchstgrenzen der Arbeitszeit (§ 9 AZG) Tagesarbeitszeit: höchstens 10 Std. Wochenarbeitszeit: höchstens 50 Std. Ausnahmen Auswirkungen verwaltungsstrafrechtlich – Strafen für AG arbeitsrechtlich – keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung

Normalarbeitszeit Grundregel (§ 3 AZG) Festlegung der Lage (§ 19c AZG) täglich 8 Stunden (durch KollV auch 10 Std) wöchentlich 40 Std. Festlegung der Lage (§ 19c AZG) Arbeitsvertrag Überschreitung gesetzliche NAZ -> Überstunde (mit Zuschlag)

Ruhezeit Ruhepausen (§ 11AZG) tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden täglich 30 Minuten tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) ununterbrochen 11 Stunden Wöchentliche Ruhezeit – 36 Stunden (§ 2ff ARG) Wochenendruhe (Sonntag) SA: 18:00 bis MO: 6:00 Wochenruhe (muss einen ganzen Wochentag einschließen) Arbeit während Ruhezeit – Ersatzruhe Feiertagsruhe (§ 7 ARG) Feiertagsentgelt/Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 ARG)

KollV § 4 Arbeitszeit (Allgemeine Bestimmungen) Normalarbeitszeit (NAZ) täglich: 8 Std. wöchentlich: 40 Stunden Lage und Verteilung der NAZ – festzulegen sind: der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit die Dauer und die Lage der Arbeitspausen und die Verteilung der AZ auf die einzelnen Wochentage die AZ kann auf bis zu 5 Arbeitstage bzw. Nächte aufgeteilt werden Dienstplan spätestens 2 Wochen vor Inkrafttreten Pausen AZ mehr als 6 Stunden, dann insgesamt 30 Minuten Ruhepause auch auf 2 Teile zu je 15 Min. oder 3 Teile zu je 10 Minuten möglich

Andere Verteilung der NAZ - Durchrechnung für Teilzeitbeschäftigte nicht möglich! Durchrechnung der NAZ pro Kalenderquartal (KW 1 bis 13; KW 14 bis 26; KW 27 bis 39; KW 40 bis 52) Tägliche NAZ kann bis zu 10 Std. und die wöchentliche NAZ bis zu 48 Std. ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt 40 Std. nicht überschreitet Überschreitungen führen zu Überstunden AN arbeitet mehr als 10 Std. täglich AN arbeitet mehr als 48 Std. wöchentlich durchschnittliche NAZ am Ende des Durchrechnungszeitraumes über 40 Std. Übertragungen von Zeitguthaben in die nächste Periode sind nicht möglich

Verlängerung der NAZ bei Schichtarbeit Nur für Tankstellen die 24 Std. durchgehend geöffnet haben! Vereinbarung über Schichtarbeit im DV arbeitsmedizinisches Gutachten notwendig für TZ-Beschäftigte möglich, wenn max. 3 Arbeitstage pro Woche festlegen der Schichten durch Schichtplan tägliche NAZ 12 Std., wöchentlich 48 Std. Schichtturnus max. 4 Wochen Überschreitungen führen zu Überstunden AN arbeitet mehr als die tägliche NAZ AN arbeitet mehr als 48 Std. wöchentlich Im Schichtturnus werden 160 Stunden überschritten

Ruhezeiten beim Schichtmodell im Kalendermonat mindestens 2 Sonntage nach 2 Arbeitstagen mit je 12 Std. ein arbeitsfreier Tag nach 3 Arbeitstagen mit je 12 Std. mind. 2 arbeitsfreie Tage 11 Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen

Teilzeit Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit 40 Std. unterschreitet maximal 9 Normalarbeitsstunden möglich Tagesarbeitszeit sollte in der Regel 3 Stunden nicht unterschreiten geleistete Mehrarbeitsstunden sind innerhalb eines Kalenderquartals im Verhältnis 1:1 auszugleichen, ansonsten zwingende Auszahlung mit einem Zuschlag von 25 % Überstunden entstehen erst ab Überschreitung der täglichen (9 Stunden) bzw. wöchentlichen (40 Stunden) Normalarbeitszeit