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VO – Arbeitszeitrecht Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der betrieblichen Praxis Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht.

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Präsentation zum Thema: "VO – Arbeitszeitrecht Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der betrieblichen Praxis Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht."—  Präsentation transkript:

1 VO – Arbeitszeitrecht Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der betrieblichen Praxis Martin Risak Institut für Arbeits- und Sozialrecht

2 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 12 Themenüberblick  Zum Hintergrund und den Gründen für gesetzliche Arbeitszeitregulierung  Arbeitszeitgesetzgebung in Österreich 1848 - 2014 Regulierung der täglichen Arbeitszeit Regulierung der wöchentlichen Arbeitszeit Entgrenzung. Flexibilisierung Vorhersehbarkeit der Freizeit  Ergebnis

3 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 13 Warum Arbeitszeitregulierung? Die „Maximalschranke [des Arbeitstages] ist doppelt bestimmt. Einmal durch die physische Schranke der Arbeitskraft. Ein Mensch kann während des natürlichen Tags von 24 Stunden nur ein bestimmtes Quantum Lebenskraft verausgaben. So kann ein Pferd tagaus, tagein nur 8 Stunden arbeiten. Während eines Teils des Tags muß die Kraft ruhen, schlafen, während eines andren Teils hat der Mensch andre physische Bedürfnisse zu befriedigen, sich zu nähren, reinigen, kleiden usw. Außer dieser rein physischen Schranke stößt die Verlängerung des Arbeitstags auf moralische Schranken. Der Arbeiter braucht Zeit zur Befriedigung geistiger und sozialer Bedürfnisse, deren Umfang und Zahl durch den allgemeinen Kulturzustand bestimmt sind. Die Variation des Arbeitstags bewegt sich daher innerhalb physischer und sozialer Schranken. Beide Schranken sind aber sehr elastischer Natur und erlauben den größten Spielraum.“ (Marx MEW 23, 246)

4 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 14 Arbeitszeit – Ruhezeit – Freizeit Quelle: http://www.hacktheunion.org/2013/09/ Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Achtstundentag http://www.dasrotewien.at/page.php?P=14275&bid=18400 Quelle: www.solidaire.org

5 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 15 Regulierung der Arbeitszeit Die Ausgangsbasis „Bezüglich der Regelung der Arbeitszeit für erwachsene, eigenberechtigte männliche Arbeiter müssen Eingriffe der Gesetzgebung in die freie Entwicklung dieser Verhältnisse, soweit es sich nicht etwa ganz ausnahmsweise um die Verhinderung staatspolizeiliche unzulässiger Mißbräuche handelt, als eine Verletzung der individuellen Freiheit des mündigen Staatsbürgers angesehen werden. Mit der Arbeitsdauer steht übrigens der Arbeitslohn in innigstem Zusammenhang, dieser wird aber durch das Verhältnis von Angebot und Nachfrage naturgemäß geregelt; der Staat kann und darf weder im legislativen noch im administrativen Wege darauf Einfluss nehmen, Leistung und Gegenleistung, Arbeit und Entlohnung regeln sich nach allgemein wirtschaftlichen Gesetzen, denen gegenüber sich jedes staatliche Reglementieren als ohnmächtig erweist.“ Motivenbericht aus 1869 anlässlich der Novellierung der GewO 1859

6 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 16 Der Weg zur Regulierung  1885 GewO-Novelle: 11-Stunden-Tag in Fabriken  1918: provisorische Einführung des 8-Stunden-Tages für „fabriksmäßig betriebene Gewerbeunternehmen“ Die „Zahl der Arbeitslosen [zu] verringern und die Zahl der Arbeitenden zu vermehren.“ Die „achtstündige Arbeitszeit ist in diesem Falle keine prinzipielle Frage, sondern, sie ist nur eine Notstandsmaßregel und wird natürlich nur als solche betrachtet werden können.“ (Hanusch StenProt ProvNV 22.11.1918, 5. Sitzung 124) Quelle: https://www.dhm.de/lemo/bestand/objekt/xp997308

7 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 17 Der generelle 8-Stundentag (1919)  „richtigen Annahme […], daß die Arbeitskraft eines besonderen Schutzes bedarf, der ihr gerade bei uns und zu einer Zeit, da die internationale Regelung dieser Frage auf dem Marsch ist, nicht verweigert werden kann.“ (ErlAB 548 Blg KonstNV 1)  „ein Gebot der Menschlichkeit, der Erhaltung und Wiederaufrichtung unserer Volkskraft“ (Abgeordneter Spalowsky (CSP), StenProt KonstNV 17.12.1919, 48. Sitzung 1348)  Die „Arbeitskraft des Einzelnen ist vor jedem Raubbau zu schützen.“ (Abgeordnete Boschek (SdP) 17.12.1919, StenProt KonstNV 1349)

8 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 18 8-Stunden-Tag Die weitere Entwicklung  Anschluss Österreichs 1938 ->deutsche „Verordnung über die Arbeitszeit“ vom 21.12.1923  „Verordnung über den Arbeitsschutz“ vom 12.12.1939: 10-Stundentag  1956 Verordnung (BGBl 195/1956)„tägliche Arbeitszeit, die mehr als acht Stunden beträgt […], nur mit Genehmigung des zuständigen Arbeitsinspektorates zulässig“ (§ 1).  AZG 1969: „Die Tagesarbeitszeit darf acht Stunden […] nicht überschreiten.“

9 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 19 Die 40-Stunden-Woche  AZG 1969: Basis ist Volksbegehren der SPÖ -> massive Umarbeitung im Ausschuss  Argumente: Teilhabe am Fortschritt und den damit bewirkten Produktivitätssteigerungen Gesundheitsschutz: notwendig „um für die im Zuge der technischen Entwicklung gesteigerten Anforderungen an die Arbeitskraft einen Ausgleich durch erhöhte Freizeit zu schaffen; […]Wenn durch die Technisierung des Arbeitsprozesses die körperliche Ermüdung zurückgedrängt wird, so führen die modernen Arbeitsmethoden doch zu einer erhöhten psychischen Arbeitsbelastung, die durch verlängerte Erholungsmöglichkeiten ausgeglichen werden muß.“ „Erhaltung der Vollbeschäftigung“.

10 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 110 Flexibilisierung und Deregulierung  Schon im AZG 1969 Überstundenanordnung gegenüber vorher erleichtert Durchrechnungsmodelle (außer Gleitzeit) im Kern vorhanden  „kleine“ Novelle BGBl 1994/446 Gleitzeit, Dekadenarbeit, bestehende Möglichkeiten ausgeweitet „in einzelnen Fällen längere Tagesarbeitszeiten zugelassen werden, wenn auf Grund der Art der Tätigkeit und des spezifischen Arbeitsablaufes kein gesundheitlicher Nachteil für die Arbeitnehmer entsteht.“ (AB 1672 BlgNR 18. GP)

11 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 111 Flexibilisierung und Deregulierung „große“ Novelle BGBl I 1997/46  “Das Arbeitszeitgesetz enthält […] bereits zahlreiche Möglichkeiten, die Arbeitszeit an die Bedürfnisse der Arbeitnehmer und des Betriebes anzupassen. […] Diese Möglichkeiten werden jedoch von vielen Seiten als zu gering angesehen.“  „diese weitgehenden Gestaltungsmöglichkeiten […] nicht dazu führen [dürfen], daß sich die betriebliche Arbeitszeit in der Praxis ausschließlich an betrieblichen Bedürfnissen (z.B. Arbeitsanfall) orientiert und die Arbeitnehmer keine Möglichkeit der Mitgestaltung haben. Der Entwurf sieht daher als Ausgleichsmaßnahmen für die langfristige Durchrechnung der Normalarbeitszeit eine Einschränkung des Weisungsrechts des Arbeitgebers, Regelungen über die Abgeltung von Zeitguthaben bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Durchrechnungszeitraumes und über den einseitigen Abbau von Zeitguthaben durch den Arbeitnehmer vor.“

12 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 112 AZG-Novelle 1997 Grundströmungen  Flexibilisierung -> Schaffung weiterer Ausnahmen vom Grundprinzip des Achtstundentages und der 40- Stunden-Woche  Sicherung der Vorhersehbarkeit der Freizeitgestaltung (§ 19c AZG) Einschränkung des AG-Weisungsrechts Verbot von „ Arbeit auf Abruf und Arbeit nach Arbeitsanfall“ (AB 622 BlgNR 20. GP 7)

13 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 113 AZG-Novelle 2007 und danach (Vollzeit-AN)  „Flexibilisierung des gesetzlichen Arbeitszeitrechts […] Verbesserte Durchsetzung des Arbeitszeitschutzes zur Förderung des Gesundheitsschutzes und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie bzw Freizeit […] Vereinfachung solcher flexibler Arbeitszeitmodelle, die im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien liegen. (Regierungsprogramm für die 23. GP )  Zuschlag für Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten:“ faire Abgeltung der im betrieblichen Interesse eingebrachten Flexibilität von Teilzeitbeschäftigten“

14 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 114 Vorhersehbarkeit von Freizeit „Einen noch größeren Vorteil bedeutet es, daß endlich klar unterschieden wird zwischen der Zeit, die dem Arbeiter selbst und der, die seinem Unternehmer gehört. Der Arbeiter weiß nun, wann die Zeit, die er verkauft, beendet ist und seine eigne beginnt, und da er dies vorher genau weiß, kann er über seine eignen Minuten für seine eignen Zwecke im voraus verfügen.„ (Marx MEW 23, 320 [FN 201]).

15 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 115 Vorhersehbarkeit von Freizeit Entwicklung  AZG 1969 - Stammfassung Interessenabwägung bei Überstundenleistungspflicht  Teilzeitbeschäftigte 1992 Arbeitszeitverteilung, Vorankündigungsfrist, Ablehnungsrecht  Vollzeitbeschäftigte 1997 Arbeitszeitverteilung – Verbot der „Arbeit auf Abruf“

16 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 116 Entgrenzte Arbeit: Chancen und Risiken  Subjektivierung und Individualisierung der Arbeitsbeziehungen  Gleitzeit Lockerung der Grenzen wegen selbstbestimmter Arbeitszeitverteilung Schattenseiten: Verdichtung der Arbeit, Rechtfertigungsdruck, Zuschlagsentfall Gleiten im Interesse der Arbeitgeber_innen

17 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 117 „Die Machttechnik (...) nimmt eine subtile Form an. Es bemächtigt sich nicht direkt des Individuums. Vielmehr sorgt es dafür, dass das Individuum von sich aus auf sich selbst so einwirkt, dass es den Herrschaftszusammenhang in sich abbildet, wobei es ihn als Freiheit interpretiert.“ (Han, Psychopolitik – Neoliberalismus und die neuen Machtechniken (2014) 42)

18 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 118 Gesetzliche Rahmenbedingungen  Arbeitszeitgesetz (AZG) Tägliche/Wöchentliche Arbeitszeit Ruhepause Tägliche Ruhezeit Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft, Reisezeiten  Arbeitsruhegesetz (ARG) Sonn- und Feiertagsruhe Wöchentliche Ruhezeit Rufbereitschaft und Reisezeiten während der wöchentlichen Ruhezeit  Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz (KJBG, gilt für AN_innen bis 18)  Kollektivvertrag Verkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit Arbeitszeitflexibilisierung Überstundenzuschläge, Stundenteiler

19 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 119 Anwendungsbereich des AZG  Gs alle AN_innen, die das 18. Lj vollendet KJBG kennt Gleitzeit nicht, dh keine Privilegierung der Gleitzeit  Ausnahmen leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen wurden

20 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 120 Wer ist leitende_r Angestellte_r iSd Arbeitszeitrechts?  § 1 Abs 2 Z 8 AZG: maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen  Rechtsprechung Eigenverantwortliche Leitung wesentlicher Teilbereiche des Unternehmens heben sich auf Grund ihrer einflussreichen Position aus der Arbeitnehmerschaft heraus Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen Überdurchschnittliches Entgelt ZB Primararzt (9 Ob A 110/03x )

21 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 121 Charakter arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen  Öffentlich-rechtliche Bestimmungen betreffen insb die Tageshöchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Aufzeichnungspflichten Strafsanktionen Überwachung durch die Arbeitsinspektorate Privatrechtliche Auswirkungen  Privatrechtliche Bestimmungen Betreffen insb die Entgeltseite der Arbeitszeit Durchsetzung durch die Gerichte auf Initiative der einzelnen AN_innen Achtung: Anspruchsprinzip im Beitragsrecht der Sozialversicherung! Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung!

22 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 122 Rechtsdurchsetzung bei öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitvorschriften  Aufzeichnungspflichten (§ 26 AZG) Beginn- und Ende der Arbeitszeit Lage der Arbeitspausen AG_innen-Pflicht, kann auf AN_innen übertragen werden  Strafbestimmungen Arbeitsinspektorat - Bezirksverwaltungsbehörde Adressat – AG_in – Verantwortlich Beauftragte(r)

23 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 123 Begriff der Arbeitszeit  Arbeitszeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne Ruhepausen Beginn: AG_in kann über AN_in verfügen Bisweilen problematisch: Wegzeiten  Tagesarbeitszeit Ununterbrochener Zeitraum von 24 Std (ab Beginn der Arbeitszeit) Wesentlich für tägl. Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit  Wochenarbeitszeit Montag (0.00) bis Sonntag (24.00) Wesentlich für wöchentliche Arbeitszeitgrenzen und Ruhezeit

24 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 124 Höchstgrenzen der Arbeitszeit (§ 9 AZG)  Tagesarbeitszeit: höchstens 10 Stunden  Wochenarbeitszeit höchstens 50 Stunden im Durchschnitt von 17/26/52 Wochen jedoch nur 48 Stunden  Ausnahmen  Auswirkungen Verwaltungsstrafrechtlich – Strafen für AG_in bzw verantwortlich Beauftragte(n) Arbeitsvertragsrechtlich – keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung

25 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 125 Normalarbeitszeit  Grundregel (§ 3 AZG) Täglich 8 Stunden (durch KollV auch 10 Stunden) Wöchentlich 40 Stunden  Kollektivvertragliche Verkürzung der Normalarbeitszeit  Festlegung der Lage (§ 19c AZG) Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag Einseitige Änderung  Überschreitung Gesetzliche NAZ -> Überstunde (mit Zuschlag) KollV-NAZ -> Mehrarbeit – „Differenzstunden“ (kein gesetzlicher Zuschlag, uU KollV-Zuschlag)

26 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 126 Ruhezeiten  Ruhepausen (§ 11 AZG) Arbeitszeit mehr als 6 Stunden täglich 30 Minuten  Tägliche Ruhezeit (§ 12 AZG) Ununterbrochen 11 Stunden Besonderheit bei Rufbereitschaft  Wöchentliche Ruhezeit – 36 Stunden (§ 2 ff ARG) Wochenendruhe (Sonntag) - Wochenruhe Arbeit während Ruhezeit - Ersatzruhe Reisezeiten  Feiertagsruhe (§ 7 ARG) Feiertagsentgelt/Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 ARG)

27 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 127 Überstunden/Mehrarbeit Begriff und Begrenzung  Begriff (§ 6 AZG) Überstunde: Überschreitung der täglichen/wöchentlichen Normalarbeitszeit Mehrarbeit: Überschreitung der vertraglichen/kollv Arbeitszeit  Beschränkungen – Grundsätze (§ 7 AZG) 5 Stunden/Woche Zusätzlich 60 Stunden/Kalenderjahr Max 10 Überstunden/Woche Tägliche/wöchentliche Höchstarbeitszeit Ausweitung durch KollV/BV/Arbeitsinspektorat

28 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 128 Überstunden/Mehrarbeit Verpflichtung und Abgeltung  Pflicht zu Überstunden/Mehrarbeit Vertrag, BV, KollV Interessenabwägung (§ 6 Abs 2 AZG)  Abgeltung der Überstunden (§ 10 AZG) 50% Zuschlag bei Überstunden uU höhere Zuschläge im KollV (Nacht, Sonn- und Feiertag) Geld oder Zeitausgleich? – Grundsätzlich finanzielle Abgeltung – Zeitausgleich (inkl Zuschlag) nur bei Vereinbarung – Verbrauch binnen 6 Monaten (§ 19f AZG) – Seit AZG-Novelle 2007: keine automatische Wandlung in Entgeltanspruch mehr

29 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 129 Teilzeitbeschäftigung - § 19d AZG  Mehrarbeitsstunden Überschreiten der vereinbarten Arbeitszeit (die unter der KV-NAZ liegt) und außerhalb der vereinbarten Lage der NAZ – Abänderung einvernehmlich möglich – Einseitige Abänderung nur mit 2-wöchiger- Vorankündigungsfrist – Ungleichmäßige Verteilung möglich  Vermeidung des Zuschlages durch (schriftliche) einvernehmliche Anpassung des AZ-Ausmaßes bzw Verteilung der NAZ

30 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 130 Mehrarbeitszuschlag § 19 Abs 3a AZG  Höhe: 25% (KollV kann Abweichendes regeln)  Bemessungsgrundlage (KollV kann Abweichendes regeln) Normalstundenentgelt wie Überstunde  Entfall 1:1 Zeitausgleich im Quartal/3-Monats- Zeitraum/Gleitzeitperiode (§ 19d Abs 3b AZG) Differenzstunden wie bei Vollzeit-AN_innen (§ 19 d Abs 3c AZG) Anspruch auf höheren Zuschlag insb Überstundenzuschlag (Kumulationsverbot – § 19d Abs 3d AZG) Abweichende Regelungen in KV (§ 19d Abs 3f AZG)

31 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 131 Überstunden-/Mehrleistungspauschale  Unterschiedliche Formulierungen bestimmter Betrag als ÜSt-Pauschale bestimmte zusätzliche Stundenanzahl im Entgelt inkludiert Problembereiche – Über- /Differenz-/Mehrarbeitsstunden – Ist-Lohnerhöhungen im KV  Nachforderungsanspruch? idR Beobachtungszeitraum: Kalenderjahr Im Durchschnitt geleistete Mehrleistungen durch Pauschale abgedeckt – Überschreiten – Unterschreiten  Widerrufsmöglichkeit?

32 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 132 All-In-Entlohnung (bisher übliche) Musterformulierung Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält für sämtliche von ihm erbrachte Arbeitsleistungen ein monatliches Entgelt in Höhe von €..................... brutto. Durch die die überkollektivvertragliche Entlohnung sind sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers, wie insbesondere Mehr- und Überstunden, die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Reisezeiten und Rufbereitschaften abgegolten. Eine gesonderte Entlohnung der Reisezeiten erfolgt nicht.

33 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 133 All-In- Entlohnung Rechtsfragenfür vor 2016 abgeschlossene Klauseln  Grundfragen AZG anwendbar? Kollektivvertrag anwendbar?  Entgelt für Normalstunden muss errechenbar sein Einstufung in den Kollektivvertrag Widmung der Überzahlung zur Abgeltung vom Mehrleistungen  Nachverrechnungsanspruch Beobachtungszeitraum – im Zweifel Kalenderjahr Kein Unterschreiten des KollV-Mindestlohns und der ÜSt- und Mehrarbeitszuschläge

34 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 134 All-In-Entlohnung Neuerungen durch BGBl I 2015/152  Schriftliche betragsmäßige Ausweisung des Grundlohnes/Grundgehalts (dh das Entgelt für die Normalarbeitszeit) im Dienstzettel/schriftlichen Arbeitsvertrag  Bei Nichtausweis: Anspruch auf jenes Grundgehalt (einschließlich branchen- und ortsüblicher Überzahlung), das am Arbeitsort vergleichbaren AN von vergleichbaren AG gebührt (sogenanntes „Ist-Grundgehalt bzw Ist-Grundlohn“).  Gilt für nach dem Inkrafttreten (29. 12. 2015) neu auszustellende Dienstzettel bzw für neu abgeschlossene Pauschalentgeltvereinbarungen

35 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 135 All-In-Musterklausel „neu“  Bei Anwendung eines KollV] Auf das Dienstverhältnis gelangt derzeit der Kollektivvertrag für... zur Anwendung. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin wird in die Beschäftigungsgruppe/Verwendungsgruppe... im... Berufsjahr eingestuft.  Der Grundlohn/Das Grundgehalt für die Normalarbeitszeit [ist der Mindestlohn/das Mindestgehalt des anwendbaren Kollektivvertrages und] beträgt aktuell E....  Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält im Hinblick auf die vereinbarte Beschäftigung für sämtliche von ihm/ihr erbrachten Arbeitsleistungen ein monatliches Brutto-Entgelt in Höhe von E.... Dieses wird 14-mal jährlich ausbezahlt. Damit sind sämtliche Ansprüche des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, wie insbesondere [Mehr- und Überstunden, die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Reisezeiten und Rufbereitschaften,...] zur Gänze abgegolten.  [Fakultativ: Umstellungsvorbehalt22)]: Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin behält sich vor, von der vereinbarten pauschalierten Abgeltung der Mehrleistungen einseitig wieder abzugehen und auf eine Einzelverrechnung umzustellen. [Fakultativ] Diesfalls gilt ein Entgelt für die Normalarbeitszeit von E... als vereinbart.

36 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 136 Zeiten geringerer Arbeitsintensität  Arbeitszeitrecht – Vertragsrecht (Entgelt)  Arbeitsbereitschaft (§ 5 AZG) Jederzeitige Aufnahme der Arbeitsleistung bei Bedarfsfall Arbeitszeit, aber Ausdehnung der AZ-Grenzen  Rufbereitschaft (§ 20a AZG) Aufenthaltsort frei wählen (uU gewisser Radius), aber jederzeit erreichbar Ruhezeit, aber Beschränkungen Wenn gearbeitet: Ruhezeit unterbrochen, Arbeitszeit ausgedehnt  Reisezeiten (§ 20b AZG, § 10a ARG): Verlassen des Dienstortes Aktive Reisezeit: Arbeitszeit Passive Reisezeit: – Keine Arbeitsleistung: Arbeitszeit, aber Höchstgrenzen überschritten – Ausreichende Erholungsmöglichkeiten: Ruhezeit verkürzt Sonderfall: Sonn- und Feiertagsruhe

37 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 137 Formen flexibler Arbeitszeit  Durchrechnung – stärkerer Einfluss des AG Wochendurchrechnung Einarbeiten von Fenstertagen Durchrechnung/Jahresarbeitszeit  Gleitzeit – stärkerer Einfluss des AN  gesetzlich nicht geregelte Formen Sabbatical – geblockte Teilzeit Vertrauensarbeitszeit – Problem: Überstunden – Problem: Arbeitszeitaufzeichnung

38 Martin RisakVO Arbeitszeitrecht - Teil 138 Arbeitszeitflexibilisierung KollVBVArbeitsvertrag Wochen- durchrechnung Andere Verteilung9 Std/Woche Ruhezeit EinarbeitenX Wochen 9/10 Std/Tag 13 Wochen 10 Std/Tag DurchrechnungAlle BranchenHandel 4 Wo, 9 Std/44 Std GleitzeitVoraussetzung 10 Std/Tag Kein BR/Schriftlich 10 Std/Tag


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