List Rechtsanwalts GmbH TEIL 2 Vortrag im Rahmen der Generalversammlung der Bürgerinitiativen-Vereinigung „Aktion 21“ am 07.11.2015 Salzburg Umweltverträglichkeitsprüfung.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Unterbringungsähnliche Maßnahmen in der rechtlichen Betreuung und Pflege 04. Februar 2009 Veranstalter ISGE (Institut für Soziale Arbeit und Gesundheit.
Advertisements

Deutsches und Brandenburgisches UVP-Recht – im Überblick
Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin
INFORMATIONSVERANSTALTUNG AM 23. MAI 2013 IN RHEINBREITBACH.
Vergleich der Gentechnik-frei Regelungen in AT, DE, FR und Südtirol
Sozialgerichtsbarkeit
Der unvollendete Bau - Eigentümer in der Insolvenz
Planfeststellung für die neue Straßenbahnlinie 2 in Ulm
Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL
1 Entwurf der EU – DienstleistungsRL – Gefahr der Aushöhlung von Umweltstandards? Dr. Fritz Kroiss, ÖKOBÜRO 20. Mai 2005.
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in Österreich – das UVP-G 2000
Bremen, 01.Juli 2003 Vortrag im Rahmen des Projektes S.U.U.M.A.
Effiziente UVP Verfahren Aus der Sicht der betroffenen Öffentlichkeit und Umweltorganisationen Wien, 29. September 2011 Mag. Thomas ALGE.
ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Richtig? Unfug? Die Mauer „fällt“ in der Nacht von Donnerstag, den 9.November Helmut Kohl war von 1982 bis 1998 der Bundeskanzler der DDR. Der Tag.
GENDER MAINSTREAMING Die 4-R-Methode
Reformbedarf aus Sicht einer Vollzugsbehörde Statement: Mag. Udo Stocker Amt der Steiermärkischen Landesregierung Fachabteilung 13A Umwelt- und Anlagenrecht.
Datenschutz als Grundrecht
Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht
5 Jahre IPPC-Richtlinie in Österreich Dienstag, 11. Oktober 2005 Haus der Industrie Dr. Fritz Kroiss, ÖKOBÜRO: Parteistellung anerkannter Umweltorganisationen.
UVP-Novelle 2004 Teilumsetzung der Aarhus-Konvention i.d. Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG Neugestaltung der UVP für Bundesstraßen.
Entwurf 2005, aber: Kompetenz des Bundes ? Neuwahl 2005
Erfahrungsbericht aus den ersten Konsolidierungsverfahren Univ.Doz.Dr. Wolfgang List
„IST DIE GAP-REFORM RECHTSKONFORM?“
Genehmigungsverfahren § 10 BImSchG
Das gerichtliche Mahnverfahren
Dr. Günter Tews Ehescheidung mit Bezug zur Europäischen Union.
Einheit 6 Die Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK.
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Rechtliche Argumente Pro und Contra

UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil
Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
2. FALL Mag. Marie-Therese Richter. 2 Sachverhalt EU 200 Mio Euro.
Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht
Rechtliches Statement
1 Beteiligung der Öffentlichkeit bei Stadtentwicklungsprojekten Formale Verfahren Sind verpflichtend für manche politische oder behördliche Entscheidungen.
Persönlichkeitsrechte und Verdachtsberichterstattung Vortrag vor der Stiftervereinigung der Presse Berlin, den
Genehmigungsverfahren
2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht § 11 Wesentliche Regelungen des Kartellverfahrensrechts der VO 1/2003 im Überblick I. Die Zuständigkeit.
Rechtsordnung und Rechtsschutz
§ 10 VO 1/2003 als Grundlage des EU-Kartellverfahrensrechts 2. Teil: Europäisches Kartellrecht C Kartellverfahrensrecht I. Die VO 1/2003 als neues Kartellverfahrensrecht.
1 Welche Rolle können und wollen Umwelt- NGOs bei der Einhaltung von Umweltrecht wahrnehmen? Aarhus - Tagung Wien,
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Die Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie auf Landesebene
E-Government-Lehrgang 2003 Donau-Universität Krems Abteilung für Telekommunikation, Information und Medien - Zentrum für Telematik Referentin: Ass. Prof.
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Deutsches Kartellrecht
Dr. Marie-Therese Richter, BA, LL.M.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Dr. Thomas Höhne. Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren.
Das Europäische Asylsystem
Wirksamkeitsprinzip Gesetzgeber bei Umsetzung von Richtlinien und Ergänzung von Verordnungen Umsetzungsmethodik Einräumung subjektiver Rechte Verfahren.
Gemeinsamer Ausschuss und Bundesversammlung
Stallneubauten Stallneubauten Der Neubau von Geflügelställen ist mit einer Reihe von Genehmigungsverfahren und mit umfassenden.
Gerichtshof der Europäischen Union
Umweltverträglichkeitsprüfung
Ρ. ri x ecker.recht Freie, gleiche und geheime Wahlen Vorüberlegungen: Worum geht es?  Der Sache nach: Klärung einer Vielzahl möglicher Wahlfehler im.
Genehmigungsfreistellung
Gesprächsrunde zu § 13b UStG
Bedeutung von Patenten und Patentrecherchen für ein
1 Symposium Der K(r)ampf um das Recht in der Schule
OSU Juristische Fakultät Universität Rostock Forschung für ein Integriertes Küstenzonenmanagement in der Odermündungsregion Oder IKZM IKZM - Recht der.
Umweltinspektion Dr. Barbara Reiter-Tlapek. Entwicklungen auf EU Ebene 1997 Entschließungen des Europäischen Parlamentes bzw. des Rates 2001Empfehlung.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
I. Ziele der Präsentation II. Was ist Mediation? III. Sedes materiae IV. Mediationszeitpunkt V. Beurteilung Marc SchibliNino Hafner2.
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Die wichtigsten Rechtsbehelfe im Steuerrecht.
Das UVP-G: Chancen für Bürgerbeteiligung?!
Umweltverträglichkeitsprüfung
 Präsentation transkript:

List Rechtsanwalts GmbH TEIL 2 Vortrag im Rahmen der Generalversammlung der Bürgerinitiativen-Vereinigung „Aktion 21“ am Salzburg Umweltverträglichkeitsprüfung Mag. Fiona ListUniv.-Doz. Dr. Wolfgang List Mag. Piotr Pyka

EuGH-Vorabentscheidung "Karoline Gruber" ist da - die Bindungswirkung ist weg! Am hat der EuGH das mit Spannung erwartete Urteil zur Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gefällt EuGH verneint die Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden gegenüber der betroffenen Öffentlichkeit, die am Feststellungsverfahren nicht beteiligt war Da die Republik Österreich die UVP- Richtlinie 2011/92/EU nicht entsprechend umgesetzt hat, besteht hinsichtlich der Anwendung Vorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Mit Urteil vom hat der EuGH klar festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen, klar der UVP-Richtlinie widerspricht. Welche Konsequenzen hat dieses Urteil für die österreichische Rsp und den Gesetzgeber?

VwGH-Erkenntnis zur Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden vom 22. Juni 2015 (Rechtssache Gruber) Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002, die angefochtene Betriebsanlagengenehmigung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehobenErkenntnis vom 22. Juni 2015, 2015/04/0002 VwGH hat festgestellt: Nachbarn gehören zur „betroffenen Öffentlichkeit“ iSd UVP-Richtlinie und müssen damit in der Lage sein, Entscheidungen, mit denen die Durchführung der UVP verneint wird, gerichtlich anzufechten. Im Rahmen der Parteistellung steht dem Nachbarn somit ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeit, sowie das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auch im Zusammenhang mit dem Unionsrecht zu.

VwGH-Erkenntnis vom 20. September 2015 Der VwGH hat mit seinem Erkenntnis vom 29. September 2015, erneut festgehalten, dass aufgrund des Urteils „Gruber“ die Entscheidung keine UVP durchzuführen, als Entscheidung, Handlung oder Unterlassung iSd Art 11 UVP-RL zu werten ist In dem Erkenntnis wurde ein UVP-Feststellungsbescheid für das Projekt „110kV Netzabstützung Villach“ wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben Der VwGH hat festgehalten, dass die betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf Abänderung bzw. Vorschreibung von Auflagen haben Im Rahmen dieser Parteistellung steht ein subjektiv öffentliches Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu

Rechte der Bürgerinitiativen iZm der UVP Der VwGH sieht den Ausschluss von Bürgerinitiativen aus dem UVP Feststellungsverfahren als unionsrechtswidrig an Es besteht enormer Handlungsbedarf des österreichischen Gesetzgebers laut EuGH und VwGH Bürgerinitiativen (§ 19 Abs 4) haben im Feststellungsverfahren (2. und 3. Abschnitt) –keine Antragsbefugnis, –keine Parteistellung, –keine Mitwirkung Dagegen im ord. UVP-Verfahren 2. und 3. Abschnitt (Spalte 1) –Parteistellung / VwG-Beschwerderecht –VwGH-Revisionsbefugnis (BI auch VfGH) Von Bürgerinitiativen sind „anerkannte Umweltorganisationen“ iSd § 19 Abs 7 UVP-G 2000 zu unterscheiden, die nach der Rsp des BVwG Antragslegitimation im Feststellungsverfahren haben (BVwG, , W )

Präklusion = Verlust der Parteistellung bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen §§ 42 und 44a AVG: spätestens am Tag vor bzw während der Verhandlung mussten Einwendungen erhoben werden  ansonsten kam es zum Verlust der Parteistellung und somit zum Verlust sämtlicher Parteirechte Diese Personen konnten selbst bei nachweislicher Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nicht mehr am Verfahren teilnehmen, weil Präklusion eingetreten war Bisherige Rechtslage zur Präklusion in Österreich

Vertragsverletzungsverfahren: „Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland“ Mit ihrer Klage vom 21. März 2014 beantragt die Europäische Kommission, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) verstoßen hat. Die Republik Österreich war als Streithelferin am Verfahren beteiligt EuGH stürzt Präklusion (I)

EuGH stürzt Präklusion (II) Mit dem am ergangenen Urteil des EuGH in der Rechtssache C-137/14 (Kommission/Deutschland) hat der EuGH einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gekippt.C-137/14 (Kommission/Deutschland) In UVP und IPPC-Verfahren gibt es künftig keine Präklusion mehr. Daher kann jeder Betroffene Beschwerde gegen Genehmigungen an das Verwaltungsgericht erheben, unabhängig von vorherigen rechtzeitigen Einwendungen. Dieses Urteil hat massive Auswirkungen auf die Durchführung der unionsrechtlich geprägten Verfahren, wie UVP- und IPPC- Verfahren, voraussichtlich auch in Verfahren betreffend Natura-2000 Gebiete.

EuGH stürzt Präklusion (III) EuGH stellt fest: „Es besteht eine umfassende Möglichkeit Einwendungen zu erheben unabhängig davon, wann diese vorgebracht werden.“ Einwendungen können in einer Beschwerde nach Belieben ausgedehnt werden Das Urteil des EuGH ermöglicht die Einbringung von Beschwerden durch Personen, die bislang überhaupt nicht im Genehmigungsverfahren aufgetreten sind Ergebnis: Der nationale Gesetzgeber wird eine umfassende Novellierung des Verfahrensrechts andenken müssen

Beispiele von anhängigen Verfahren der List Rechtsanwalts GmbH iZm der UVP Bürgerinitiative gegen Errichtung einer 110 kV-Freileitung zwischen Vorchdorf und Kirchdorf (anhängig beim VwGH) Bürgerinitiative gegen Errichtung des Batteriekraftwerkes der Firma Banner (anhängig beim BVwG) Bürgerinitiative gegen Errichtung eines Einkaufszentrums in Steyr (anhängig beim VwGH) Mandant gegen Errichtung einer zweisystemigen 110 kV Freileitung Freistadt (anhängig beim VwGH)

Eine gesetzliche Neuregelung könnte mE so aussehen, dass Nachbarn dasselbe Beschwerderecht eingeräumt wird, welches schon derzeit den Umweltorganisationen nach § 3 Abs 7a UVP-G zukommt. Die Einräumung einer Parteistellung oder eines Antragsrechtes im UVP-Feststellungsverfahren wäre ebenso erforderlich Match um UVP und Beteiligtenstellung bleibt spannend Gesetzliche Neuregelungen?

Was macht der österr. Gesetzgeber, anstatt den rechtskonformen Zustand herzustellen?

EINFACH KEIN RESPEKT VOR BÜRGERN…