Zuständigkeiten Gewässer Planeranlass 2. November 2015

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Zuständigkeiten Gewässer Planeranlass 2. November 2015 Referent: Jaroslav Mišun, Leiter Geschäftsbereich Wasserbau

Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten im Kanton Basel-Landschaft Hochwasserschutz Revitalisierungen Sohlenunterhalt Uferunterhalt Unterhalt von Bauwerken an und in Gewässern Reinigung der Gewässer Ufervegetation Bewilligungen, Konzessionen

1. Baulicher Hochwasserschutz Der Kanton ist zuständig für den baulichen Hochwasserschutz (HWS) an öffentlichen Gewässern. HWS Projekte werden unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und interessierten Kreisen vom Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamtes BL ausgearbeitet. Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 § 13 Kanton Der Kanton ist zuständig für den baulichen Hochwasserschutz. Die Bau- und Umweltschutzdirektion kann die Projektierung und die Bauaus- führung für den baulichen Hochwasserschutz Dritten übertragen.

Beispiel baulicher Hochwasserschutz Gemeinde Allschwil, Mülibach, Hochwasserrückhaltebecken

2. Revitalisierung Der Kanton ist für die Revitalisierungen an öffentlichen Gewässern zuständig. Revitalisierungen werden unter Mitwirkung der betroffenen Einwohnergemeinden und interessierten Kreisen vom Geschäftsbereich Wasserbau des TBA ausgearbeitet. Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 § 13 Kanton Der Kanton ist zuständig für die Revitalisierungen. Die Bau- und Umwelt- schutzdirektion kann die Projektierung und die Bauausführung für Revitalisierungen Dritten übertragen.

Beispiel Revitalisierungen Gemeinde Muttenz, Birs, Revitalisierung Vogelhölzli 2015

3. Sohlenunterhalt Der Kanton ist für den Sohlenunterhalt von öffentlichen Gewässern zuständig. Der Geschäftsbereich Wasserbau des Tiefbauamtes ist für den Unterhalt von Sohlenbauwerken (Schwellen, Blockrampen, etc.) und das Entfernen von gefährlichen Auflandungen nach Hochwasserereignissen verantwortlich. Ausnahmen: Kraftwerke und Bauwerke. Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 § 13 Kanton Der Kanton ist für den Unterhalt der Sohle zuständig.

Beispiel Schwellenunterhalt Gemeinde Bubendorf, Frenke, defekte Schwellen nach Hochwasser

Beispiel Auflandungen in Fliessgewässern Stadt Laufen, Birs, Kraftwerk EBM

4. Uferunterhalt Grundsatz: Fliessgewässer benötigen keine Uferverbauungen. Alle Uferverbauungen wurden erstellt, um etwas zu schützen oder zu sichern und müssen aus diesem Grund auch von den Eigentümern der Anstossparzellen unterhalten werden.

Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer Uferunterhalt Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 § 14 Übrige Der Uferunterhalt ist Sache der Anstossenden. Verlegungen sind Sache der Interessierten. Der Unterhalt und die Reinigung von Dolen sowie das Ausdolen obliegt den Eigentümern der Dolen. Uferunterhalt, Verlegungen und Ausdolungen unterliegen der kantonalen Fachstelle. Diese kann die Entfernung oder den Ersatz von unzweckmässigen Dolen verfügen.

Beispiel Uferunterhalt Uferanstösser Kanton BL Gemeinde Liesberg, Birs

Beispiel Uferunterhalt, Anstossparzelle Private Anstossparzelle Uferunterhaltspflicht beim Anstösser Gemeinde Bubendorf, Hintere Frenke

5. Unterhalt von Bauwerken Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 § 26 Weitere Bauten und Anlagen Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind verpflichtet, ihre Bauten und Anlagen wie Brücken, Stege, Wehre, Geschiebesammler, Schwellen, Einleitungen, Leitungsquerungen, Dämme, Mauern, etc. auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ersetzen oder anzupassen, wenn öffentliche Gewässereingriffe neue Verhältnisse geschaffen haben.

Beispiel Unterhalt von Bauwerken Private Brücke Unterhalt durch Eigentümer Gemeinde Ziefen, Hintere Frenke, Brückenunterhalt

6. Reinigung der Gewässer Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 § 12 Einwohnergemeinden Die Reinigung der öffentlichen Gewässern ist Aufgabe der Einwohnergemeinden. § 16 Reinigung Die Einwohnergemeinden können die Kosten der Reinigung oder Teile davon für folgende Fälle überwälzen: Den Anstossenden für die Entfernung und Entsorgung von Unrat. Den Nutzniessenden für die Säuberung der Einlaufrechen von Dolen.

Beispiel Reinigung der Gewässer Schwemmgut im Ufergehölz entfernen Zwingen, Birs

7. Unterhalt der Ufervegetation Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 § 15 Unterhalt der Ufervegetation Eingriffe in die Ufervegetation unterliegen, wenn es sich bei der Ufervegetation um Wald handelt, der Waldgesetzgebung, in den übrigen Fällen der Naturschutzgebung. Die periodische Pflege und der Unterhalt der Ufervegetation sowie das Beseitigen und Entsorgen von Bäumen und Sträuchern, welche den Abfluss behindern und zu Überschwemmungen führen können, obliegen den Anstossenden unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Fachstelle.

Beispiel Unterhalt der Ufervegetation Sissach, Ergolz, Durchforstung Ufervegetation

8. Bewilligungen, Konzessionen Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 1. April 2004 Bauten und Anlagen § 24 Bewilligungen Veränderungen in, an, über und unter öffentlichen Gewässern, die dem Auflageverfahren nicht unterliegen, bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Fachstelle. Die Bewilligung wird nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung erteilt. Bauten und Anlagen, welche Bestandteile eines Baugesuches nach dem Raumplanungs- und Baugesetz sind, werden mit den entsprechenden Auflagen und Bedingungen der betroffenen Fachstellen im Rahmen des Baubewilligungsverfahren bewilligt.

§ 29 Konzessionen, Bewilligungen Nutzungen, die den Gemeingebrauch übersteigen, bedürfen einer Konzession durch den Regierungsrat. Dies gilt insbesondere für: die Nutzung der Wasserkraft die Wasserentnahme aus Gewässern die Entnahme von Steinen, Kies und Sand aus einem Gewässer die Errichtung und den Betrieb von Anlagen jeder Art an und in Gewässern

Zusammenfassung Für den baulichen Hochwasserschutz und für die Revitalisierungen ist der Kanton zuständig. Sohlenunterhalt obliegt in der Regel dem Kanton. Uferunterhalt und die periodische Pflege der Ufervegetation obliegen den Anstossenden (Bewilligung). Bauwerke an Gewässern sind von den Anstössern und Eigentümern zu unterhalten. Für die Reinigung der Gewässer sind die Einwohnergemeinden zuständig. Alle Arbeiten an und in Gewässern, Bauten, Anlagen, Nutzungen, etc. sind bewilligungspflichtig.

Bewilligungen Das Gesuchsformular für eine wasserbauliche Bewilligung und diverse Typenpläne können im Internet unter: www.tba.bl.ch heruntergeladen werden.