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Veröffentlicht von:Rudolph Egger Geändert vor über 9 Jahren
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Der Sachverhalt - F.R. AG seit 1967 um Erteilung einer Konzession bemüht -Wurde von der saarländischen Regierung nicht erteilt, daher Klage vor dem Verwaltungsgericht -Urteil des OVerwG Saarland, Landesregierung habe Konzession zu bescheiden -Landesregierung: Ablehnung; Saarländischer Rundfunk müsse geschützt werden
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Rechtliche Probleme -Rundfunkfreiheit: Private Rundfunksender -Staat hat besondere Verantwortung bei Gewährleistung der Rundfunkfreiheit -Gesetzliche Regelungen, besonders verfahrenstechnisch und organisatorisch, sind nötig -Gefahr: Beherrschung der öffentlichen Meinungsbildung durch einzelne Sender
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Die Entscheidung -BVerfG sieht die Klage des Verwaltungsgerichts für begründet - Regelungen der Landesregierung Saarlands sind verfassungswidrig, da keine Struktur erkennbar -Verfassungsgericht schrieb eine binnenpluralistische oder außenpluralistische Struktur vor
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Bedeutung der Entscheidung -Landesregierungen sind verpflichtet, Grundlinien der Rundfunkordnung zu regeln -Ausgestaltung der Rundfunkfreiheit stellt keinen Eingriff in die Verfassung dar -Das Urteil war insofern wegweisend, als dass auch andere Bundesländer Landesmediengesetze, nach Vorgaben dieser Entscheidung, erließen
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