5. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Vorgerückte Prof. Dr. Michael Pawlik – Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1 Sommersemester 2013
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall Gliederung I. Tatkomplex: Geschehnisse am Baggersee Strafbarkeit des B II. Tatkomplex: Geschehnisse an der Bushaltestelle Strafbarkeit des C III. Tatkomplex: Autofahrt 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
I. Tatkomplex Das Geschehen am Baggersee Betrug, § 263 I StGB Räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 25 II StGB Schwere räuberische Erpressung, §§ 252 I, 255, 250 I Nr. 1 a, Nr. 2, 25 II StGB Räuberische Erpressung mit Todesfolge, §§ 253 I, 255, 251 StGB Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316 a I StGB Nötigung/Bedrohung, §§ 240, 241 StGB Erschleichen von Leistungen, § 265 a I StGB 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
I. Tatkomplex A. Betrug (§ 263 StGB) Tatbestand Objektiver Tb Subjektiver Tb Täuschung: über die fehlende Zahlungsbereitschaft (+) Irrtum: bei O (+) Vermögensverfügung des O (+) Vermögensschaden: fehlende Entlohnung (+) Vorsatz (+) Bereicherungsabsicht: Beförderung als notwendiges Zwischenziel auf dem Weg zur Erreichung des Hauptziels 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
I.Tatkomplex 2. Räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 25 II StGB) Tatbestand a. Objektiver Tb Nötigungserfolg: Herausgabe der Einnahmen Vermögensverfügung erforderlich? h.L.: Erpressung setzt freiwillige Vermögensverfügung voraus = Opfer sieht sich in der entscheidenden Rolle für den Gewahrsamswechsel – hier war A und B klar, dass sie die Einnahmen nur durch Mitwirkung des O erlangen konnten Rspr.: Vermögensverfügung ist nicht nötig; Raub ist Spezialfall der räuberischen Erpressung, der vorliegt, wenn das Geschehen sich äußerlich als Wegnahme darstellt – hier: nach äußerem Anschein: Weggabe Nach beiden Ansichten (+) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall I. Handlungsabschnitt A. Räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 25 II StGB) Tatbestand Objektiver Tb Subjektiver Tb 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld 4. Ergebnis Vermögensnachteil (+) Vorsatz (+) Absicht der rechtswidrigen Bereicherung (+) Verwerflichkeit, § 253 Abs. 2 StGB (+) (+) Strafbarkeit gem. §§ 253, 255 StGB Der mitverwirklichte § 240 StGB tritt zurück; ebenso der ggf. verwirklichte § 241 StGB 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall I. Tatkomplex 3. Schwere räuberische Erpressung (§§ 252 I, 255, 250 I Nr. 1 a, Nr. 2, 25 II StGB) § 250 StGB Nr. 1 a: entweder: Tat ist bereits beendet, dann keine Anwendbarkeit des Nr. 1 a oder (ebenso vertretbar): Mitführung zwischen Vollendung und Beendigung der Tat P: Mitführung „bei Tatbegehung“? h.L.: Waffe muss vor Vollendung zur Verfügung stehen – der Beendigungszeitpunkt ist zu unbestimmt (Art. 103 II GG) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall I. Tatkomplex 3. Schwere räuberische Erpressung (§§ 252 I, 255, 250 I Nr. 1 a, Nr. 2, 25 II StGB) § 250 StGB Rspr.: Auch ein Mitsichführen im Beendigungsstadium erfüllt die Qualifikation – gleiche Gefährlichkeit Beide Ansichten vertretbar Nr. 2: (-) „Bande“ setzt einen Zusammenschluss von mind. 3 Personen voraus 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall I. Tatkomplex 4. Räuberische Erpressung mit Todesfolge (§§ 253 I, 255, 251 StGB) § 251 StGB Tod eines anderen Menschen: Der Tod eines Tatbeteiligten ist nicht ausreichend (-) P: Todesursache erst nach Vollendung des Grunddelikts h.L.: Nur Vorgänge bis zur Vollendung sind relevant; danach fehlt es am tatbestandsspezifischen Zusammenhang zwischen Grunddelikt und schwerer Folge Rspr.: Tatspezifische Gefährlichkeit erstreckt sich auch auf die Flucht, wenn zum Zeitpunkt der den Tod verursachenden Handlung noch Beutesicherungsabsicht besteht Strafbarkeit scheitert in jedem Fall am Fehlen des unmittelbaren Riskozusammenhangs (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
I. Tatkomplex 5. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316 a I StGB) Angriff auf den Führer eines Kfz: Laufender Motor zeigt an, dass ein betrieblicher Vorgang stattfindet (+) Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs Zunutzemachung der Gefahrenlage: (+) Beherrschung des Kfz oder Bewältigung von Verkehrsvorgängen, mit der Folge, dass das Opfer gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt werden konnte: Hier Aufmerksamkeit des Fahrers auf die Zahlung und nicht auf den Straßenverkehr: (-) (a.A. vertretbar) Ergebnis (+) / (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
I. Tatkomplex 6. Nötigung, Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) § 240 StGB § 241 StGB Tatbestandlich erfüllt, treten jedoch aus Spezialitätsgesichtspunkten hinter die räuberische Erpressung zurück 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
I. Tatkomplex 7. Erschleichen von Leistungen (§ 265 a I StGB) Tatbestand Objektiver Tb Subjektiver Tb Beförderung durch ein Verkehrsmittel, Var. 3: (+) Erschleichen: Hier keine manipulative Umgehung von Kontrollen Aber Rspr.: In den Fällen der Beförderungserschleichung ist es ausreichend,, wenn sich der Täter „mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit“ umgibt (+) (+) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
I. Tatkomplex 8. Konkurrenzen Die schwere räuberische Erpressung (bzw. räuberische Erpressung mit Todesfolge) verdrängt die einfache räuberische Erpressung (Spezialität) Nötigung und Bedrohung treten ebenfalls zurück (Spezialität) Das Erschleichen von Leistungen tritt aufgrund der Subsidiaritätsklausel in §265 a I a.E. StGB zurück Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer steht zur räuberischen Erpressung und zum Betrug in Idealkonkurrenz (§ 52 I StGB). 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
II. Tatkomplex Geschehnisse an der Bushaltestelle Strafbarkeit des B Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB Versuchter Raub, §§ 249 I, 22, 23 I StGB Versuchter schwerer Raub, §§ 249, 250 I Nr. 1 lit. a, Nr. 2, II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II StGB Versuchter Raub mit Todesfolge, §§ 249, 251, 22, 23 I StGB Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer, § 316 a StGB Fahrlässige Tötung, § 222 StGB Nötigung und Bedrohung, §§ 240, 241 StGB 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
II. Tatkomplex Geschehnisse an der Bushaltestelle Strafbarkeit des C Versuchte räuberische Erpressung, §§ 253, 255, 22, 23 I StGB Versuchte Nötigung, § 240 I, III, 22, 23 I StGB Mord, § 211 StGB Totschlag, § 212 I StGB Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 I StGB 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 1. Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) § 252 StGB Räuberische Erpressung keine taugliche Vortat: (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 2. Versuchter Raub (§§ 249 I, 22, 23 I StGB) Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Nichtvollendung (+) Tatentschluss h.L.: Nach der Vorstellung des B bedarf es keiner Vermögensverfügung des C (+) Rspr.: Das äußere Erscheinungsbild ist maßgebend. Hier kann nicht sicher beurteilt werden, ob die Vorstellung von A und B eher die Herausgabe durch das Opfer oder die Wegnahme vorsah (+) / (-) Unmittelbares Ansetzen: Sobald zur Nötigungshandlung angesetzt wird, die unmittelbar zur Tatvollendung führen soll (+) (+) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 2. Versuchter Raub (§§ 249 I, 22, 23 I StGB) Rücktritt / fehlgeschlagener Versuch § 24 StGB Mittäter: § 24 II StGB Hier: § 24 II S. 2 Var. 1 StGB: Freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern Fehlgeschlagener Versuch: h.M. und BGH: Gesamtbetrachtungslehre: Rücktrittshorizont des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung Vorliegend kann man davon ausgehen, dass B die Aussichtslosigkeit seiner versuchten Tat erkannt hat, daher (+) Bei anderem Ergebnis muss die Freiwilligkeit des Rücktritts verneint werden Ergebnis: Kein strafbefreiender Rücktritt 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 3. Versuchter schwerer Raub (§§ 249, 250 I Nr. 1 lit. a, Nr. 2, II Nr. 1, 22, 23 I, 25 II StGB) § 250 I StGB § 250 II StGB § 250 I Nr. 2 StGB Nr. 1 lit a: Für die Bejahung des Vorsatzes genügt es, dass der Täter weiß, dass ein anderer eine Waffe mit sich führt. Nr.1: Muss B sich die Verwendung der Waffe durch A zurechnen lassen? P.: Verwendung durch A zur Gewaltanwendung oder Drohung? Teils widersprüchliche Entscheidungen des BGH, ob das bloße offene Mitsichführen einer Waffe genügt Mit entsprechender Begründung kann hier sowohl ein Verwenden bejaht als auch verneint werden (+) / (-) Vorliegen eines Bandenraubes (-) (s. 1.b) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 4. Versuchter Raub mit Todesfolge (§§ 249, 251, 22, 23 I StGB) §§ 249, 251, 22, 23 I StGB Strafbarkeit wegen des Versuchs eines erfolgsqualifizierten Delikts: P.: Versuchtes Grunddelikt, bei dem die schwere Folge eingetreten ist (erfolgsqualifizierter Versuch): MM.: Anwendung des erfolgsqualifizierten Tatbestands setzt immer die Vollendung des Grunddelikts voraus. h.M.: Nur wenn die Versuchsstrafbarkeit an die Handlung und nicht an den tatbestandlichen Erfolg anknüpft, ist ein Versuch möglich. § 251 knüpft an die Gefährlichkeit der Tathandlung an. Folgt man der h.M.: (+) Tod einer Person: Der Tod eines anderen Tatbeteiligten genügt nicht (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 5. Räuberischer Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316 a StGB) § 316 a StGB Führer eines Kfz (-): C ist kein taugliches Tatopfer, da er zum Tatzeitpunkt sein Fahrzeug bereits verlassen hat 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 6. Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) § 222 StGB 1. Tatbestand Tod: Kausalität (+) Objektive Sorgfaltspflichtverletzung bei objektiver Vorhersehbarkeit des Erfolgs: (+) Pflichtwidrigkeitszusammenhang Entfällt, wenn der Erfolg durch ein Fehlverhalten des Opfers selbst herbeigeführt wurde: A nimmt freiwillig und eigenverantwortlich an dem Angriff teil Anders liegt es, wenn das Verhalten des Dritten so spezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden ist, dass es bereits als typischerweise in der Ausgangsgefahr begründet erscheint, hier (+) / (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 7. Nötigung und Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) §§ 240, 241 StGB Hinsichtlich dieser Delikte gilt das im Tatkomplex 1 Gesagte entsprechend 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des B 8. Konkurrenzen Der versuchte schwere Raub verdrängt den versuchten Raub im Wege der Spezialität. Nötigung und Bedrohung stehen aufgrund der Klarstellungsfunktion in Tateinheit, § 52 I StGB, wobei wiederum die vollendete Nötigung die Bedrohung verdrängt. 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 1. Versuchte räuberische Erpressung (§§ 253, 255, 22, 23 I StGB) §§ 253, 255, 22, 23 I StGB Fehlende Vollendung und Versuchsstrafbarkeit (+) Tatentschluss: Tatentschluss bzgl. des Nötigungsmittels (+) Tatentschluss bzgl. des Nötigungserfolges: Kann bei Verlust einer rechtswidrigen, durch eine Straftat erlangten Vermögensposition überhaupt ein Vermögensschaden entstehen? Rein wirtschaftliche Betrachtungsweise (+) Juristisch-ökonomische Vermögenslehre: §§ 858 ff. BGB In der Konstellation, dass sich der wahre Berechtigte den Besitz wiederverschafft, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass hier kein schützenswertes Vermögen auf Seiten von A und B vorliegt (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 2. Versuchte Nötigung (§ 240 I, III, 22, 23 I StGB) § 240 I, III, 22, 23 I StGB Tatbestand Rechtswidrigkeit Tatentschluss (+) Nothilfe gem. § 32 StGB: Keine Notwehrlage, da kein gegenwärtiger Angriff (-) Selbsthilfe gem. §§ 229, 230 BGB Der Anspruchsberechtigte kann einen Dritten mit der Ausübung beauftragen (+) Das Selbsthilferecht gestattet gem. § 230 I BGB keine eigenmächtige Befriedigung des zivilrechtlichen Anspruchs, sondern nur seine vorläufige Sicherung (-) Festnahmerecht gem. § 127 StPO: Subjektives Rechtfertigungselement (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 2. Versuchte Nötigung (§ 240 I, III, 22, 23 I StGB) 2. Rechtswidrigkeit der Nötigungshandlung Rechtswidrigkeit: Nötigungsmittel, Nötigungszweck oder das Verhältnis der beiden ist als verwerflich anzusehen Dass ein durch das Opfer der vorangegangenen Straftat beauftragter Dritter versucht, das Geld zurückzuerlangen, ist nicht als sozial unerträglich einzustufen (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 3. Mord (§ 211 StGB) Mordmerkmale Heimtücke: Arglosigkeit des A (-) Habgier und sonstige niedrige Beweggründe: C erschießt A nicht, um an Geld zu kommen, sondern um den Angriff abzuwehren (-) Geldforderung an A und B ist berechtigt und wird selbstlos im Interesse des O gestellt (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 4. Totschlag (§ 212 StGB) Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld (+) § 32 StGB: Notwehrlage (+) Notwehrhandlung: Erforderlichkeit (-) § 33 StGB: Intensiver Notwehrexzess P.: Kann sich der Täter, der sich der Überschreitung bewusst ist, aber dennoch von dem Affekt zur Tat hingerissen wird, auf § 33 StGB berufen? MM.: Die bewusste Entscheidung für das Unrecht ist in Fällen von Furcht, Schrecken oder Verwirrung kaum denkbar (-) h.M.: Der Täter, der sich in einer so starken Zwangslage befindet, dass er trotz seines Wissens um das Überschreiten der Notwehr nicht anders handeln kann, ist sogar besonders privilegierungswürdig (+) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 4. Totschlag (§ 212 StGB) 4. Ergebnis Strafbarkeit gem. § 212 I StGB (-) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 5.Gefährliche Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB) §§ 223 I, 224 I Nr. 2, 5 StGB Tatbestand a) Obj. b) Subj. 2. Rechtswidrigkeit 3. Schuld § 224 Nr.2, 5 StGB (+) Einheitstheorie: Körperverletzung als Durchgangsdelikt der Tötung (+) (+) (-), s.o. 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 6. Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) § 227 I StGB M₁: schon tatbestandlicher Ausschluss bei vorsätzlicher Tötung M₂: Rücktritt auf Konkurrenzebene im Wege der Subsidiarität 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
II. Tatkomplex – Strafbarkeit des C 7. Konkurrenzen Wird eine Strafbarkeit angenommen, verdrängt der Totschlag die gefährliche Körperverletzung im Wege der Subsidiarität. 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
III. Tatkomplex Autofahrt – Strafbarkeit des B § 315 c I Nr. 2 a StGB Tatbestand Ergebnis Verletzung eines Vorfahrtsrechts (+) Grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit Objektiv: Besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften Gegenverkehr gesehen (+) Subjektiv: gesteigerte Vorwerfbarkeit hier: eigensüchtige Gründe B möchte möglicher Strafverfolgung entkommen (+) Konkrete Gefährdung für Leib oder Leben oder für Sachen von bedeutendem Wert (≥ 750 €) Die Vermeidung des Schadens durch die geistesgegenwärtige Bremsung stellt sich nur noch als Zufall dar (+) Vorsatz (+) § 315c I Nr. 2 a StGB(+) 11.07.2013 Übung im Strafrecht für Vorgerückte – 5. Besprechungsfall
5. Besprechungsfall Übung im Strafrecht für Vorgerückte Prof. Dr. Michael Pawlik – Institut für Strafrecht und Strafprozessrecht, Abt. 1 Sommersemester 2013