So ein Mist! Pferdemist zwischen Umwelt- und Düngerecht

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So ein Mist! Pferdemist zwischen Umwelt- und Düngerecht Seminar „So ein Mist!“ Wertstoff Pferdemist – sinnvolle Verwendung 20. Oktober 2011 Bad Homburg So ein Mist! Pferdemist zwischen Umwelt- und Düngerecht Dr. Jörg Hüther HMUELV Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft, Ernährungsnotfallvorsorge CC 28.1.2008

1 Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger? Gliederung 1 Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger? 1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall? 1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger? 1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? 2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Miterlebte Entbürokratisierung oder: Vom Erlass zu Empfehlungen – das LLH-Merkblatt 3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist Die Düngeverordnung soll‘s richten

1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall? Das deutsche Abfallrecht behandelt - die Vermeidung, - die Verwertung und - die Beseitigung von Abfällen. Abfälle sind alle beweglichen Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung.

1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall? Die Entledigung liegt vor, wenn der Besitzer bewegliche Sachen einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall? Der Wille zur Entledigung ist hinsichtlich solcher beweglicher Sachen anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.

1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall? Der Besitzer muss sich beweglicher Sachen ent-ledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprüng-lichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwer-tung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung aus-geschlossen werden kann.

1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall? Erzeuger von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind, oder jede Person, die Vorbehand-lungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vorgenommen hat, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken. Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherr-schaft über Abfälle hat.

1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall? Frage: Ist Pferdemist ein Abfall ??

1.1 Wann wird ein Stoff zum Abfall? Der Betrieb ist Erzeuger und Besitzer des Pferdemistes. Der Betrieb will/muss sich dessen entledigen. Pferdemist muss aber nicht beseitigt, sondern kann verwertet werden. Die Zweckbestimmung ist die Verwertung als Düngemittel und bleibt auch bei Abgabe an einen anderen Betrieb bestehen.  Pferdemist ist ein verwertbarer Abfall! ?

1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger? Wirtschaftsdünger sind Düngemittel Düngemittel sind Stoffe, ausgenommen Kohlendioxid und Wasser, die dazu bestimmt sind, a) Nutzpflanzen Nährstoffe zuzuführen, um ihr Wachstum zu fördern, ihren Ertrag zu erhöhen oder ihre Qualität zu verbessern, oder b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten oder zu verbessern.

1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger? Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die a) als tierische Ausscheidungen aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft, auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden.

1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger? Wirtschaftsdünger sind Düngemittel, die a) als tierische Ausscheidungen aa) bei der Haltung von Tieren zur Erzeugung von Lebensmitteln oder bb) bei der sonstigen Haltung von Tieren in der Landwirtschaft oder b) als pflanzliche Stoffe im Rahmen der pflanzlichen Erzeugung oder in der Landwirtschaft, auch in Mischungen untereinander oder nach aerober oder anaerober Behandlung, anfallen oder erzeugt werden.

1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger? Festmist ist ein Wirtschaftsdünger aus tierischen Ausscheidungen, auch mit Einstreu, insbesondere Stroh, Sägemehl, Torf oder anderes pflanzliches Material, das im Rahmen der Tierhaltung zugefügt worden ist, oder mit Futterresten vermischt, dessen Trockensubstanzgehalt 15 vom Hundert übersteigt.

1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger? Frage: Ist Pferdemist ein Wirtschaftsdünger ??

1.2 Was ist eigentlich ein Wirtschaftsdünger? Klare Antwort: Pferdemist ist ein Wirtschaftsdünger !! Kann aber durchaus zum Abfall werden …

Pferdemist – Dünger oder Abfall? Aktuelles Problem: EU-KOM kennt die deutschen Wirtschaftsdünger nicht, nur Abfälle und tierische Nebenprodukte Folge: Werden Wirtschaftsdünger in Biogasanlagen behandelt, ist die Biogasanlage eine Abfallbehand-lungsanlage und als solche zu genehmigen und zu überwachen (Transport und Verarbeitung)

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Diese Verordnung gilt für - das Inverkehrbringen, - das Befördern und - die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Diese Verordnung gilt für - das Inverkehrbringen, - das Befördern und - die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Diese Verordnung gilt für - das Inverkehrbringen, - das Befördern und - die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie das Befördern dieser Stoffe nach anderen Staaten.

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Ziel: Verbesserte Nachvollziehbarkeit der Nährstoff-ströme bei der überbetrieblichen Verwertung von Wirtschaftsdüngern (z.B. gewerbliche, flächenarme viehhaltende Betriebe; große, nicht-landwirtschaftliche Biogasanlagen; Importe aus Nachbarstaaten)

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten bei der Abgabe, dem Transport und der Aufnahme von Wirtschaftsdüngern.

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Ausnahmen: - Verbringungen innerhalb eines Betriebes oder zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungs-berechtigten innerhalb eines Umkreises von 50 km. - Betriebe, die nach Düngeverordnung nicht zur Erstellung eines Nährstoffvergleichs verpflichtet sind und bei denen der gesamtbetriebliche Stickstoffanfall aus eigener Tierhaltung und aufgenommener Menge 500 kg pro Jahr nicht überschreitet.

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Ausnahmen: - Betriebe, welche pro Jahr nicht mehr als 200 Tonnen Frischmasse abgegeben, befördern oder übernehmen. - Verbringungen, soweit diese in Verpackungen < 50 kg an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher abgegeben werden.

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Aufzeichnungspflichten für alle Beteiligten: - Name und Anschrift des Abgebers, des Beförderers und des Empfängers - Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme - Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart Gehalte an Stickstoff und Phosphat in Kilogramm je Tonne Frisch-masse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft Drei Jahre aufbewahren; vorhandene Unterlagen können genutzt werden

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Meldepflichten für Empfänger: - Empfänger, welche Wirtschaftsdünger aus einem anderen Bundesland oder einem anderen Staat übernehmen, müssen diese Verbringungen der Landwirtschaftsbehörde unter Angabe des Abgebers mit Anschrift, Datum und Zeitpunkt der Abgabe sowie der Menge bis spätestens zum 31. März des Folgejahres melden.

1.3 Verbringungsverordnung – was ist das schon wieder? Mitteilungspflichten für abgebende Betriebe: - Betriebe, die Wirtschaftsdünger abgeben sowie Betriebe, die ausländischen Wirtschaftsdünger nach Deutschland verbringen, müssen sich einen Monat vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde des jeweiligen Bundeslandes registrieren lassen.  Tierhaltungsbetriebe, die die Wirtschaftsdünger nicht in vollem Umfang auf eigenen Flächen verwerten  Importeure, Zwischenhändler oder Aufbereitungsbetriebe

1 Pferdemist – Abfall oder Wirtschaftsdünger? Zwischenfazit Pferdemist ist i.d.R. ein Wirtschaftsdünger und kein Abfall Für Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich keine Besonderheiten, da der Wirtschaftsdünger auf eigenen Flächen verwertet werden kann Für Pferde haltende Einrichtungen ohne eigene landwirtschaftliche Fläche gelten die Bestimmungen der Verbringensverordnung, da der Wirtschaftsdünger abgegeben bzw. in Verkehr gebracht werden muss

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Miterlebte Entbürokratisierung oder: Vom Erlass zu Empfehlungen – das LLH-Merkblatt (neu ab ca. Nov. 2011) www.llh-hessen.de http://www.llh-hessen.de /landwirtschaft/pflanzenproduktion/veroeffentlichungen.html

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Der notwendige Lagerraum sollte grundsätzlich auf der Betriebsstätte vorhanden sein. Die Zwischenlagerung ersetzt nicht die ordnungs-gemäße Rotte des Stallmists an der Betriebsstätte. Festmistmieten zum Zweck der Zwischenlagerung außerhalb der Betriebsstätte sind keine baulichen Anlagen. Sie bedürfen daher keiner Baugenehmi-gung. Sie sind keine Anlagen im Sinne der „Anlagenverordnung“.

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Grundsätzliche Anforderungen Vorbehandlung des Mistes durch eine Vorrotte von mindestens 3 Wochen auf einer befestigten Dungplatte

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Anforderungen an den Standort – Grundsätzlich Nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen; jährlicher Wechsel ist erforderlich Verbot auf nicht bewirtschafteten und stillgelegten Flächen sowie auf Wiesen, wenn in unmittelbarer Nähe eigene Ackerflächen zur Verfügung stehen

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Anforderungen an den Standort – aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes Tonhaltige Böden sind zu bevorzugen. Verdichtungen des Bodens sind soweit wie möglich zu vermeiden, z.B. durch Abkippen und Aufnehmen vom Weg aus und durch Zwischenlagerung möglichst auf der Stoppel.

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Anforderungen an den Standort – aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes Verbot Auf Böden mit geringer Filter- und Pufferwirkung, also stark durchlässigen Böden Auf gedränten und staunassen Flächen In Wasser- und Heilquellenschutzgebieten je nach örtlicher Verordnung und/oder Kooperationsver-einbarung; Ausnahmen kann die Untere Wasser-behörde zulassen

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Anforderungen an den Standort – aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes Verbot Wenn das Eindringen anfallenden Sickerwassers in das Grundwasser zu besorgen ist Wenn der Grundwasserflurabstand weniger als 1,5 m beträgt Bis zu einem Abstand von 100 m zu Wassergewin-nungsanlagen ohne WasserschutzgebietsVO

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Anforderungen an den Standort – aus Sicht des Boden- und Gewässerschutzes Verbot Bis zu einem Abstand von 10 m zu natürlichen Gewässern außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile sowie in Überschwemmungsgebieten

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Anforderungen an den Standort – aus Sicht des Naturschutzes Verbot In Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen (HENatG) je nach örtlicher Schutzverordnung In gesetzlich geschützten Biotopen nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und HENatG; weitergehende Bestimmungen sind zu beachten

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Allgemeine Anforderungen  Menge hat in einer pflanzenbaulich sinnvollen Relation zu den damit zu düngenden Flächen zu stehen

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Allgemeine Anforderungen  Anlage der Miete Auf möglichst kleiner Grundfläche sowie mit geringer und ebener Oberfläche In Hanglagen sind Vorkehrungen gegen das Durchsickern von Niederschlägen am Mietenfuß und gegen das oberflächige Ablaufen von Sickerwasser zu treffen

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Allgemeine Anforderungen  Abdeckung der Miete Wird nach Ablauf der thermophilen Phase (4 bis 6 Wochen nach Aufsetzen der Miete) mit einem atmungsaktiven und Wasser ableitenden Stoff (z. B. Stroh oder Vlies) empfohlen

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Allgemeine Anforderungen  Unterflursicherung Empfehlenswert bei flachgründigen und/oder leichten Böden oder bei Misten mit geringen Trockenmassegehalten Erforderlich, wenn mindestens zwei der unter empfehlenswert genannten Kriterien zutreffen

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Allgemeine Anforderungen  Unterflursicherung Geeignet sind grundsätzlich Tonminerale, bei nicht sickerwasserbildenden Misten aber auch Stroh. Bei Verwendung von Tonmineralen sind beim Abräumen des Mistes die oberen 5 bis 10 cm der Unterflursicherung mit aufzunehmen und auszubringen.

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Allgemeine Anforderungen  Lagerdauer Möglichst kurz, d.h. bis zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringungstermin Maximal 6 Monate am selben Ort Ist die Ausbringung nach Ablauf dieser Frist aus Witterungsgründen nicht möglich, hat sie unver-züglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Allgemeine Anforderungen  Bewirtschaftung nach Räumung des Lagerplatzes Bodenbearbeitung nur dann, wenn unmittelbar nach Räumung des Lagerplatzes eine pflanzenbauliche Nutzung (kein Leguminosen-anbau!) erfolgt Keine Stickstoffdüngung auf umgebrochenen Lagerplätzen im Folgejahr

2 Ordnungsgemäße Zwischenlagerung Zwischenfazit Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist dient der Bereithaltung eines Wirtschaftsgutes, das nur zu bestimmten Zeiten zum Zweck der Düngung ausgebracht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei Einhaltung der aufgeführten Anforderungen liegt daher kein Entledigungswille im Sinne des Abfallrechts vor.

3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist Die Düngeverordnung soll‘s richten Düngung nur bei und nach Bedarf (Nährstoffgehalt in Boden und Festmist muss bekannt sein) Untersuchungsergebnisse Pferdemist LUFA Nord-West, Oldenburg

3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist Die Düngeverordnung soll‘s richten Optimalen Ausbringzeitpunkt beachten (Nährstoffverfügbarkeit) Keine Ausbringung auf schneebedeckten, tief gefrorenem, überschwemmten oder wassergesättigten Boden Schutzabstände zu Gewässern einhalten Keine Pflicht zur unverzüglichen Einarbeitung

3 Ordnungsgemäße Verwertung von Festmist Die Düngeverordnung soll‘s richten Die Sperrfristen gelten nicht für Festmist Nährstoffvergleiche, Aufzeichnungen usw.

So ein Mist !! Fazit Pferdemist ist i.d.R. ein Wirtschaftsdünger und kein Abfall Für Pferde haltende landwirtschaftliche Betriebe ergeben sich keine Besonderheiten, da der Wirtschaftsdünger auf eigenen Flächen verwertet werden kann Für Pferde haltende Einrichtungen ohne eigene landwirtschaftliche Fläche gelten die Bestimmungen der Verbringensverordnung, da der Wirtschaftsdünger abgegeben bzw. in Verkehr gebracht werden muss

So ein Mist !! Fazit Die ordnungsgemäße Zwischenlagerung von Festmist dient der Bereithaltung eines Wirtschaftsgutes, das nur zu bestimmten Zeiten zum Zweck der Düngung ausgebracht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen und bei Einhaltung der aufgeführten Anforderungen liegt daher kein Entledigungswille im Sinne des Abfallrechts vor.

So ein Mist !! Fazit Pferdemist kann als Wirtschaftsdünger im Rahmen der Pflanzenernährung nach den Vorgaben der Düngeverordnung als Ersatz von Mineraldüngern und zur Humusstabilisierung bzw. -anreicherung der Böden sinnvoll eingesetzt werden

Eure Probleme möchte ich wirklich nicht haben!! joerg.huether@hmuelv.hessen.de