Vorbesprechung PS 1 WiWi

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Vorbesprechung PS 1 WiWi WMA Dr. Thomas Müller, LL.M. Institut für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungslehre Innrain 80, 1. Stock Tel.: 0512/507-8212 E-mail: t.mueller@uibk.ac.at HP: www.publiclaw.at/pl Empfohlene Lit.: Barta, Zivilrecht (2. Aufl. 2004) Wimmer/Müller, Wirtschaftsrecht. International-Europäisch-National (2007) (in Auszügen) Scheinerwerb: eine Klausur/Mitarbeit/Anwesenheit

PS 1 Recht für WiWi 1. Übungseinheit Grundlagen des Rechts Begriffliche Unterscheidungen Stufenbau der Rechtsordnung

I. Grundlagen des Rechts 1. Normensysteme: Recht, Sitte, Moral, Religion Gemeinsamkeiten idR mit entsprechender Autorität geschaffen gewohnheitsmäßig verpflichtend Orientierungsfunktion Zeit- und kulturabhängig

2. Recht Definition: Zuständige Rechtsetzungsorgane Wirksam von zuständigen Rechtsetzungsorganen (in einem förmlichen Verfahren) gesetzte, wirksame Verhaltensanordnungen. Zuständige Rechtsetzungsorgane das „Parlament“ die „Vollziehung“ jeder Einzelne (Verträge!), usw Wirksam Befolgung durch die Mehrheit Zwangsweise Durchsetzung

3. Funktionen des Rechts Friedens-, Sicherheits- und Ordnungsfunktion Gerechtigkeitsfunktion Herrschaftsfunktion Herschaftskontrollfunktion

4. Arten von Rechtsnormen Gebotsnormen (Tun oder Unterlassen) Verbotsnormen (Untersagen eines Verhaltens) Ermächtigungsnormen (Befugnis zur Setzung von Rechtsnormen) Erlaubnisnormen (Erlauben eines Verhaltens)

5. Grundstruktur von Rechtsnormen Rechtsnormen beschreiben abstrakt eine typische Verhaltensweise oder Situation (Tatbestand) und eine Rechtsfolge. Übung: § 127 StGB „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Sachverhalt: jeweilige konkrete Lebenssituation Subsumtion (Syllogismus) Erfüllt Sachverhalt die Merkmale eines Tatbestandes? wenn ja: Rechtsfolge! Juristische Methoden: va Interpretation

6. Geltungsbereiche von Rechtsvorschriften Persönlicher Geltungsbereich Sachlicher Geltungsbereich Örtlicher Geltungsbereich Zeitlicher Geltungsbereich

II. Begriffliche Unterscheidungen 1. Objektives und subjektives Recht Objektives Recht: Rechtsvorschriften, die dem geltenden Rechtsbestand angehören Subjektives Recht: dem Rechtsunterworfenen aus dem objektiven Recht erwachsender rechtlich durchsetzbarer Anspruch 2. Absolute und relative Rechte 3. Nachgiebiges und zwingendes Recht

4. Materielles und formelles Recht Materielles Recht: Rechte und Pflichten der Normunterworfenen Formelles Recht: „dienendes Recht“, Rechtsverwirklichung (Organisationsrecht, Verfahrensrecht) 5. Positives Recht – Naturrecht Gesetztes – Gesatztes Recht Naturrecht – „Gerechtigkeit“

6. Öffentliches Recht und Privatrecht Bedeutung: Unterscheidung ordentlicher Rechtweg oder Verwaltungsrechtsweg Zweiteilung der Rechtsordnung Abgrenzungstheorien: Interessenstheorie Subjektionstheorie Subjektstheorie

Übung: Welche Rechtsgebiete gehören zum Öffentlichen Recht, welche zum Privatrecht? Verfassungsrecht Handelsrecht Verwaltungsrecht Strafrecht Familienrecht Steuerrecht Völkerrecht EG-Recht Prozessrecht

III. Stufenbau der Rechtsordnung 1. Stufenbau nach der rechtlichen Bedingtheit Jede Rechtsvorschrift muss sich auf eine Ermächtigung in einer Rechtvorschrift höherer Stufe stützen können 2. Stufenbau nach der derogatorischen Kraft Schwierigkeit der Erzeugung einer Rechtsquelle

Grundprinzipien der Verfassung Primäres und sekundäres Gemeinschaftsrecht Bundesverfassungsrecht Landesverfassungsrecht Bundesgesetze Landesgesetze Verordnungen Individuelle Vollzugsnormen (Urteile, Bescheide) Vollstreckungsakte

Fall „Verfassungswidriges Verfassungsrecht“? VfGH prüft ua einfache Gesetze. Maßstab der Kontrolle ist immer das Verfassungsrecht. Fragen: Welches Ziel könnte mit der Erlassung des Art 126a BVergG verfolgt worden sein? Welches Grundprinzip der Verfassung könnte durch Art 126a BVergG berührt/verletzt sein? Was ist Ihrer Meinung die Konsequenz daraus?

Art 126a BVergG "§126a. (Verfassungsbestimmung) Die am 1. Jänner 2001 in Geltung stehenden landesgesetzlichen Bestimmungen betreffend die Organisation und Zuständigkeit von Organen, denen der Rechtsschutz hinsichtlich der Vergabe öffentlicher Aufträge obliegt, gelten als nicht bundesverfassungswidrig."