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Rechtsstaatlichkeit Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat

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Präsentation zum Thema: "Rechtsstaatlichkeit Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsstaatlichkeit Verfassungsstaat, Gesetzesstaat, Rechtsschutzstaat
Elemente va: Verfassungsbindung Gesetzesbindung (Legalitätsprinzip) Anfechtbarkeit staatlicher Akte Unabhängigkeit der Gerichte Gewaltenteilung Grundrechte

2 Grundrechte – Begriff Rechte grundlegende Rechte
jedes Menschen/Staatsbürgers gegen Staat (und zT gegen Dritte) auf Unterlassen (und zT Tun) grundlegende Rechte verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Art 144 (1) B-VG erhöhter Schutz gegen Änderung Vorgabe auch für Gesetzgebung Kontrolle durch VfGH

3 Grundrechte – Bedeutung
Ergebnis historischer Unrechtserfahrungen Durchsetzung in Kampf gegen Macht Ergänzungsbedarf Freiheit und Gleichheit Schutz der Menschenwürde Begrenzung des Staatseinflusses Staat und Gesellschaft Begrenzung demokratischer Mehrheiten Minderheitenschutz durch Grundrechte

4 Grundrechte – Quellen kein Katalog B-VG – zB Art 7, 83 (2)
BVG – zB StGG, BVG Persönliche Freiheit Verfassungsbestimmungen in Gesetzen zB § 1 ZDG, § 1 DSG (verfassungsrangige) StV – zB EMRK Verfassungsbestimmungen in StV zB Art 7 f StV Wien Erkennbarkeit zT durch Auslegung

5 Nationale und übernationale Grundrechte (1)
Völkerrechtliche Grundrechte StV und ius cogens innerstaatliche Wirksamkeit abhängig von Transformation/Adoption uU Doppelgeltung von Normen als Völkerrecht und verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte – zB EMRK uU Auseinanderklaffen Völkerrecht – innerstaatliche Lage völkerrechtskonforme Interpretation

6 Nationale und übernationale Grundrechte (2)
EU-Grundrechte (1) Notwendigkeit wegen Vorrangs von EG-Recht auch vor nationalen Grundrechten Quellen Art 6 EUV, allgemeine Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts EuGH-Rechtsprechung Grundrechtecharta, Verfassungsvertrag Geltung für Organe der EU Sekundärrechtssetzung, unmittelbarer Vollzug

7 Nationale und übernationale Grundrechte (3)
EU-Grundrechte (2) Geltung für MS im Anwendungsbereich des Vertrages/bei Durchführung des Rechts der Union ua RL-Umsetzung, Vollzug von Gemeinschaftsrecht, Beschränkung von Grundfreiheiten „doppelte Bindung“ nationaler Organe, soweit Umsetzungs- oder Vollzugsspielraum keine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte

8 Nationale und übernationale Grundrechte (4)
Grundrechtskonkurrenz Verfassungsrecht, Völkerrecht, EU-Recht Rechtsprechungskonkurrenz VfGH, EGMR, EuGH Konfliktvermeidung Günstigkeitsprinzip völker- und gemeinschaftsrechtskonforme Interpretation nationalen Rechts verfassungsschonende Auslegung von Völker- und EU-Recht Letztentscheidungsrecht offen

9 Grundrechte – Auslegung
besonderer Auslegungsbedarf meist vage Formulierung zT sehr alte Bestimmungen Anpassung an neue Gefährdungen Auslegungswandel früher formale und zurückhaltende Interpretation durch VfGH EGMR-Einfluss heute idR Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes durch VfGH

10 Grundrechte – Inhalte (1)
Abwehrrechte Rechte auf Unterlassen zB Folterverbot – Art 3 EMRK Leistungsrechte Rechte auf Tun, zB Schutzpflichten aus Freiheitsrechten zB Schutz vor Gegendemonstrationen verfahrensrechtliche Pflichten zB Entscheidung durch Tribunal und faires Verfahren Pflichten zu gesetzgeberischer Ausgestaltung zB Eigentum, Ehe Pflicht zum Schutz vor Armut?

11 Grundrechte – Inhalte (2)
Freiheitsrechte idR Unterlassen, uU auch Tun Gleichheitsrechte Unterlassen und Tun Verfahrensrechte idR Tun, uU auch Unterlassen politische Rechte Tun und Unterlassen (soziale Rechte) idR Tun

12 Grundrechte – Berechtigte (1)
Menschen Menschenrechte – Staatsbürgerrechte Unterscheidung nicht nach Titel der Norm (zB EMRK, StGG über Rechte der Staatsbürger), sondern nach Inhalt der konkreten Bestimmung Staatsbürgerrechte – zB Art 7 (1) S 1 B-VG, Art 6, 12 StGG Erweiterung von Staatsbürgerrechten durch EMRK allgemein (zB Versammlungsfreiheit) und Gemeinschaftsrecht spezifisch (zB Erwerbsfreiheit, soweit im Anwendungsbereich des EGV) Berechtigung und Ausübung Grundrechtsmündigkeit

13 Grundrechte – Berechtigte (2)
juristische Personen soweit Grundrechte auf sie anwendbar zB Gleichheit, Eigentum, Erwerbs-, Meinungsfreiheit nicht zB Folterverbot, Gewissensfreiheit juristische Personen öffentlichen Rechts strittig: VfGH ja, Lehre differenzierend grundrechtliche Freiheit für Staat sinnwidrig, aber: verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung Gleichheit im Bundesstaat Schutz privatwirtschaftliche Tätigkeiten ohne Bezug zu öffentlichen Aufgaben

14 Grundrechte – Verpflichtete (1)
Staat Gesetzgebung aber Beschränkungsmöglichkeit Hoheitsverwaltung Gerichtsbarkeit nichthoheitliche Verwaltung „Fiskalgeltung“ grundsätzlich anerkannt Umfang unklar jedenfalls bei Besorgung öffentlicher Aufgaben bei erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten nur wie Private? Durchsetzung vor ordentlichen Gerichte

15 Grundrechte – Verpflichtete (2)
ausgegliederte Rechtsträger klar, soweit Beleihung sonst nur wie Private? Bindung des Rechtsträgers insgesamt? Bindung nur der staatlichen Vertreter in Organen des Rechtsträgers? Sonderregeln – zB Kontrahierungszwang, StellenbesetzungsG Schutz durch ordentliche Gerichte (soweit keine Beleihung)

16 Grundrechte – Verpflichtete (3)
Private („Drittwirkung“) zT ausdrücklich angeordnet – „unmittelbare Drittwirkung“ zB § 1 DSG, (EG-Antidiskriminierungsrecht) sonst „mittelbare Drittwirkung“ über einfache Gesetze gesetzliche und administrative Schutzpflichten grundrechtskonforme Auslegung Generalklauseln des Privatrechts und § 16 ABGB ua Verbot des Monopolmissbrauchs Schutz durch ordentliche Gerichte

17 Grundrechte Ausgestaltung und Beschränkung (1)
von rechtsgebundenen Grundrechten zB Eigentum, Ehe, Vereinsfreiheit, Wahlrecht, faires Verfahren nicht zB Leben, Meinungsfreiheit Beschränkung nicht beschränkbare Grundrechte zB Art 3 EMRK, Art 7 StGG, Art 85 B-VG beschränkbare Grundrechte – Regelfall zugunsten öffentlicher Interessen und Rechte Dritter

18 Grundrechte Ausgestaltung und Beschränkung (2)
Gesetzesvorbehalte (1) Ergänzung von Art 18 B-VG Ausgestaltungsvorbehalte zB Art 12 StGG, § 1 (3) DSG zT deshalb Feinprüfung durch VfGH formelle Eingriffsvorbehalte zB explizit Art 5 StGG; ungeschrieben Art 6 StGG Bestimmtheit des Gesetzes aber keine inhaltlichen Vorgaben für Gesetz früher keine Grenzen für Beschränkung durch Gesetz dann Wesensgehalt, jetzt Verhältnismäßigkeit

19 Grundrechte – Beschränkung (3)
Gesetzesvorbehalte (2) materielle Eingriffvorbehalte zB Art 8 EMRK, Art 10 StGG inhaltliche Vorgaben für Gesetz: idR nur für bestimmte Ziele und bei Notwendigkeit manchmal Richtervorbehalt verpflichtend „immanente Gewährleistungsschranken“ bei vorbehaltlosen und beschränkbaren Grundrechten zB Art 17, 17a StGG – Wissenschafts-, Kunstfreiheit Beschränkbarkeit zugunsten Grundrechte Dritter und durch allgemeine Gesetze

20 Grundrechte – Beschränkung (4)
Verhältnismäßigkeit Einfluss BVerfG und EGMR/Parallele EuGH Grundrechte als Prinzipien statt Regeln so viel wie möglich statt ja/nein Elemente legitimes Ziel Eignung für Zielerreichung Erforderlichkeit für Zielerreichung Angemessenheit des Eingriffs im Hinblick auf Zielerreichung Beurteilungsspielraum der Gesetzgebung und Kontrolle des VfGH

21 Grundrechte – Prüfung (1)
Schutzbereich Eingriff „klassische“ und andere Eingriffe normative und faktische Eingriffe Rechtfertigung (Beschränkbarkeit) gesetzliche Grundlage legitimes Ziel Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit bei fehlender Rechtfertigung: Verletzung

22 Grundrechte – Prüfung (2)
Sonderfälle nicht beschränkbare Freiheitsrechte vorbehaltslos gewährleistete Freiheitsrechte Gleichheitsrechte Verfahrensrechte Grundrechtsverletzung und Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte VwGH- und VfGH-Kontrolle Grobprüfung und Feinprüfung Grundrechtsformeln des VfGH


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