Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD Vorlesung 209.101 (4 Std) Do, 10.30 – 11.30 Uhr, HS 15.05; 14.00 – 16.00 HS 15.02
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold I. Einleitung Arbeitsrecht umfasst sowohl Privat- wie öffentliches Recht uneingeschränkte Privatautonomie würde im Bereich des Arbeitsrechts zu sozialpolitisch nicht wünschenswerten Ergebnissen führen Schutzgedanke des Arbeitsrechts Unterteilung des Arbeitsrechts in Individualarbeitsrecht kollektives Arbeitsrecht Verfahrensrecht Arbeitsrecht Art. 10 (1) Z 11 B-VG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold I. Einleitung der Arbeitsvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag (Durchbrechungen durch Entgeltfortzahlung) AN Arbeitspflicht Treuepflicht AG Lohnzahlungspflicht Fürsorgepflicht WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
II. Begründung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsvertrag schuldrechtlicher Vertrag Angebot und Annahme (§ 861 ABGB) auch schlüssige Annahme (§ 863 ABGB) Vertragsanbahnung: Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten Verstöße gegen die Pflichten können Schadenersatz nach den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ auslösen wegen der persönlichen Bindung des Arbeits-verhältnisses sind diese Pflichten stärker ausgeprägt WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
III. Inhalt des Arbeitsverhältnisses Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Weisungsrecht des AG Arbeitsort Arbeitszeit arbeitspezifisches Verhalten persönliche vs. sachliche Weisung Erfolg der Leistung kommt AG zugute wirtschaftliches Risiko trägt AG AN hat Leistung persönlich zu erbringen § 1153 ABGB WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
IV. Abgrenzung zu anderen Verträgen Werkvertrag geschuldet wird Herstellung eines Werkes (Erfolg) Werkunternehmer trägt wirtschaftliches Risiko persönliche Abhängigkeit fehlt Werkvertrag Zielschuldverhältniss freier Dienstvertrag persönliche Abhängigkeit fehlt bzw. schwach vorhanden analoge Anwendung einiger (!) Bestimmungen des ABGB WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
IV. Abgrenzung zu anderen Verträgen Gesellschaftsvertrag keine Subordination Gesellschafter haben (Mit-) Entscheidungs- und Kontrollrechte bei der Unternehmensführung Gesellschafter kann aber auch AN der Gesellschaft sein Familien- und Ehegattenmitarbeit oftmals arbeiten Familienangehörige aufgrund familiärer Bindungen und Unterhaltspflichten im Betrieb mit es bedarf weitgehender Anhaltspunkte, dass bei Familienmitarbeit ein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold