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Internet am Arbeitsplatz Internet am Arbeitsplatz Vortrag vom 23. Februar 2016 vor dem St. Galler Juristenverein Prof. Dr. I SABELLE W ILDHABER, LL.M.,

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Präsentation zum Thema: "Internet am Arbeitsplatz Internet am Arbeitsplatz Vortrag vom 23. Februar 2016 vor dem St. Galler Juristenverein Prof. Dr. I SABELLE W ILDHABER, LL.M.,"—  Präsentation transkript:

1 Internet am Arbeitsplatz Internet am Arbeitsplatz Vortrag vom 23. Februar 2016 vor dem St. Galler Juristenverein Prof. Dr. I SABELLE W ILDHABER, LL.M., Professorin für Privat- und Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Arbeitsrechts an der Universität St. Gallen

2 Zahlen zum Internet am Arbeitsplatz Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.2 Internetnutzung am Arbeitsplatz (Gesamtbevölkerung) Quelle: BfS, Internetnutzung in der Schweiz 2014

3 Ablauf des Vortrags Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.3  Internetnutzung mit Konsequenzen  Schutz des AN vor Persönlichkeitsverletzungen 1.Cybermobbing 2.Beruflich geknüpfte Social Media-Kontakte 3.Googeln von Stellenbewerbern  Bring Your Own Device (BYOD)  Elektronische Überwachung der Internetnutzung  Nutzungsreglemente

4 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.4 Internetnutzung mit Konsequenzen

5 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.5 Warum die Internetnutzung problematisch sein kann: Arbeitnehmer- pflichten Leistungsplicht (Art. 319 OR) Treuepflicht (Art. 321a OR) Weisungen befolgen Keine Schädigung des Arbeitgebers Geheimhaltung

6 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.6 Kriterienkatalog zur Verletzung von Leistungs- und Treuepflichten: z.B. durch stundenlanges Surfen auf Pornoseiten Beeinträchtigung der Leistung? z.B. durch Gebühren infolge höherem Datenvolumen finanzielle Kosten? z.B. durch Herunterladen von Schadsoftware Sicherheits- risiken? z.B. durch beleidigende Social Media-Beiträge Reputations- risiken? z.B. durch den Konsum illegaler Pornographie, Cybermobbing Rechtliche Risiken? z.B. wenn private Nutzung ausdrücklich untersagt wurde Verbotene Nutzung?

7 Private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit Dienstliche oder private Nutzung? dienstlich ↓ Nutzung ist Teil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers dienstlich ↓ Nutzung ist Teil der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers privat ↓ Pflichtverletzung aufgrund von Art. 319 OR (Pflicht zur Leistung von Arbeit) oder Art. 321a OR (Treuepflicht) ? privat ↓ Pflichtverletzung aufgrund von Art. 319 OR (Pflicht zur Leistung von Arbeit) oder Art. 321a OR (Treuepflicht) ? Eine exzessive private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit kann arbeitsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben. Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.7

8 8 Kriterienkatalog zur Verletzung von Leistungs- und Treuepflichten: z.B. durch stundenlanges Surfen auf Pornoseiten Beeinträchtigung der Leistung? z.B. durch Gebühren infolge höherem Datenvolumen finanzielle Kosten? z.B. durch Herunterladen von Schadsoftware Sicherheits- risiken? z.B. durch beleidigende Social Media-Beiträge Reputations- risiken? z.B. durch den Konsum illegaler Pornographie Rechtliche Risiken? z.B. wenn private Nutzung ausdrücklich untersagt wurde Verbotene Nutzung?

9 Schädliche Äusserungen Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.9 „…dämliche Scheisse für Mindestlohn minus 20 % erledigen…“  Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit?

10 Öffentlich oder privat? Publikationsort innerhalb eines Sozialen Netzwerkes öffent- lich privat 1.Im öffentlichen ProfilX 2.Im Profil für Freunde plus Freunde von FreundenX 3.In Posting in der eigenen Chronik, welche für mehr als sechs Freunde zugänglich ist X 4.In Posting in der eigenen Chronik, welche für weniger als sechs Freunde zugänglich ist X 5.Posting in einer fremden ChronikX 6.In einer „offenen“ Facebook-GruppeX 7.In einer „geschlossenen“ oder „geheimen“ Facebook- Gruppe, welche für mehr als sechs Freunde zugänglich ist X 8.In Facebook-Nachricht/Chat, sofern weniger als sechs Personen daran teilnehmen X Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.10

11 Veröffentlichung von Fotos oder Videos aus dem Arbeitsumfeld Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.11

12 Rassistische, extremistische, religionsverach- tende oder diskriminierende Einträge Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.12

13 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.13 Kriterienkatalog zur Verletzung von Leistungs- und Treuepflichten: z.B. durch stundenlanges Surfen auf Pornoseiten Beeinträchtigung der Leistung? z.B. durch Gebühren infolge höherem Datenvolumen finanzielle Kosten? z.B. durch Herunterladen von Schadsoftware Sicherheits- risiken? z.B. durch beleidigende Social Media-Beiträge Reputations- risiken? z.B. durch den Konsum illegaler Pornographie, Cybermobbing Rechtliche Risiken? z.B. wenn private Nutzung ausdrücklich untersagt wurde Verbotene Nutzung?

14 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.14 Konsequenzen der Internet-Nutzung Ordentliche Kündigung Fristlose Kündigung Schadensersatz an den Arbeitgeber LohnausfallStrafverfolgung zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten Weitere

15 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.15 Schutz des AN vor Persönlichkeitsverletzungen

16 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.16 Schutz vor Cybermobbing

17 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.17 Schutz vor Cybermobbing Was ist Cybermobbing ? Präventive Massnahmen Pflicht zur Aufklärung Massnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung Handlungspflichten, sofern Cybermobbing für Beschäftigungsverhältnis relevant Bei Verletzung von Schutzpflichten durch den Arbeitgeber: u.U. Schadensersatz-/Genug- tuungspflicht

18 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.18 Beruflich geknüpfte Social Media- Kontakte

19 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.19 Beruflich geknüpfte Social Media- Kontakte: Herausgabepflicht? Account im Namen des AG Kontakte sind herauszugeben Account im Namen des AN, aber als Mitar- beiter des AG Geschäftliche Kontakte sind herauszugeben Bei Gelegenheit der Arbeit gewonnene Kontakte Nicht kenntlich als Mitarbeiter des AG geknüpfte Kontakte Privater Account im Namen des AN Kontakte sind nicht herauszugeben

20 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.20 Googeln von Stellenbewerbern

21 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.21 Googeln von Stellenbewerbern Empfehlung für AN: Präventiv tätig werden Konsequenzen bei Zuwiderhandlung? Sehr selten Festhalten von Ergebnissen ohne Arbeitsplatzbezug = nicht erlaubt Festhalten von Ergebnissen mit Arbeitsplatzbezug = erlaubt Reines Googlen = rein gedanklicher Umgang = erlaubt Grundsatz = für Datenerhebung/-bearbeitung ist Arbeitsplatzbezug erforderlich

22 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.22 Bring Your Own Device (BYOD)

23 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.23 Bring Your Own Device (BYOD) AN hat keine Pflicht zu BYOD, aber auch kein Recht zu BOYD Bei Einführung / Duldung von BYOD  Reglement! Kostentragung: Beteiligung AG im Umfang der geschäfts- mässigen Nutzung des Gerätes  Pauschalentschädigung Konfliktpotential mit Arbeits- gesetz (Höchstarbeitszeiten / Nacht- und Sontagsarbeit) und Fürsorgepflicht

24 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.24 Bring Your Own Device (BYOD) Zugriff des Arbeitgebers auf BYOD-Gerät Rechtfertigungs- grund Einwilligung Überwiegendes Interesse AG Verhältnis- mässigkeit

25 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.25 Elektronische Überwachung der Internetnutzung

26 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.26 Elektronische Überwachung der Internetnutzung Grundsätzlich zulässig: nicht personenbezogene Auswertungen Hohe Anforderungen an personenbezogene Auswertungen (z.B. Analyse von Logfiles) aufgrund von Art. 328b OR, DSG und Art. 26 ArGV3 Rechtfertigungsgrund + Verhältnismässigkeit Auswertung nur zulässig, falls zur Aufdeckung von Missbräuchen Es ist diejenige Auswertungsform zu wählen, welche den mildesten Eingriff in die Persönlichkeit des AN darstellt Logfiles dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, welche den Arbeitnehmern bekannt gegeben wurden

27 Aktuelle Rechtsprechung Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.27

28 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.28 Nutzungsreglemente

29 Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.29 Nutzungsreglemente AN gewinnt Klarheit über «dos and don‘ts» Grenzen können und sollten vom AG gesetzt werden Erweiterung der Kontrollrechte des AG Schaffung von Sanktionsmöglichkeiten des AG

30 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Isabelle Wildhaber, LL.M.30


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