Veranstaltungsgesetz neu

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Landessportbund Berlin e. V. Organisation & Versicherung
Advertisements

Veranstaltungsgesetz 2012
Rechtliche Grundlagen der Wildbachbetreuung
Gremien in der Schule: Wer? Was? Wie?.
Gesetz zur Gleichstellung von behinderten Menschen
Elektronische Signatur Die Aufgaben der Reg TP technischer Betrieb der nationalen Wurzelzertifizierungsinstanz (Root-CA) - Ausstellung von Zertifikaten.
Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
eGovernment & Meldewesen
Regionale Arbeitsgemeinschaft Nord-West des VDSt am 11. Mai 2007 in Hildesheim 1 Ausblick auf den Zensus 2011 Dipl.-Statistiker Josef Schäfer, Landesamt.
Aufgaben in der beruflichen Bildung und Funktionen
Montag, 16. Juli 2007 Zur Reform des Bachelor of Business Administration and Economics (BAE) Prof. Dr. Johann Graf Lambsdorff Studiendekan, Vorsitzender.
Vorstellung des Netzwerkes KANU -
Betriebspraktikum Hagenbeck-Schule
Anja Meyer Sächsisches Landesjugendamt
Befreiung von Verboten der StVO
Die Bedeutung des Winterdienstes für den ÖPNV
»Schutz vor besonderen Gefahren und schädlichen Einflüssen »Förderung der Eigenverantwortlichkeit »Vorrangige Verantwortung der Eltern und Erziehungsberechtigten.
Die Individualförderungen 2012:
Das Steiermärkische Veranstaltungsgesetz 2012
Interkommunale Zusammenarbeit —
Das Neue Vereinsgesetz 2002 Informationsveranstaltung 26. Jänner 2005.
Personalvertretungsgesetz
Der Verein als Unternehmer
Marktrecht/Märkte/Flohmärkte Dienstleistungsrelevante Verordnungen Auswirkungen der Dienstleistungsrichtlinie auf Gemeindeverordnungen.
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Datenschutz?!?!.
FT Dipl.-HTL-Ing. Pius Schafhuber
Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
Veranstaltungssicherheitsgesetz
Fortbildung zu Suchterkrankungen im Stadtschulrat für Wien
Erfahrungsbericht aus den ersten Konsolidierungsverfahren Univ.Doz.Dr. Wolfgang List
Hamburg, den Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt IB 420 Was kommt nach der Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie und der EG-Luftqualitätsrahmenrichtlinie.
Arbeitsfreigabe-Protokolls Gefährdungsbeurteilung
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Juni 2006 Mag. Martin Priesner Von Maßnahmenprogrammen und ihren Grenzen Sind die Handlungsmöglichkeiten der Länder im Rahmen des IG-L ausreichend? Folie.
Infos für Vereine und Ehrenamt. freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks Zweck, Tätigkeit und.
Vortragsstruktur Bauten ausserhalb der Bauzone
Veranstaltungsgesetz
Das Praktikum in der 11. Klasse der FOS
Fachabteilung Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau
Vorbeugender Brandschutz
ÖV-Konzept Kleinregion Donaustadt – Marchfeld Süd.
Baugesuch und Baubewilligung
Feuerwehr und Gewerberecht
Die Baukontrolle Daniel Lehmann Oberamtmann des Seebezirks Freiburger Gemeindeverband Fortbildungskurs für Gemeinderätinnen und Gemeinderäte 24. April.
Rechtliche Grundlagen bei Katastrophen und anderen Schadensfällen
1 Beteiligung der Öffentlichkeit bei Stadtentwicklungsprojekten Formale Verfahren Sind verpflichtend für manche politische oder behördliche Entscheidungen.
SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten
Neue Jugendschutzgesetze
Nichtraucherschutzgesetz
Veranstaltungen, Feste,… rechtlich richtig abhalten
Steuern bei Veranstaltungen und Festen
Veranstaltungen, Feste, rechtlich richtig abhalten!
Mitteilungspflichten an die Kinder- und Jugendhilfe.
Jugendschutz bei Veranstaltungen
Aufbau der Rechtsordnung
Wahlauftakt 2011 mit Themen – wie die CVP des Kantons Luzern die Wahlen 2011 (und 2012!) gewinnen wird Martin Schwegler Präsident CVP Luzern Wahlen 2011.
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Der Betrieb des GKW Landau
§ 72a SGB VIII erweiterte Führungszeugnisse
1 Garantenpflicht und Gewahrsamsaufsicht Feldjägerkräfte Kommandant Mit der Wahrnehmung der Gewahrsamsaufsicht (Schutz der Gewahrsamsperson vor menschenunwürdiger.
Vortrag Nr. 4: 2000-Watt-Areal: Die Rolle der Energiestädte Vollzug in Gemeinden – 2000-Watt-Areal-Zertifikat im Rahmen von Sondernutzungsplanungen 29.
AMT DER NÖ LANDESREGIERUNG Baudirektion Wärmepumpen im Wasserecht Folie Wärmepumpen im Wasserrecht Flachkollektoren Wasser –Wasserwärmepumpen.
BM.I 23. Fachtagung des FLGÖ - Steiermark 3. November 2015 Grosinger 1.
Jagdrecht - Kurs 4FrageJagdrecht - Kurs 4Antwort Jagdrecht - Kurs 4FrageJagdrecht - Kurs 4Antwort Jagdrecht - Kurs 4FrageJagdrecht - Kurs 4Antwort Jagdrecht.
Zuständigkeiten Gewässer Planeranlass 2. November 2015
Niederösterreichischer Landesfeuerwehrverband Abschnittsfeuerwehrkommando Abschnittsfeuerwehrtag Feuerwehrabschnitt Stockerau 13. November
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.
Betriebswirtschaftliche Projekte Management-Systeme Zertifizierungen ISO 9001, ISO 14001, ISO und weitere Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.
Begehung von Wildbächen Rechtsgrundlagen Horst Fischer.
 Präsentation transkript:

Veranstaltungsgesetz neu Zusammenführen von Veranstaltungsgesetz, Veranstaltungsbetriebsstättengesetz und Lichtschauspielgesetz zu einem Gesetz Verwaltungsvereinfachung und klare Zuständigkeiten Stärkere Verantwortung des Veranstalters

Veranstaltungsbegriff Öffentliche Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen Öffentlich = allgemein zugänglich

Öffentliche Veranstaltung Öffentlich = allgemein zugänglich Öffentlich auch dann, wenn Besuch nur für Vereinsmitglieder und Mitgliedschaft nur für Besuch der Veranstaltung begründet

Veranstaltungsbegriff Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen Veranstaltungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörper- schaften) politische Parteien –im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - nicht wenn Fest mit Verabreichung von Speisen und Getränken veranstaltet wird Veranstaltungen zur Religionsausübung

Veranstaltungsbegriff Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen Veranstaltungen die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes oder des Versammlungsgesetzes fallen Vorträge, Kurse etc zu wissenschaftlichen oder Volksbildungszwecken Schulveranstaltungen in den Einrichtungen

Veranstaltungsbegriff Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen Kulturelle und sportliche Veranstaltungen von Vereinen – satzungsmäßiger Zweck in der Pflege aller Bereiche Jugendlebens Veranstaltungen die im Volksbrauchtum begründet sind

Veranstaltungsbegriff Bisheriger Veranstaltungsbegriff mit zahlreichen Ausnahmen Veranstaltungen der Bundestheater Spielautomaten die unter den Geltungsbereich das NÖ Spielautomatengesetzes fallen Glücksspiele das Bundes

Veranstaltungsbegriff Ausnahmen erweitert um Veranstaltungen in gewerbebehördlich genehmigten Gastgewerbebetriebsanlagen Ausstellungen in baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn Verwendungszweck entspricht Sportveranstaltungen in Sportstätten – ohne Gefährdung der Zuschauer

Veranstaltungsbegriff Ausnahmen erweitert um Filmvorführungen in Gebäuden mit Geräten, die üblicherweise auch in Haushalten verwendet werden Veranstaltungen im üblichen Zusammenhang mit Erwerbsausübung – Messen, Modeschau

Verbotene Veranstaltungen Veranstaltungen die öffentlich Ruhe Ordnung oder Sicherheit gefährden Sittenwidrig sind Karfreitag und 24. Dezember – wenn sie geeignet sind den Charakter dieses Tages zu stören VO Ermächtigung – bei Staatstrauer

Veranstalter Natürliche oder juristische Person die Veranstaltung vorbereitet, durchführt oder gegenüber de Behörde als Veranstalter auftritt Veranstalter muss eigenberechtigt und verlässlich sein

Veranstalter - Anwesenheit Veranstalter muss während der Dauer der Veranstaltung anwesend Ansprechperson ersetzt Anwesenheit des Veranstalters Ankündigungen von Veranstaltungen mit Namen und Wohnsitz des Veranstalters

Anmeldeverfahren Anmeldesystem statt Bewilligungssystem Unterlagen sind vom Veranstalter vorzulegen, Verantwortlichkeit liegt beim Veranstalter

Verantwortlichkeit Veranstalter ist für Betriebssicherheit der Betriebsstätte und Durchführung der Veranstaltung verantwortlich Veranstalter muss Maßnahmen setzen Abweisen von Personen Auffordern zum Verlassen Abbruch Überwachung das Höchstzahl der Besucher nicht überschritten wird

Zuständigkeiten - Anmeldung Gemeinde Bezirksverwaltungsbehörde Landesregierung Veranstaltung nur in einer Gemeinde Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Gemeinden Veranstaltung erstreckt sich über mehrere Bezirke Bis 3.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können Ab 3.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können Über 50.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können (z.B. Musikfesti-vals) Übertragung auf Bezirksverwaltungs- behörde ab 500 Besucher

Anmeldeverfahren Anmeldefristen 4 Wochen vor Veranstaltung bei der Gemeinde 8 Wochen vor Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde - LReg

Inhalt der Anmeldung Veranstalter Ansprechperson Wann und Wo und Was Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte TÜV Zertifizierung bei mobilen Einrichtungen Sicherheits-, verkehrs-, rettungstechnisches brandschutztechnisches Konzept Sanitäres Konzept Höchstzahl der Besucher die Veranstaltung besuchen können

Bestätigung Behörde folgt Bestätigung über Anmeldung aus Vorschreibung von Auflagen oder Maßnahmen durch Behörde möglich

Betriebsstätte Bewilligung notwendig, aber keiner Bewilligung bedürfen: Veranstaltungsbetriebsstätten in gastgewerberechtlich bewilligten Betriebsanlagen

Betriebsstätte Bewilligung notwendig, aber keiner Bewilligung bedürfen: baubehördlich bewilligten Gebäuden wenn bereits eine Bewilligung erteilt wurde Innerhalb der letzten 5 Jahre für gleichartige Veranstaltung genehmigt wenn eine TÜV-Bescheinigung vorgelegt wird ( mobile Einrichtungen – keine Baubewilligung erforderlich bei Bestand bis zu 2 Wochen)

Zuständigkeiten für Betriebsstätte Gemeinde Bezirksverwaltungsbehörde Landesregierung Veranstaltungsbetriebs stätte nur in einer Gemeinde Veranstaltungsbetriebsstätte erstreckt sich über mehrere Gemeinden Veranstaltungsbetriebsstätte erstreckt sich über mehrere Bezirke Bis 3.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können Ab 3.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können Über 50.000 Besucher die gleichzeitig die Veranstaltung besuchen können (z.B. Musikfestivals) Übertragung auf Bezirksverwaltungs- behörde ab 500 Besucher

Betriebsstätte Bewilligung – Eignung - der Betriebsstätte muss vor Anmeldung vorliegen Bauverfahren und Veranstaltungsbehördliches Verfahren möglichst gemeinsam durchzuführen Bescheiden kommt dinglichen Wirkung zu

Aufgaben der Behörde Überprüfung der Anmeldung Untersagung Überwachung

Untersagung Keine Anmeldung Unvollständige oder unrichtige Angaben Veranstalter nicht zuverlässig ist Veranstaltungsbetriebsstätte nicht entspricht Veranstaltung verboten ist

Überwachung Behördenorgane haben jederzeit Zutritt Räumung der Veranstaltung möglich Mitwirkung der Bundespolizei – für Gemeinden Ersuchen über BH

Inkrafttreten Veranstaltungsgesetz tritt am 1.1.2007 in Kraft Veranstaltungen die ab dem 1.1.2007 angemeldet werden sind nach neuer Rechtslage zu behandeln Mit 1.1.2007 treten Veranstaltungsbetriebstättengesetz und Lichtschauspielgesetz und bisheriges Veranstaltungsgesetz außer Kraft

Andere Rechtsvorschriften Unberührt bleiben Bewilligungspflichten die nach anderen Rechtsvorschriften, wie z.B. Feuerpolizei Sicherheitspolizeigesetz - Gefahrenabwehr Gebrauchsabgabegesetz Straßenverkehrsordnung Gewerberecht Luftfahrtrecht Wasserrecht etc. vorgesehen sind.